Änderungen zwischen den Fassungen
§ 26neu
§ 26. Flugplanangaben
(1) Flugpläne haben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 27 folgende Angaben zu enthalten:
a) Luftfahrzeugkennung;
b) Flugregeln und Art des Fluges;
c) Luftfahrzeugtype beziehungsweise Anzahl der Luftfahrzeuge und deren Typen sowie die Kategorie für Wirbelschleppenbildung des Luftfahrzeuges (der Luftfahrzeuge);
d) Ausrüstung (Funk-, Navigations- und SSR-Ausrüstung);
e) Abflugplatz;
f) voraussichtliche Abblockzeit;
g) Reisegeschwindigkeit (Reisegeschwindigkeiten);
h) Reiseflughöhe (Reiseflughöhen);
i) Flugstrecke;
k) Zielflugplatz und voraussichtliche Gesamtflugdauer;
l) Ausweichflugplatz (Ausweichflugplätze);
m) Höchstflugdauer;
n) Gesamtzahl der Personen an Bord;
o) Notausrüstung;
p) sonstige Angaben.
(2) Bei Flugplänen, die während des Fluges abgegeben werden, sind zu ersetzen:
1. die Angabe des Abflugplatzes (Abs. 1 lit. e) durch die Angabe der Stelle, von der ergänzende Flugplandaten - sofern erforderlich - erhalten werden können, und
2. die Angabe der Abblockzeit (Abs. 1 lit. f) durch die Angabe des Zeitpunktes des Überfliegens des ersten Punktes der Flugstrecke, ab dem der Flugplan gelten soll.
§ 27neu
§ 27. Inhalt des Flugplanes
(1) Jeder Flugplan muß unter Bedachtnahme auf den Zweck der Flugplanabgabe die im § 26 Abs. 1 bezeichneten Angaben - soweit sie für den Flug in Betracht kommen - für die gesamte Flugstrecke oder für denjenigen Teil der Flugstrecke enthalten, für den er abgegeben wird.
(2) Ist bei einem Instrumentenflug bereits vor dem Abflug auf Grund der Höchstflugdauer absehbar, daß möglicherweise zu einem anderen Zielflugplatz geflogen wird, so soll im Flugplan eine Information bezüglich der zu ändernden Flugstrecke (soweit bekannt) und des neuen Zielflugplatzes enthalten sein.
§ 29neu
§ 29. Abflugmeldung
(1) Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben wurde und sich auf dem Abflugplatz keine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet, hat der Pilot oder eine von ihm beauftragte Person den Abflug unverzüglich auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu melden, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde.
(2) Keine Abflugmeldung gemäß Abs. 1 ist erforderlich, wenn
1. die voraussichtliche Abblockzeit um nicht mehr als 15 Minuten überschritten wird, und
2. keine Möglichkeit für eine rasche Übermittlung der Abflugmeldung gegeben ist, und
3. im Flugplan angegeben wurde, daß keine Abflugmeldung übermittelt wird.
(3) Ist gemäß Abs. 2 keine Abflugmeldung erforderlich und wird die voraussichtliche Abblockzeit um mehr als 15 Minuten überschritten, so ist die berichtigte voraussichtliche Abblockzeit auf dem raschesten Weg jener Flugverkehrsdienststelle zu melden, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde.
§ 30neu
§ 30.
Änderungen von voraussichtlichen Abblockzeiten
Wenn ein Flugplan vor dem Abflug abgegeben wurde und die voraussichtliche Abblockzeit bei kontrollierten Flügen um mehr als eine halbe Stunde, bei nicht kontrollierten Flügen um mehr als eine Stunde überschritten wird, so hat der Pilot vor Ablauf dieser Zeiträume die berichtigte voraussichtliche Abblockzeit jener Stelle zu übermitteln, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde, oder ihr die Aufhebung des Flugplanes ausdrücklich bekanntzugeben.
