Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)
Bezugszeitraum für Abs. 1: ab 1. 1. 1986 (Abschn. II Art. II Z 3 BG,Bezugszeitraum für Absatz eins :, ab 1. 1. 1986 (Abschn. römisch zwei Artikel römisch zwei, Ziffer 3, BG,
BGBl. Nr. 531/1984)Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1984,)
Text
§ 10. Maßgebendes Wirtschaftsjahr für die Ermittlung desParagraph 10, Maßgebendes Wirtschaftsjahr für die Ermittlung des
Gewerbeertrages.
(1)Absatz eins,Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag festgesetzt wird (§ 15 Abs. 2). Bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich führen, gilt der Gewerbeertrag als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr geendet hat oder die Wirtschaftsjahre geendet haben.Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag festgesetzt wird (Paragraph 15, Absatz 2,). Bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich führen, gilt der Gewerbeertrag als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr geendet hat oder die Wirtschaftsjahre geendet haben.
(2)Absatz 2,Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraumes zu verteilen. Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren eröffnet worden ist.Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraumes zu verteilen. Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Schlagworte
Liquidation, Konkurs
Dokumentnummer
NOR12042445
Alte Dokumentnummer
N3195413760R