Rechtssatz RS0054320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054320
Geschäftszahl
12Os158/93 (12Os159/93)
Entscheidungsdatum
27.01.1994
Norm
DevG §3
DevG §24 Abs1 litb
Rechtssatz
Um nach dem DevG strafbar zu sein, muß eine Verfügung rechtsgestaltende Wirkung haben und einen Eingriff in das Devisenmonopol der Österreichischen Nationalbank darstellen. Ein solcher Eingriff setzt jedoch immer eine entsprechende "Inlandsbeziehung" voraus und erfordert somit zum einen den Bestand eines Rechtsverhältnisses, in das ein Deviseninländer als Berechtigter oder Verpflichteter involviert ist, und zum anderen eine dieses Recht oder diese Verpflichtung aufhebende oder einschränkende (freiwillige) Verfügung durch den Deviseninländer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0054320
Dokumentnummer
JJR_19940127_OGH0002_0120OS00158_9300000_001