Änderungen zwischen den Fassungen
§ 53neu
Betriebspflicht in Grubenmaßen und Überscharen
§ 53.
(1) Mit dem Gewinnen der bergfreien mineralischen Rohstoffe im Grubenmaß ist binnen zwei Jahren nach rechtskräftiger Verleihung der Bergwerksberechtigung zu beginnen. Bei einem Grubenfeld besteht diese Pflicht für wenigstens ein Grubenmaß. Die Aufnahme der Gewinnung ist der Berghauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Reservefelder (§ 55) und nach § 57 gefristete Grubenmaße oder Grubenfelder.