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§ 18

Fassungen
01.07.1990 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 281/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1801.07.199031.12.2018 § → § BGBl. Nr. 281/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1820.12.198030.06.1990 BGBl. Nr. 563/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermögensteuergesetz 1954

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 281/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Bezugszeitraum: vergleiche Abschn. römisch acht Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,

Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen vergleiche Paragraph 25 a,).

Text

Paragraph 18, Entrichtung der Jahressteuerschuld

  1. Absatz eins,Die Jahressteuerschuld wird zu je einem Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.
  2. Absatz 2,Ändert sich die Jahressteuerschuld im Laufe des Kalenderjahres, so bleiben bereits fällig gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Dies gilt auch für den innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung der Jahressteuerschuld fällig werdenden Vierteljahresbetrag. Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit (Absatz eins,), in den Fällen des zweiten Satzes anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit auszugleichen. Unterschiedsbetrag ist die Differenz zwischen der Summe der von der Änderung nicht berührten Beträge und der Summe jener Beträge, die sich gemäß Absatz eins, unter Zugrundelegung des neu festgesetzten Jahresbetrages zu den gleichen Terminen ergeben. Bei einer Erhöhung der Jahressteuerschuld nach dem 10. November des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monates nach Zustellung des diesbezüglichen Bescheides zu entrichten.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist für die Fälle der Nachveranlagung (Paragraph 14,) sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990

Schlagworte

Fälligkeit, Ausgleichsviertel, Zahlungstermin, Teilzahlung

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12050944

Alte Dokumentnummer

N3199012698J