§ 92.
Kraftwagen und Anhänger zur Beförderung gefährlicher
Güter
(Anm.: Aufgehoben durch § 44 Abs. 1 Z 2 BG, BGBl. Nr. 209/1979.)
Anmerkung
§ 45 Abs. 1, BGBl. Nr. 209/1979, normiert, insoweit es die internationale Beförderung betrifft, als Inkrafttretensdatum den 19. 5. 1979, insoweit es die nationale Beförderung betrifft, den 19. 5. 1980.