Änderungen zwischen den Fassungen
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Posamentierer (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 5neu
Schlußbestimmungen
§ 5.
(1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Posamentierer ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in der geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1981 in Kraft.
(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Juni 1981 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Dezember 1981 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1982 in Kraft.