Rechtssatz RS0016439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016439
Geschäftszahl
5Ob203/75; 1Ob544/78; 1Ob81/98p
Entscheidungsdatum
25.08.1998
Rechtssatz
Bei Klagen auf einen Betrag in fremder Währung ist von Amts wegen auf die devisenrechtliche Zulässigkeit des Klagebegehrens einzugehen, zumal dann, wenn der Kläger offenbar Devisenausländer, der Beklagte aber Deviseninländer ist. Dabei sind das Verpflichtungsgeschäft und die begehrte urteilsmäßige Leistungsverpflichtung devisenrechtlich gesondert zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 203/75
Entscheidungstext OGH 18.11.1975 5 Ob 203/75
Veröff: EvBl 1976/101 S 205 = ZfRV 1978,47 mit Glosse v Schwind
- 1 Ob 544/78
Entscheidungstext OGH 23.02.1978 1 Ob 544/78
nur: Bei Klagen auf einen Betrag in fremder Währung ist von Amts wegen auf die devisenrechtliche Zulässigkeit des Klagebegehrens einzugehen, zumal dann, wenn der Kläger offenbar Devisenausländer, der Beklagte aber Deviseninländer ist. (T1) Veröff: ÖZW 1980,26 (mit Glosse v Hoyer)
- 1 Ob 81/98p
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 81/98p
Auch; nur: Bei Klagen auf einen Betrag in fremder Währung ist von Amts wegen auf die devisenrechtliche Zulässigkeit des Klagebegehrens einzugehen. (T2) Veröff: SZ 71/138
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0016439
Dokumentnummer
JJR_19751118_OGH0002_0050OB00203_7500000_001