Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
§ 5.
Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag, das Gewerbekapital und die Lohnsumme.
Anmerkung
§ 6neu
ABSCHNITT II.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital.
UNTERABSCHNITT 1.
Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag.
§ 6. Begriff des Gewerbeertrages.
(1) Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 7 bis 9 bezeichneten Beträge.
(2) Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt der Gewinn im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Als Gewinn, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist, gilt das Einkommen im Sinne des § 8 des Körperschaftsteuergesetzes. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes) bleibt dabei unberücksichtigt.
(3) Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreibenden, die den Gewinn durch Bestandsvergleich auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahre (§ 10) nach den Vorschriften der §§ 6 bis 9 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre gekürzt worden sind.
§ 10neu
§ 10. Maßgebendes Wirtschaftsjahr für die Ermittlung des
Gewerbeertrages.
(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag festgesetzt wird (§ 15 Abs. 2). Bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich führen, gilt der Gewerbeertrag als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr geendet hat oder die Wirtschaftsjahre geendet haben.
(2) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraumes zu verteilen. Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
§ 24neu
§ 25neu
ABSCHNITT III
Lohnsummensteuer
§ 25.
Besteuerungsgrundlage.
(1) Besteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die in jedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde belegenen Betriebsstätte gezahlt worden ist.
(2) Übersteigt die Lohnsumme des Gewerbebetriebes im Kalendermonat nicht 22 500 S, so werden von ihr 15 000 S abgezogen.
Anmerkung
§ 29neu
§ 29. Festsetzung des Steuermeßbetrages.
(1) Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan wird. Die Festsetzung des Steuermeßbetrages erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr unter Zugrundelegung der Lohnsummen, die der Unternehmer in den einzelnen Kalendermonaten des in Betracht kommenden Kalenderjahres gezahlt hat.
(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeßbetrages muß innerhalb von fünf Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden.
(3) Die Bescheide über die festgesetzten Steuermeßbeträge haben an die Steuerschuldner und an die beteiligten Gemeinden zu ergehen.
(4) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung des Steuermeßbetrages nach der Lohnsumme ist für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen abzugeben, für die vom Finanzamt eine solche Erklärung besonders verlangt wird.
Anmerkung
§ 29aneu
§ 29a.
Die im § 29 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anmerkung
Art. 2 (ÜR)geändert