RS0054361
Rechtssatz
zuletzt 27.01.1994Zivilrecht; Strafrecht
Als Verfügung im Sinne des Devisenrechtes gelten nicht nur Rechtshandlungen, durch die unmittelbar ein Recht aufgegeben, übertragen, geändert oder belastet wird, sondern auch jeder sonstige Rechtsvorgang und jede tatsächliche Handlung, die unmittelbar eine …