Änderungen zwischen den Fassungen
Anl. 1geändert
… 9 unveränderte Absätze
ANHANG
Soweit nicht in besonderen Übereinkünften eine andere Behörde bezeichnet wird, ist die in Artikel 2 dieses Übereinkommens erwähnte zuständige Behörde:
– für die Bundesrepublik Deutschland: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für das Königreich Belgien: das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten;
– für die Französische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für das Großherzogtum Luxemburg: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für das Königreich der Niederlande: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für die Schweizerische Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen in Bern;
– für die Türkische Republik: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt;
– für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres;
– für Belgien: der Standesbeamte, der das Personenstandsbuch führt.;
– für Italien: die Standesbeamten.