Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
21.04.1993 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 253/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1521.04.199331.12.2018 § → § BGBl. Nr. 253/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1517.12.197620.04.1993 BGBl. Nr. 665/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögensteuergesetz 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

21.04.1993BGBl. Nr. 253/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).

Text

Paragraph 15, Anzeigepflicht.

  1. Absatz eins,Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich so erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neuveranlagung überschritten sind, hat das dem Finanzamt anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Es haben außerdem Anzeige zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig die Summe der Freibeträge übersteigt;
    2. Ziffer 2
      unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig den in Paragraph 6, Absatz 2, genannten Betrag übersteigt.
    3. Ziffer 3
      beschränkt steuerpflichtige natürliche und nichtnatürliche Personen, wenn sie erstmalig Inlandsvermögen haben.
  3. Absatz 3,Die Anzeige ist spätestens am 31. März des Kalenderjahres einzureichen, auf dessen Beginn die Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen ist. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung der Anzeige zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Sind im Vermögen Wirtschaftsgüter enthalten, für deren Kapitalerträge der Steuerpflichtige gemäß Paragraph 97, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 einen Auftrag zur Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer hätte erteilen können (Artikel römisch eins, Ziffer 17, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1993,), so gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Absatz 3, wird für den Veranlagungszeitpunkt 1. Jänner 1993 die Frist zur Einreichung der Anzeige mit 30. Juni 1994 bestimmt.
    2. Ziffer 2
      Zum 1. Jänner 1993 ist gleichzeitig mit der Anzeige oder anstatt dieser eine Vermögenserklärung abzugeben.

Anmerkung

1. Zur Anzeigepflicht siehe auch § 120 BAO, BGBl. Nr. 194/1961
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993

Schlagworte

Steuererklärung, Erklärungspflicht, Frist

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12052319

Alte Dokumentnummer

N3199327590J