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Entscheidung 12 Os 158/93×

Entscheidung 12 Os 158/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os158/93(12Os159/93)

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Mag.Strieder und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Igor B***** wegen des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.Dezember 1992, GZ 12 a E römisch fünf r 9312/92-20, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.März 1993, AZ 25 Bs 70/93, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, und des Verteidigers Dr.Daxböck, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Igor B***** wegen des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG, AZ 12 a E römisch fünf r 9312/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verletzen

1. das Urteil des Einzelrichters dieses Gerichtes vom 15.Dezember 1992, GZ 12 a E römisch fünf r 9312/92-20, mit dem Igor B***** des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG schuldig erkannt und hiefür zu Geldstrafen verurteilt wurde,

2. das (dieses Urteil bestätigende) Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23.März 1993, AZ 25 Bs 70/93 (= ON 27 des Vr-Aktes),

jeweils das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 3, Ziffer eins und 24 Absatz eins, Litera b, DevG.

Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird das zu Punkt 2. genannte Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:

Der Berufung des Igor B***** wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.Dezember 1992, GZ 12 a E römisch fünf r 9312/92-20, aufgehoben und Igor B***** von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in Zürich vorsätzlich entgegen den Vorschriften des Devisengesetzes (Paragraph 3, Ziffer eins,) und der auf dessen Grundlage erlassenen Kundmachungen der Österreichischen Nationalbank (DE 5/87) über Werte von insgesamt mehr als 500.000 S verfügt, indem er unter dem Namen seines Vaters Rubin B***** ihm von Jusef Y***** zur Weiterleitung anvertraute Beträge im Wege der ***** Kreditanstalt (C***** S*****) an nachgenannte Personen (über Korrespondenzbanken) in die USA überwies, nämlich 1. am 19.Mai 1987 500.000 US-Dollar an Bella J***** nach New York und 2. am 7.Juli 1987 300.000 US-Dollar an Victor und Asya D***** nach Los Angeles, und er habe hiedurch das Vergehen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der am 1.Jänner 1956 geborene, seit 1973 in Wien wohnhafte und zuletzt als Kaufmann tätige Igor B***** wurde mit dem im Spruch unter Punkt 1. zitierten Urteil des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG schuldig erkannt und gemäß Paragraphen 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, StGB), 25 DevG zu Geldstrafen verurteilt.

Nach den wesentlichen erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen traf Igor B***** am 19.Mai 1987 vereinbarungsgemäß mit seinem in den USA lebenden Bekannten Jusef (auch Yusik, Jusuf bzw. Josef) Y*****, der 500.000 US-Dollar bei sich trug, in Zürich zusammen. Gemeinsam veranlaßten sie in der Niederlassung der ***** Kreditanstalt (C***** S*****) die Überweisung des genannten Dollarbetrages an den in New York lebenden Bella J*****, wobei Igor B***** als Absender (Auftraggeber) den Namen seines (nicht anwesenden) Vaters Rubin B***** verwendete. Auf die beschriebene Art und Weise kam es am 7. Juli 1987 abermals zu einer weiteren Überweisung von 300.000 US-Dollar an Victor und Asya D***** nach Los Angeles.

Das Erstgericht wertete das Verhalten des Igor B***** als einen Verstoß gegen Paragraph 3, Ziffer eins, DevG und gelangte in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, DevG sowie unter Bedachtnahme auf die durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1987 vom 25.November 1987, Bundesgesetzblatt 605, (von 50.000 S auf 500.000 S) erhöhte Wertgrenze zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, DevG.

Der gegen dieses Urteil von Igor B***** erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Wien mit dem Urteil vom 23.März 1993, AZ 25 Bs 70/83 (= ON 27 des Vr-Aktes), nicht Folge.

Der bezeichnete Schuldspruch des Igor B***** steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Die Präambel (der als Bestandteil des Gesetzes normativer Charakter zukommt) zu dem (mehrfach novellierten) Bundesgesetz vom 25.Juli 1946, Bundesgesetzblatt 162, über die Devisenbewirtschaftung (Devisengesetz = DevG) beschreibt Aufgabe und Zweck der Devisenkontrolle durch die (hiezu berufene) Österreichische Nationalbank. Demnach sollen die Vorschriften des Devisengesetzes ermöglichen, die vorhandenen und anfallenden Devisen zu erfassen und der heimischen Wirtschaft nach Maßgabe der Dringlichkeit des Bedarfs zur Verfügung zu stellen. Aus dieser (der Präambel zugrunde gelegten) währungspolitischen Zielsetzung folgt, daß bei Beurteilung devisenrechtlicher Vorgänge vor allem deren wirtschaftlicher Zweck im Vordergrund steht vergleiche Schwarzer-List, Das österreichische Devisenrecht2, Anmerkung 1 und 2 sowie ENr. 2 und 8 zur Präambel zum Devisengesetz).

