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Fassungsvergleich zu MinStG 1981××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mineralölsteuergesetz 1981 (MinStG 1981) (aufgehoben) 1
§ 41neu
in Kraft 01.01.1982 – 30.12.1991 · idF BGBl. Nr. 597/1981 § 41↗RIS↗
§ 41.
(1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches Mineralöl
1. in das Freilager aufgenommen wurde;
2. im Freilager verbraucht wurde;
3. aus dem Freilager weggebracht wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.