Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Leistungsbeurteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft vergleiche Paragraph 24, Absatz 6, Ziffer 2,).
Text
5. ABSCHNITT
LEISTUNGSBEURTEILUNG FÜR EINE SCHULSTUFE BZW. FÜR EIN SEMESTER
Allgemeine Bestimmungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit den Maßgaben, dassAbsatz eins, gilt ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit den Maßgaben, dass
an die Stelle der ganzen Schulstufe das ganze Semester tritt und
an die Stelle des Unterrichtsjahres das Halbjahr tritt.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40171200