Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 321/1975Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes. Paragraph 3, Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.
(1)Absatz eins,Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:
in erster Instanz:
der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,
der Landesschulrat für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute,
der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Zentrallehranstalten sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien;
in zweiter Instanz:
der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,
der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute;
in oberster Instanz:
der Bundesminister für Unterricht und Kunst für das gesamte
Schulwesen im Sinne des § 1 Abs. 2.Schulwesen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
(3)Absatz 3,In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.
(4)Absatz 4,Zentrallehranstalten sind:
die Bundeserziehungsanstalten,
die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien römisch fünf,
die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt (Bundesanstalt) in Wien VII,die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt (Bundesanstalt) in Wien römisch sieben,
das Technologische Gewerbemuseum, Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien IX,das Technologische Gewerbemuseum, Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien römisch neun,
die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie und Gewerbe in Wien XVII,die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie und Gewerbe in Wien römisch siebzehn,
das Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden.
Schlagworte
Bundeslehranstalt
Dokumentnummer
NOR12118616
Alte Dokumentnummer
N7196240550L