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§ 20

Fassungen
01.09.1977 bis 09.06.2015 — BGBl. Nr. 439/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute10.06.2015 § → § BGBl. II Nr. 153/2015
§ 2001.09.197709.06.2015 BGBl. Nr. 439/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Leistungsbeurteilungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1977,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1977BGBl. Nr. 439/1977

Außerkrafttretensdatum

09.06.2015danach: BGBl. II Nr. 153/2015

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit Ablauf des 31. August des jeweiligen Folgejahres außer Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2,).

Text

5. ABSCHNITT
LEISTUNGSBEURTEILUNG FÜR EINE SCHULSTUFE

Allgemeine Bestimmungen für die Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

Paragraph 20,

Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2016

Gesetzesnummer

10009375

Dokumentnummer

NOR12119647

Alte Dokumentnummer

N7197428376L