Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermögensteuergesetz 1954
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 192/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1976Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1977 (Art. III, BGBl. Nr. 665/1976)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1977 (Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1976,)
Text
§ 15. Anzeigepflicht.Paragraph 15, Anzeigepflicht.
(1)Absatz eins,Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich so erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neuveranlagung überschritten sind, hat das dem Finanzamt anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Es haben außerdem Anzeige zu erstatten:
Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig die Summe der Freibeträge übersteigt;
unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt.unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig den in Paragraph 6, Absatz 2, genannten Betrag übersteigt.
beschränkt steuerpflichtige natürliche und nichtnatürliche Personen, wenn sie erstmalig Inlandsvermögen haben.
(3)Absatz 3,Die Anzeige ist spätestens am 31. März des Kalenderjahres einzureichen, auf dessen Beginn die Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen ist. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung der Anzeige zu bestimmen.
Anmerkung
Zur Anzeigepflicht siehe auch § 120 BAO, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Steuererklärung, Erklärungspflicht, Frist
Dokumentnummer
NOR12042421
Alte Dokumentnummer
N3195411886R