Änderungen zwischen den Fassungen
§ 82neu
Wählerlisten
§ 82.
(1) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Veröffentlichung (Auflegung) zu treffen.
(2) Jede Landeskammer hat auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den in ihrer Vollversammlung (§ 11) vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.
§ 85neu
Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 85.
(1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des § 78 Abs. 2 lit. a) oder des 36. Tages (bei Festsetzung eines sechswöchigen Zeitraumes gemäß § 78 Abs. 2 lit. a) vor Beginn der Wahlhandlung der Hauptwahlkommission schrftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mindestens der Hälfte jener Wahlberechtigten, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben, gefertigt sein.
(2) Wahlvorschläge, die verspätet überreicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften tragen und nicht die erforderliche Anzahl von wählbaren Wahlwerbern aufweisen, sind nicht zuzulassen.
(3) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.
(4) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge zu veröffentlichen. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der Kammerräte, mit der jene Wählergruppe(n), in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist (sind), wobei nur Kammerräte aus Sektionen zu berücksichtigen sind, in denen zumindest für ein Viertel der Fachgruppen (Fachvertretungen) mehr als ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht wurde; hiebei sind Unterschiede in der Bezeichnung der Wählergruppen, desgleichen die Zusammenfassung zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag unerheblich; bei der Verlautbarung der Wahlvorschläge ist mit der Wählergruppe, welche die größte Zahl von Kammerräten aufweist, zu beginnen. Die Wahlvorschläge jener Wählergruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt. Nähere Bestimmungen trifft die Wahlordnung.
§ 107aneu
Abschnitt VI
Datenschutz
§ 107a.
(1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.
(2) Soweit die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft die Verarbeitung von Daten der Mitglieder der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechtes durchführt, ist sie Verarbeiter im Sinne des § 3 Z. 4 des Datenschutzgesetzes. Die Inanspruchnahme der Bundeskammer durch diese Körperschaften bedarf keines Vertrages nach § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes.
(3) Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes für alle nach dem Handelskammergesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu erlassen.
§ 108neu
Abschnitt VII
Schlußbestimmungen.
§ 108.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
(2) In dem in § 70 Abs. (1) bezeichneten Zeitpunkt treten alle auf die Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und Kreditwesen sich beziehenden gesetzlichen Vorschriften, jedoch unter Aufrechterhaltung der im § 73 getroffenen Regelung, außer Kraft.