Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
17.12.1976 bis 20.04.1993 — BGBl. Nr. 665/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1521.04.199331.12.2018 § → § BGBl. Nr. 253/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1517.12.197620.04.1993 BGBl. Nr. 665/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögensteuergesetz 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

17.12.1976BGBl. Nr. 665/1976

Außerkrafttretensdatum

20.04.1993danach: BGBl. Nr. 253/1993

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1977 (Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1976,)

Text

Paragraph 15, Anzeigepflicht.

  1. Absatz eins,Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich so erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neuveranlagung überschritten sind, hat das dem Finanzamt anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Es haben außerdem Anzeige zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig die Summe der Freibeträge übersteigt;
    2. Ziffer 2
      unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig den in Paragraph 6, Absatz 2, genannten Betrag übersteigt.
    3. Ziffer 3
      beschränkt steuerpflichtige natürliche und nichtnatürliche Personen, wenn sie erstmalig Inlandsvermögen haben.
  3. Absatz 3,Die Anzeige ist spätestens am 31. März des Kalenderjahres einzureichen, auf dessen Beginn die Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen ist. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung der Anzeige zu bestimmen.

Anmerkung

Zur Anzeigepflicht siehe auch § 120 BAO, BGBl. Nr. 194/1961

Schlagworte

Steuererklärung, Erklärungspflicht, Frist

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042421

Alte Dokumentnummer

N3195411886R