Änderungen zwischen den Fassungen
§ 24neu
§ 24.
(1) Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift
a) mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold (§ 1, Abs. (1), Punkt 4), ausländischen Wertpapieren oder österreichischen Auslandstiteln im Werte von zusammen mehr als 500 000 S handelt (§ 1, Abs. (1), Punkt 11),
b) über Werte von insgesamt mehr als 500 000 S verfügt oder sie ins Ausland versendet oder verbringt,
c) der Anmelde- oder Anbietungspflicht bei Werten von insgesamt mehr als 500 000 S nicht nachkommt,
d) bei Bestehen eines anzuwendenden Zahlungsübereinkommens Zahlungen von insgesamt mehr als 500 000 S in anderer als der in dem Übereinkommen vorgesehenen Art entgegennimmt oder leistet,
wird wegen einer gerichtlich strafbarer Handlung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Handlungen sind auch dann strafbar, wenn sie von einem Inländer (§ 1 Abs. 1 Punkt 9) im Ausland begangen werden.