Änderungen zwischen den Fassungen
§ 13neu
§ 13. Neuveranlagung.
(1) Die Vermögensteuer wird neu veranlagt (Neuveranlagung)
1. wenn der Wert des gemäß § 4 Abs. 2 abgerundeten Gesamtvermögens oder Inlandsvermögens, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein Fünftel oder um mehr als 1 000 000 Schilling von dem abgerundeten Wert des letzten Veranlagungszeitpunktes abweicht oder
2. wenn sich die Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung ändern.
(2) Ist bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften das neue oder das ursprüngliche Gesamtvermögen niedriger als das maßgebende Mindestvermögen (§ 6 Abs. 1), so tritt für den Vermögensvergleich nach Abs. 1 das Mindestvermögen an die Stelle des niedrigeren Gesamtvermögens.
(3) Die Neuveranlagung wird auf den Beginn des Kalenderjahres vorgenommen, für den sich die Wertabweichung ergibt (Abs. 1 Z 1) oder der der Änderung der Verhältnisse für die Gewährung von Freibeträgen oder für die Haushaltsbesteuerung folgt (Abs. 1 Z 2). Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Neuveranlagungszeitpunkt.
(4) Die Neuveranlagung wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen vorgenommen. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Neuveranlagung begehrt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem die bisherige Veranlagung rechtskräftig geworden ist, gestellt werden. Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die Antragsfrist verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist nicht stattgegeben, so ist eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
(5) Die Neuveranlagung gilt ab dem Neuveranlagungszeitpunkt. Die ursprüngliche Veranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt.
(6) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 563/1980)
Anmerkung
Schlagworte
§ 14neu
§ 14. Nachveranlagung.
(1) Die Vermögensteuer wird nachträglich veranlagt (Nachveranlagung), wenn nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt 1. die persönliche Steuerpflicht neu begründet wird oder
2. ein persönlicher Befreiungsgrund wegfällt oder
3. ein beschränkt Steuerpflichtiger unbeschränkt steuerpflichtig oder ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beschränkt steuerpflichtig wird.
(2) Der Nachveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens zugrunde gelegt, der auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden ist, das dem maßgebenden Ereignis folgt. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Nachveranlagungszeitpunkt.
(3) Die Nachveranlagung gilt ab dem Nachveranlagungszeitpunkt.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 563/1980)
Anmerkung
Schlagworte
§ 18neu
IV. Steuerentrichtung.
§ 18. Entrichtung der Jahressteuerschuld.
(1) Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuerschuld am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November fällig.
(2) Wird die Jahressteuerschuld im Laufe des Kalenderjahres durch neue Bescheide (Neuveranlagung, Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelentscheidung) geändert, so bleiben bereits fällig gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld fällig werdenden Vierteljahresbetrag sowie für den am 10. August fällig werdenden Vierteljahresbetrag, sofern die Bekanntgabe des Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld nicht spätestens am 3. Juli erfolgt. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Abs. 1), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Jahressteuerschuld und einem Viertel der neu festgesetzten Jahressteuerschuld, vervielfacht mit der Zahl der von der Änderung nicht berührten Vierteljahresbeträge. Bei einer Erhöhung der Jahressteuerschuld nach dem 10. Oktober des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des diesbezüglichen Bescheides zu entrichten. Bei einer Herabsetzung der Jahressteuerschuld nach dem 10. November des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
(3) Wird durch den neuen Bescheid auch die Jahressteuerschuld für abgelaufene Kalenderjahre geändert, so ist eine sich daraus ergebende Nachzahlung innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind für die Fälle der Nachveranlagung (§ 14) sinngemäß anzuwenden.
Art. 2 (ÜR)geändert