Änderungen zwischen den Fassungen
§ 41neu
§ 41.
(1) Der Freilagerinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welches Mineralöl
1. in das Freilager aufgenommen wurde;
2. im Freilager verbraucht wurde;
3. aus dem Freilager weggebracht wurde.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 39 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.