§ 59. Mit der Vollziehung der §§ 10 und 11 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung der §§ 12 und 13 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des § 57 Abs. 1 richtet sich nach § 12 des Bundesmineralölsteuergesetzes. Die Zuständigkeit zur Vollziehung des § 57 Abs. 2 bis 4 richtet sich nach der Zuständigkeit zur Vollziehung der betroffenen Bundesgesetze. Mit der Vollziehung aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.