Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 3 § 9neu
§ 9. (1) Die Schiedsstelle verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die übrigen Mitglieder zu den Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen. Sofern kein anderes Mitglied dem widerspricht, können Mitglieder der Sitzung fernbleiben und ihre Stimme schriftlich abgeben; hiefür haben sie keinen Anspruch nach § 8 Abs. 1.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat Verordnungen nach § 1 Abs. 3 und § 2 soweit eine Feststellung nach § 6 Abs. 4 unverzüglich dem Bundesminister für Justiz mitzuteilen.
Art. 4 § 1neu
ARTIKEL IV
Abgabenbefreiung
Art. 4 § 2neu
Art. 5neu
ARTIKEL V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Ein Unternehmen der in Artikel II Abs. 1 umschriebenen Art, das die Erteilung der nach § 1 Abs. 1 Verwertungsgesellschaftengesetz erforderlichen Genehmigung bis 1. Dezember 1980 beantragt, darf die von ihm bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgeübte Tätigkeit bis zur Entscheidung über diesen Antrag auch ohne Genehmigung weiter ausüben.
(2) Die Betriebsgenehmigungen der „Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A.K.M.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ und der „Staatlich genehmigten literarischen Verwertungsgesellschaft (L.V.G.), registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung“ umfassen auch die Geltendmachung von Ansprüchen nach Artikel II Abs. 1 Z 2, soweit sie den Rechten entsprechen, die bisher auf Grund ihrer Betriebsgenehmigung wahrgenommen worden sind.
(3) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(4) Die Z 5, 8 und 10 des Art. I sowie seine Z 9, soweit sich diese auf § 42 Abs. 5 bis 7 bezieht, treten für Schallträger am 1. Jänner 1981, für Mittel, die zur gleichzeitigen wiederholbaren Wiedergabe für Gesicht und Gehör bestimmt sind (Bild- und Schallträger) am 1. Juli 1982 in Kraft.
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des Art. III §§ 5 und 8 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des Art. II der Bundesminister für Unterricht und Kunst,
3. hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für Finanzen und
4. im übrigen der Bundesminister für Justiz.
Art. 2 § 2 (ÜR)neu
(Anm.: Zu Art. II, BGBl. Nr. 321/1980)
§ 2.
Art. I Z 3 tritt rückwirkend mit 23. Juli 1980 in Kraft. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche, über die bereits vor dem 1. Juli 1986 vor einem inländischen Gericht ein Verfahren anhängig war.
Art. 2 § 3 (ÜR)neu
(Anm.: Zu Art. IV § 1, BGBl. Nr. 321/1980)
§ 3.
Art. IV § 1 Urheberrechtsgesetznovelle 1980 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Abgaben noch nicht rechtskräftig festgesetzt sind.
Art. 2 § 4 (ÜR)neu
(Anm.: Zu Art. IV § 2, BGBl. Nr. 321/1980)
§ 4.
Art. IV § 2 Urheberrechtsgesetznovelle 1980 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1986 verwirklicht werden.
Art. 2 § 5 (ÜR)neu
(Anm.: Zu Art. II, BGBl. Nr. 321/1980)
§ 5.
Hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport eine nach diesem Bundesgesetz erforderliche Betriebsgenehmigung vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erteilt, so gilt sie mit 1. Jänner 1987 als nach diesem Bundesgesetz erteilt.
Art. 2 § 6 (ÜR)neu
(Anm.: Zu Art. II, BGBl. Nr. 321/1980)
§ 6.
Verwaltungsakte können auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits vor seinem Inkrafttreten vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit seinem Inkrafttreten wirksam.