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Fassungsvergleich zu VAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) (aufgehoben) 1
§ 123neu
in Kraft 01.01.1979 – 04.12.1992 · idF BGBl. Nr. 569/1978 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 769/1992 § 123↗RIS↗
§ 123.
Kautionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, bleiben aufrecht. Auf vertragliche Bestimmungen und Urkunden, die eine andere Bindung des der Kaution gewidmeten Vermögens bewirken als eine Verfügungsbeschränkung zugunsten der Versicherungsaufsichtsbehörde, kann sich niemand berufen. Die §§ 15 und 16 sind auf bestehende Kautionen anzuwenden