Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 769/1992Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 769 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123Paragraph 123
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 123.Paragraph 123,
Kautionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, bleiben aufrecht. Auf vertragliche Bestimmungen und Urkunden, die eine andere Bindung des der Kaution gewidmeten Vermögens bewirken als eine Verfügungsbeschränkung zugunsten der Versicherungsaufsichtsbehörde, kann sich niemand berufen. Die §§ 15 und 16 sind auf bestehende Kautionen anzuwenden Kautionen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, bleiben aufrecht. Auf vertragliche Bestimmungen und Urkunden, die eine andere Bindung des der Kaution gewidmeten Vermögens bewirken als eine Verfügungsbeschränkung zugunsten der Versicherungsaufsichtsbehörde, kann sich niemand berufen. Die Paragraphen 15 und 16 sind auf bestehende Kautionen anzuwenden
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR12072284
Alte Dokumentnummer
N5197821047L