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§ 18

Fassungen
20.12.1980 bis 30.06.1990 — BGBl. Nr. 563/1980
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.199031.12.2018 § → § BGBl. Nr. 281/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1820.12.198030.06.1990 BGBl. Nr. 563/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögensteuergesetz 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

20.12.1980BGBl. Nr. 563/1980

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990danach: BGBl. Nr. 281/1990

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Abschnitt römisch vier Artikel römisch zwei,, BGBl.

Nr. 563 aus 1980,)

Text

römisch vier. Steuerentrichtung.

Paragraph 18, Entrichtung der Jahressteuerschuld.

  1. Absatz eins,Die Steuer wird zu je einem Viertel der Jahressteuerschuld am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und 10. November fällig.
  2. Absatz 2,Wird die Jahressteuerschuld im Laufe des Kalenderjahres durch neue Bescheide (Neuveranlagung, Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelentscheidung) geändert, so bleiben bereits fällig gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld fällig werdenden Vierteljahresbetrag sowie für den am 10. August fällig werdenden Vierteljahresbetrag, sofern die Bekanntgabe des Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld nicht spätestens am 3. Juli erfolgt. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Absatz eins,), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen einem Viertel der im laufenden Kalenderjahr bis zur Änderung gültig gewesenen Jahressteuerschuld und einem Viertel der neu festgesetzten Jahressteuerschuld, vervielfacht mit der Zahl der von der Änderung nicht berührten Vierteljahresbeträge. Bei einer Erhöhung der Jahressteuerschuld nach dem 10. Oktober des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des diesbezüglichen Bescheides zu entrichten. Bei einer Herabsetzung der Jahressteuerschuld nach dem 10. November des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
  3. Absatz 3,Wird durch den neuen Bescheid auch die Jahressteuerschuld für abgelaufene Kalenderjahre geändert, so ist eine sich daraus ergebende Nachzahlung innerhalb eines Monates nach Zustellung des Steuerbescheides zu entrichten.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sind für die Fälle der Nachveranlagung (Paragraph 14,) sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Fälligkeit, Ausgleichsviertel, Zahlungstermin, Teilzahlung

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042424

Alte Dokumentnummer

N3195411889R