Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Schulaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.Paragraph 3, Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.
(1)Absatz eins,Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:
der Landesschulrat für alle Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister;der Landesschulrat für alle Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Absatz 4,); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister;
der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten (Absatz 4,).
(2)Absatz 2,Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,)
(4)Absatz 4,Zentrallehranstalten sind:
die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien römisch fünf,
die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien römisch vierzehn,
das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien römisch zwanzig,
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien römisch siebzehn,
das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
Schlagworte
Bundeslehranstalt
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Dokumentnummer
NOR40162949