Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbesteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1954 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (§ 37 Abs. 1, BGBl. Nr. 2/1954)Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1954 (Paragraph 37, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,)
Bezugszeitraum für Abs. 1: ab 1. 1. 1989 (Art. III 1 und 2, BGBl. Nr. 403/1988)Bezugszeitraum für Absatz eins :, ab 1. 1. 1989 (Artikel römisch drei, 1 und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1988,)
Ende des Bezugszeitraumes: vgl. Art. VII, BGBl. Nr. 818/1993.Ende des Bezugszeitraumes: vergleiche Artikel römisch sieben,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.
Text
§ 10.Paragraph 10,
Maßgebendes Wirtschaftsjahr für die Ermittlung des Gewerbeertrages.
(1)Absatz eins,Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag festgesetzt wird (§ 15 Abs. 2). Bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich führen, gilt der Gewerbeertrag als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr geendet hat oder die Wirtschaftsjahre geendet haben. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt.Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Kalenderjahres, für das der einheitliche Steuermeßbetrag festgesetzt wird (Paragraph 15, Absatz 2,). Bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zu führen verpflichtet sind und solche tatsächlich führen, gilt der Gewerbeertrag als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr geendet hat oder die Wirtschaftsjahre geendet haben. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft ist jenem Wirtschaftsjahr des Organträgers zuzurechnen, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft fällt.
(2)Absatz 2,Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraumes zu verteilen. Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren eröffnet worden ist.Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraumes zu verteilen. Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmers das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Anmerkung
1. NOV: Art. II, BGBl. Nr. 403/1988
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1988
Schlagworte
Liquidation, Konkurs
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
NOR12049765
Alte Dokumentnummer
N3198810760H