Namhaftmachung der Bergbaubevollmächtigten
§ 250. Ist nach § 166 Abs. 1 ein Bergbaubevollmächtigter zu bestellen, so ist dieser binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den im § 166 Abs. 2 genannten Bergbehörden namhaft zu machen. Die Vormerkung der namhaft gemachten Bergbaubevollmächtigten ist den Bergbauberechtigten schriftlich mitzuteilen.