Änderungen zwischen den Fassungen
§ 15neu
Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung
bei den schriftlichen Leistungsfeststellungen
§ 15.
(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes zu beurteilen. Dabei sind, sofern die betreffende schriftliche Leistungsfeststellung nicht ausschließlich der Überprüfung der Rechtschreibkenntnisse dient, zu tolerieren
a) in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
aa) besondere Fälle der Groß- und Kleinschreibung wie verblaßte Substantivierungen und Fügungen mit übertragener Bedeutung (z. B. es tut not, es ist das wichtigste, daß ..., im dunklen tappen) und bestimmte zusammengesetzte Zeitwörter bzw. deren Auflösung (z. B. fährt rad, läuft eis, fährt Auto, Schi),
bb) Groß- bzw. Kleinschreibung nach Doppelpunkt,
cc) Grenz- und Zweifelsfälle der Zusammen- und Getrenntschreibung (z. B. auf Grund, freihalten, zuwegebringen),
dd) Grenzfälle der Beistrichsetzung bei Nennformen und Nennformgruppen, bei Mittelwortgruppen sowie den beiordnenden Bindewörtern „und'' und „oder'',
ee) Silbentrennung (generell nach Sprechsilben),
b) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen überdies
aa) die Groß- bzw. Kleinschreibung von Substantiven, die die Funktion einer anderen Wortart übernommen haben (z. B. heute abend, punkt 12 Uhr, er ist schuld),
bb) Verstöße, die zwar etymologisch offensichtlich gerechtfertigt wären, aber nicht der geltenden Rechtschreibung entsprechen (z. B. überschwenglich, behende),
cc) Verstöße in der Beistrichsetzung, die nicht sinnstörend wirken, z. B. vor „sondern'' und „aber'',
dd) schwierige bzw. seltene Fremdwörter, sofern sie nicht nach Maßgabe des Lehrplanes zur Fachsprache des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zählen,
c) in der 1. bis 4. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der 1. bis 5. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule überdies
aa) Substantivierungen aller Art,
bb) Anrede-Fürwörter,
cc) die Unterscheidung zwischen „daß'' und „das'',
dd) Interpunktionen bei der direkten Rede,
ee) die gesamte Beistrichsetzung,
ff) Fremdwörter.
(2) Für die Beurteilung von schriftlichen Leistungsfeststellungen sind nur die im § 14 Abs. 1 angeführten Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden und in Worten einzusetzen. Zusätze zu diesen Noten sind, soweit es sich nicht um Zusätze nach § 11 Abs. 3 letzter Satz handelt, unzulässig.
(3) Identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik und Darstellender Geometrie) sind in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik oder Darstellender Geometrie derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(4) Falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, ist zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen (§ 14) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, daß die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.
§ 16neu
Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten
§ 16.
(1) Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:
1. in der Unterrichtssprache
a) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind,
b) Ausdruck,
c) Sprachrichtigkeit,
d) Schreibrichtigkeit;
2. in den lebenden Fremdsprachen
a) idiomatische Ausdrucksweise,
b) grammatische Korrektheit,
c) Wortschatz,
d) Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind,
e) Schreibrichtigkeit,
f) Angemessenheit des Ausdruckes und Stil,
g) Einhaltung besonderer Formvorschriften;
3. in Latein und Griechisch
a) im Anfangsunterricht
aa) Sinnerfassung,
bb) sprachliche Gestaltung der Übersetzung,
cc) Vokabelkenntnisse,
dd) Beherrschung der Formenlehre,
ee) Beherrschung der Syntax,
ff) Vollständigkeit,
b) in einer späteren Lernstufe neben lit. a sublit. aa bis ff:
Interpretation;
4. in Mathematik
a) gedankliche Richtigkeit,
b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
c) Genauigkeit;
5. in Darstellender Geometrie
a) gedankliche Richtigkeit,
b) sachliche Richtigkeit,
c) Genauigkeit;
6. in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik
a) gedankliche Richtigkeit,
b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
c) Genauigkeit,
d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit;
7. in Kurzschrift
a) Richtigkeit des Geschriebenen,
b) Arbeitstempo,
c) Einhaltung der Formvorschriften;
8. in anderen Unterrichtsgegenständen
a) gedankliche Richtigkeit,
b) sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,
c) Genauigkeit,
d) Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit.
(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.
§ 20neu
5. ABSCHNITT
LEISTUNGSBEURTEILUNG FÜR EINE SCHULSTUFE
Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe
§ 20.
Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.