Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
§ 7. Steuerpflichtiges Vermögen.
Als steuerpflichtiges Vermögen gilt:
1. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen
a) bei natürlichen Personen der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibt,
b) bei Kapitalgesellschaften das Gesamtvermögen, mindestens jedoch der im § 6 Abs. 1 bezeichnete Vermögensbetrag,
c) bei den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit mehr als 150 000 Schilling Vermögen das Gesamtvermögen;
2. bei beschränkt Steuerpflichtigen das Inlandsvermögen.
Anmerkung
Schlagworte
§ 8neu
§ 8. Steuersatz
Die Vermögensteuer beträgt jährlich 1 v. H. des steuerpflichtigen Vermögens.
Anmerkung
§ 15neu
§ 15. Anzeigepflicht.
(1) Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich so erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neuveranlagung überschritten sind, hat das dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Es haben außerdem Anzeige zu erstatten:
1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig die Summe der Freibeträge übersteigt;
2. unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt.
3. beschränkt steuerpflichtige natürliche und nichtnatürliche Personen, wenn sie erstmalig Inlandsvermögen haben.
(3) Die Anzeige ist spätestens am 31. März des Kalenderjahres einzureichen, auf dessen Beginn die Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen ist. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung der Anzeige zu bestimmen.
§ 16neu
§ 20neu
V. Sonstige Vorschriften.
§ 20. Vermögenserklärung.
(1) Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Vermögenserklärung über sein Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) bis zu einem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils zu bestimmenden Zeitpunkt unter Verwendung der amtlich aufgelegten Formblätter abzugeben.
(2) Von der Pflicht zur Abgabe einer Vermögenserklärung sind befreit:
1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, deren Gesamtvermögen die Summe der Freibeträge gemäß § 5 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 erster Satz nicht übersteigt.
2. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der im § 1 Z 2 lit. b bis e genannten Art, wenn ihr Gesamtvermögen den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag nicht übersteigt.
(3) Unabhängig von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 hat jeder eine Vermögenserklärung abzugeben, der vom Finanzamt dazu besonders aufgefordert wird.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 3 (ÜR)neu
Artikel III
Die Bestimmungen des Art. I und II sind erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1976 liegen.
Anmerkung