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Fassungsvergleich zu MinStG 1981××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mineralölsteuergesetz 1981 (MinStG 1981) (aufgehoben) 1
§ 44neu
in Kraft 01.01.1982 – 30.12.1991 · idF BGBl. Nr. 597/1981 § 44↗RIS↗
§ 44. Der Inhaber eines Flüssiggas-Lieferbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Flüssiggas er an Flüssiggas-Abgabebetriebe geliefert hat. Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden solchen belieferten Betrieb dessen Bezeichnung und Anschrift, das Eigengewicht der gelieferten Flüssiggasmengen, der Tag der Lieferung und der Tag der Aufnahme (§ 5 Abs. 1 Z 3) in diesen Betrieb zu ersehen sein.