Änderungen zwischen den Fassungen
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2
Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Bootbauer, Drechsler, Leichtflugzeugbauer, Modelltischler (Formentischler), Segelflugzeugbauer, Skierzeuger oder Wagner kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(2) Für Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Skierzeuger entsprechend der Prüfungsordnung, Verordnung BGBl. Nr. 666/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976, kann bis zum 31. Dezember 1989 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischler abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
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