Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Geltungsbereich.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.
(2) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählt auch das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch das Hochschulwesen einschließlich der Studentenheime und das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime.
§ 2neu
§ 2. Schulbehörden des Bundes.
§ 3neu
(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:
1. in erster Instanz:
a) der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,
b) der Landesschulrat für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute,
c) der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Zentrallehranstalten sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien;
2. in zweiter Instanz:
a) der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,
b) der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute;
3. in oberster Instanz:
der Bundesminister für Unterricht und Kunst für das gesamte
Schulwesen im Sinne des § 1 Abs. 2.
(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.
(4) Zentrallehranstalten sind:
a) die Bundeserziehungsanstalten,
b) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,
c) die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt (Bundesanstalt) in Wien VII,
d) das Technologische Gewerbemuseum, Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien IX,
e) die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie und Gewerbe in Wien XVII,
f) das Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden.
§ 7neu
§ 7. Aufgaben des Präsidenten des Landesschulrates.
(1) Der Präsident des Landesschulrates führt den Vorsitz im Kollegium des Landesschulrates. Weiters obliegt ihm die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kollegiums (der Sektionen oder Untersektionen) des Landesschulrates sowie die Erledigung aller jener Angelegenheiten, die nicht der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind.
(2) Erachtet der Präsident des Landesschulrates einen Beschluß des Kollegiums (einer Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates für gesetzwidrig, so hat er vor Durchführung des Beschlusses unverzüglich eine Weisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst einzuholen. Untersagt der Bundesminister für Unterricht und Kunst hierauf oder von Amts wegen die Durchführung eines solchen Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit, so hat die Durchführung des Beschlusses zu unterbleiben. Ordnet der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Aufhebung einer Verordnung des Landesschulrates wegen Gesetzwidrigkeit an, so hat der Präsident des Landesschulrates diese Verordnung unverzüglich aufzuheben und die Aufhebung in gleicher Weise wie die Verordnung kundzumachen.
(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates nicht zulassen, hat der Präsident auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates zu berichten. In jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident und ein Vizepräsident bestellt sind, können solche Erledigungen nur nach deren Anhörung oder vom Amtsführenden Präsidenten nur nach Anhörung des Vizepräsidenten getroffen werden; in jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident oder ein Vizepräsident bestellt ist, können solche Erledigungen nur nach dessen Anhörung getroffen werden, sofern der Amtsführende Präsident die Erledigung nicht selbst trifft.
(4) Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als zwei Monate beschlußunfähig ist, gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlußunfähigkeit auf den Präsidenten über. Der Präsident tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums. Die Bestimmungen des Abs. 3 letzter Satz sind anzuwenden.
§ 10neu
(1) Die näheren Bestimmungen über die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des Landesschulrates, seiner Sektionen und Untersektionen sind durch eine vom Kollegium des Landesschulrates zu beschließende Verordnung über die Geschäftsordnung festzusetzen. In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der Präsident des Landesschulrates das Kollegium des Landesschulrates während der Dauer seiner Beschlußunfähigkeit mindestens alle zwei Monate zu einer Sitzung einzuberufen hat.
(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Unterricht und Kunst kundgemacht werden; die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.
§ 11neu
§ 11. Amt des Landesschulrates.
(1) Die Geschäfte des Landesschulrates sind unter der Leitung des Präsidenten des Landesschulrates vom Amt des Landesschulrates zu besorgen.
(2) Das erforderliche Personal des Amtes des Landesschulrates wird, soweit es sich nicht um Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, handelt, dem Landesschulrat auf Antrag seines Präsidenten vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zugewiesen. Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und der Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.
(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Landesschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über die Ernennung werden hiedurch nicht berührt.
(4) Das Kollegium des Landesschulrates hat einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen, demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates in Abteilungen und auch in Unterabteilungen vorgesehen werden. Mit der Leitung der Abteilungen und Unterabteilungen sind vom Präsidenten des Landesschulrates je nach dem Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, rechtskundige Verwaltungsbeamte, der schulärztliche Referent des Landesschulrates, Beamte des schulpsychologischen Dienstes oder andere fachkundige Beamte zu betrauen. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, die nur verweigert werden darf, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.
(5) Im Amt des Landesschulrates ist für die pädagogisch-psychologische Beratung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten. Als Außenstellen des Amtes des Landesschulrates können Beratungsstellen des schulpsychologischen Dienstes auch außerhalb des Sitzes des Landesschulrates eingerichtet werden.
§ 13neu
§ 13. Vorsitzender des Bezirksschulrates.
(1) Vorsitzender des Bezirksschulrates ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende des Bezirksschulrates durch den Bezirksschulinspektor, wenn jedoch mehrere Bezirksschulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesen sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor vertreten.
(3) Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäß Anwendung; hiebei tritt im Falle der sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und Kunst der Präsident des Landesschulrates.
§ 16neu
§ 16. Amt des Bezirksschulrates.
(1) Die Geschäfte des Bezirksschulrates sind unter der Leitung des Vorsitzenden des Bezirksschulrates vom Amt des Bezirksschulrates zu besorgen.
(2) Das erforderliche Personal des Amtes des Bezirksschulrates wird, soweit es sich nicht um Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, handelt, dem Bezirksschulrat auf Antrag seines Vorsitzenden, der der Zustimmung des Präsidenten des Landesschulrates bedarf, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zugewiesen. Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.
(3) In Städten mit eigenem Statut ist zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Bezirksschulrates ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Bezirksschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates, der der Zustimmung des Kollegiums des Landesschulrates bedarf; hiedurch werden Vorschriften über die Ernennung nicht berührt.
§ 18neu
§ 18. Schulinspektion.
(1) Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.
(2) Andere Organe der Landesschulräte und Bezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten des Landesschulrates, dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes oder eines Lehrers, der mit Schulaufsichtsfunktionen betraut ist, beiwohnen.
(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat - soweit Angelegenheiten des Geschäftsverteilungsplanes nicht berührt werden - durch allgemeine Weisung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schulinspektion nach den Erfordernissen einer möglichst wirksamen Aufsicht über die betreffenden Schulen und einer entsprechenden Beratung der Lehrer (insbesondere in den ersten Jahren ihrer Lehrtätigkeit) zu erlassen.
§ 25neu
§ 25.