§ 31neu
§ 31. Flugplanänderungen
(1) Bei Flugplänen für kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der §§ 33 und 34 jede Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) anzuzeigen.
a) wenn eine Änderung der Reiseflughöhe geplant ist:
Luftfahrzeugkennung; neu vorgesehene Reiseflughöhe sowie Reisegeschwindigkeit in dieser Höhe und - soweit dies in Betracht kommt - berichtigte voraussichtliche Überflugzeitpunkte der Grenzen von noch folgenden Fluginformationsgebieten;
b) wenn eine Änderung der Flugstrecke geplant ist und
aa) kein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist:
Luftfahrzeugkennung; Flugregeln; Beschreibung der berichtigten Flugstrecke einschließlich der hiefür erforderlichen Angaben, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten und andere wesentliche Informationen;
bb) ein neuer Zielflugplatz vorgesehen ist: Luftfahrzeugkennung;
Flugregeln, Beschreibung der berichtigten Flugstrecke bis zum neuen Zielflugplatz, beginnend mit dem Standort, ab welchem die Flugstrecke geändert werden soll; berichtigte voraussichtliche Zeiten; Ausweichflugplätze und andere wesentliche Informationen.
(3) Bei Flugplänen für nicht kontrollierte Flüge hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des § 33 jede wesentliche Änderung des Flugplanes vorher der hiefür in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 67) anzuzeigen.
(4) Als wesentliche Änderung im Sinne des Abs. 3 gilt insbesondere:
a) vor dem Abflug: jede Änderung der Höchstflugdauer oder der Gesamtzahl der Personen an Bord;
b) während des Fluges: jede Überschreitung der geplanten Gesamtflugdauer um voraussichtlich mehr als 30 Minuten oder die Bestimmung eines neuen Zielflugplatzes.
§ 35neu
§ 35. Erfüllung des Flugplanes
(1) Die Erfüllung eines Flugplanes, in dem kein Zielflugplatz angegeben ist, muß vom Piloten der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 67) gemeldet werden, wenn ihm diese Meldung auferlegt wurde.
(2) Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, in dem ein Zielflugplatz angegeben ist, und sich am Flugplatz der Landung eine Flugplatzkontrollstelle oder eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet, so hat der Pilot zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Landung entweder persönlich oder im Sprechfunkwege eine Landemeldung abzugeben.
(3) Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, in dem ein Zielflugplatz angegeben ist, und sich am Flugplatz der Landung keine der im Abs. 2 bezeichneten Stellen im Dienst befindet, so hat der Pilot nach der Landung so bald wie möglich und auf dem raschesten Weg eine Landemeldung an die nächste Flugverkehrsdienststelle zu übermitteln. Wenn jedoch bekannt ist, daß am Zielflugplatz keine für eine rasche Übermittlung der Landemeldung geeigneten Fernmeldeeinrichtungen vorhanden sind, so hat der Pilot unmittelbar vor der Landung einer Flugverkehrsdienststelle im Sprechfunkwege die bevorstehende Landung zu melden, wenn dies möglich ist.
(4) Landemeldungen gemäß Abs. 3 müssen folgende Angaben enthalten:
1. Luftfahrzeugkennung;
2. Abflugplatz;
3. Zielflugplatz (nur bei Ausweichlandung);
4. Flugplatz der Landung;
5. Landezeit.
§ 53neu
§ 53. Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge
Für Segelflugzeuge in Hangaufwindgebieten oder thermischen Aufwindgebieten gelten - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 11 bis 16 - folgende zusätzliche Ausweichregeln:
1. Fliegt ein Segelflugzeug in ein thermisches Aufwindgebiet ein, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge befinden, so ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug in derselben Richtung zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeugen gekreist wird.
2. Nähern sich beim Fliegen am Hang Segelflugzeuge in entgegengesetzter Richtung oder ungefähr entgegengesetzter Richtung einander, so hat derjenige Pilot seine Flugrichtung nach rechts zu ändern, der den Hang zur Linken hat.
3. Verliert ein Segelflieger die Kenntnis der Position eines im
selben Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeuges, von dem angenommen werden kann, daß es sich in unmittelbarer Nähe befindet, so hat er dieses Aufwindgebiet sofort und möglichst ohne plötzliche Richtungsänderung zu verlassen.