Schon aus diesem für die Tatbeurteilung wesentlichen Aspekt erhellt, daß die vom Deviseninländer Igor B***** im Ausland (formell) veranlaßten Dollarüberweisungen an einen Devisenausländer (ohne jeden Inlandsbezug) aus wirtschaftlicher Sicht keine Verfügungen im Sinne der Paragraphen 3, Ziffer eins und 24 Absatz eins, Litera b, DevG darstellten:

Gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, DevG darf über ausländische Zahlungsmittel (grundsätzlich) nur mit Bewilligung der Österreichischen Nationalbank verfügt werden. Diesem Verbot zuwiderlaufende Verfügungen über ausländische Zahlungsmittel (im Wert von insgesamt mehr als 500.000 S) sind nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, DevG auch dann strafbar, wenn sie von einem Deviseninländer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DevG) im Ausland getroffen werden.

Der (für die Beurteilung des aktuellen Tatverhaltens des Igor B*****) entscheidungswesentliche Begriff der Verfügung im devisenrechtlichen Sinn geht zwar - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise devisenrechtlich relevanter Vorgänge - über den entsprechenden bürgerlich-rechtlichen Begriff hinaus, weil er nicht nur Rechtsgeschäfte erfaßt, durch die ein Recht unmittelbar aufgegeben, übertragen, geändert oder belastet wird, sondern auch sonstige Rechtsvorgänge und tatsächliche Handlungen, die eine Rechtsänderung oder Rechtsaufhebung herbeiführten vergleiche hiezu Schwarzer-List aaO Paragraph 3, Anmerkung 1 und ENr. 1; ÖJZ-LSK 1983/195 = SSt. 54/46, SSt. 57/82 uva). Eine Verfügung im devisenrechtlichen Sinn besteht demnach in der - freiwilligen, das heißt über Veranlassung des Verfügenden herbeigeführten - (gänzlichen oder teilweisen) Aufgabe oder Belastung einer Verfügungsmacht, die ihrerseits wieder auf ein Recht (Eigentum bzw. Forderung), aber auch auf die bloße Innehabung einer Sache gegründet sein kann. In jedem Fall muß aber eine derartige Verfügung, um nach dem Devisengesetz strafbar zu sein, rechtsgestaltende Wirkung haben und einen Eingriff in das Devisenmonopol der Österreichischen Nationalbank darstellen. Ein solcher Eingriff setzt jedoch immer eine entsprechende "Inlandsbeziehung" voraus und erfordert somit zum einen den Bestand eines Rechtsverhältnisses, in das ein Deviseninländer als Berechtigter oder Verpflichteter involviert ist, und zum anderen eine dieses Recht oder diese Verpflichtung aufhebende oder einschränkende (freiwillige) Verfügung durch den Deviseninländer (in diesem Sinn insbesondere auch ÖJZ 1970/79 und SSt. 54/46).

Durch die in den Urteilen der Untergerichte inkriminierte (formelle) Mitwirkung des Igor B***** an der Überweisung von Dollarbeträgen im Ausland an Ausländer konnte aber die Kontrollbefugnis der Österreichischen Nationalbank über Devisen schon deshalb unter keinen Umständen berührt werden, weil in bezug auf die überwiesenen Fremdwährungsbeträge (materiell-rechtlich gesehen) kein wie immer geartetes tatsächliches Berechtigungs- oder Verpflichtungsverhältnis des Igor B***** gegenüber einem Devisenausländer bestand (abermals SSt. 54/46). Igor B***** hat vielmehr lediglich für einen ausländischen Freund über dessen Andringen (gefälligkeitshalber) bei Geldtransaktionen aus dessen (ohne Inlandsbezug im Ausland befindlichen) Valutenbestand (S 198) mitgewirkt.

Da sohin bei der gegebenen Fallgestaltung jeder Inlandsbezug fehlte, unterlagen die hier in Rede stehenden Dollarbeträge in keiner Phase des Tatgeschehens der Kontrolle der Österreichischen Nationalbank. Handelte es sich doch hiebei weder um vorhandene, noch um anfallende Devisen (im Sinne der Präambel zum Devisengesetz), die der heimischen Wirtschaft jemals zur Verfügung standen oder stehen sollten. Allein der (formellen) Mitwirkung des Igor B***** an den Überweisungen in die USA fehlte demnach von vornherein die Eignung zu einer (auch nur abstrakten) Gefährdung des den inländischen devisenrechtlichen Bestimmungen immanenten Schutzzweckes. Sonach entsprachen die dem Igor B***** angelasteten Geldüberweisungen nicht dem devisenrechtlichen Begriff der Verfügung im Sinne der Paragraphen 3, Ziffer eins, 24, Absatz eins, Litera b, DevG.

In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde war mithin spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E33941

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00158.9306.0127.0

Dokumentnummer

JJT_19940127_OGH0002_0120OS00158_9300006_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung