Die klagende Partei hat innerhalb der Frist des § 507 Abs. 2 ZPO eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.Die klagende Partei hat innerhalb der Frist des Paragraph 507, Absatz 2, ZPO eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsausführungen beharren auf der Auffassung, dass eine echte Bereicherung des Beklagten nicht eintreten könne, weil dieser zur Zahlung unter den geforderten Bedingungen (Generalklausel mit notariell beglaubigter Unterschrift) jederzeit bereit war und ist. Da der Kläger den streitgegenständlichen Betrag im Interesse und zum Nutzen des Sa* geleistet, also eine Leistung erbracht habe, die Sa* selbst zu erbringen gehabt hätte, liege eine Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nutzbringende Verwendung im Sinne des § 1041 ABGB vor. Es sei österreichisches und nicht deutsches Recht anzuwenden, weil sowohl Bereicherungsansprüche als auch Ansprüche aus nützlicher Verwendung nach dem Recht des Ortes zu beurteilen seien, an welchem der Schuldner zur Zeit des Schuldüberganges seinen Wohnsitz gehabt habe. Der Schuldübergang von dem verstorbenen O* auf den Beklagten habe im Jahre 1961 stattgefunden und der Beklagte damals seinen Wohnsitz bereits in * gehabt. Es habe demnach § 1486 Abs. 1 ABGB zur Anwendung zu gelangen und die kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren Platz zu greifen.Die Revisionsausführungen beharren auf der Auffassung, dass eine echte Bereicherung des Beklagten nicht eintreten könne, weil dieser zur Zahlung unter den geforderten Bedingungen (Generalklausel mit notariell beglaubigter Unterschrift) jederzeit bereit war und ist. Da der Kläger den streitgegenständlichen Betrag im Interesse und zum Nutzen des Sa* geleistet, also eine Leistung erbracht habe, die Sa* selbst zu erbringen gehabt hätte, liege eine Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. nutzbringende Verwendung im Sinne des Paragraph 1041, ABGB vor. Es sei österreichisches und nicht deutsches Recht anzuwenden, weil sowohl Bereicherungsansprüche als auch Ansprüche aus nützlicher Verwendung nach dem Recht des Ortes zu beurteilen seien, an welchem der Schuldner zur Zeit des Schuldüberganges seinen Wohnsitz gehabt habe. Der Schuldübergang von dem verstorbenen O* auf den Beklagten habe im Jahre 1961 stattgefunden und der Beklagte damals seinen Wohnsitz bereits in * gehabt. Es habe demnach Paragraph 1486, Absatz eins, ABGB zur Anwendung zu gelangen und die kürzere Verjährungsfrist von drei Jahren Platz zu greifen.
Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren von Anfang an den Standpunkt vertreten, dass er, allerdings unter der angeführten Bedingung, bereit sei, den Klagsbetrag zu bezahlen. Über den Rechtsgrund dieser Bedingung wurde allerdings nichts vorgebracht. Insbesondere fehlt jedes Vorbringen zum vom Kläger erhobenen Einwand, dass er die Abgabe der begehrten Erklärung deshalb unterlassen habe, weil auch seine Ansprüche im Zusammenhang mit der Eigentumsgemeinschaft an der Apotheke in * davon betroffen gewesen wären. Soweit der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass er sich nicht in Verrechnungsschwierigkeiten zwischen Sa* und S* einlassen wollte (AS. 24) ist damit die Berechtigung des Beklagten nicht dargetan, den Klagsbetrag, von dem er selbst zugibt, ihm dem Kläger zu schulden, diesem vorzuenthalten. Es ist auch nicht behauptet worden, dass dem Beklagten gegen den Kläger irgendwelche Gegenforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit seinem Anteil an der Apotheke in * zustünden. Fest steht zudem, dass O* die irrtümliche Doppelzahlung Sa* sofort erkannte und seinen Sohn mit der Rücküberweisung des Betrages von DM 37.500,-- beauftragte, was allerdings nur mit dem Betrage von DM 15.000,-- geschah. O* hat demnach einen Rückforderungsanspruch aus der Doppelzahlung anerkannt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dem Kläger gegenüber ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch oder ein ihm von Sa* zedierter Anspruch zugestanden wurde.
Die Frage des „Bereicherungsstatutes“, das heisst die auf international-privatrechtliche Bereicherungsfälle anzuwendende Rechtsordnung (ÖBl. 1969, 546) ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird aber auch in Judikatur und Literatur nicht einhellig beantwortet (vgl. Walker, Verdross-Drossberg, Sattler in Klang2 I/1, 243; Schnitzer⁴ II, 682; SZ 28/168, 30/79, 32/149). Da im vorliegenden Fall aber ein Anspruch geltend gemacht wird, bei dem ein innerer Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, nämlich einer Vereinbarung über den Erwerb einer Apotheke und der diesbezüglichen Tragung des Kaufpreises gegeben ist und die daraus erwachsenen Rechtsbeziehungen zwischen den Erwerbern der Apotheke im Hinblick auf § 37 ABGB offenbar nach deutschem Recht zu beurteilen sind, hat dies auch für den Klagsanspruch zu gelten. Da aber der Beklagte, der schon in seiner Klagebeantwortung in Hinblick auf seine weiterhin bestehende Bereitschaft zur Ausfolgung des Klagsbetrages, sogar das Rechtsschutzinteresse an der Klage in Frage gestellt hatte und diesen Standpunkt in der Revision im wesentlichen aufrecht erhält, andererseits die Berechtigung der von ihm damit verknüpften Bedingung aber weder hinlänglich behauptet noch im Verfahren hervorgekommen ist, kann das Vorliegen einer Verjährung des Klagsanspruches ausser Betracht bleiben. Dies ganz abgesehen davon, dass keine Prozessbehauptungen für die Annahme vorliegen, dass die regelmässige Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß dem § 195 dBGB, die im allgemeinen für die Ansprüche als Bereicherung und Geschäftsführung zu gelten hat, nicht zur Anwendung zu gelangen hätte (vgl. Palandt34, 170 f.).Die Frage des „Bereicherungsstatutes“, das heisst die auf international-privatrechtliche Bereicherungsfälle anzuwendende Rechtsordnung (ÖBl. 1969, 546) ist im österreichischen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird aber auch in Judikatur und Literatur nicht einhellig beantwortet vergleiche Walker, Verdross-Drossberg, Sattler in Klang2 I/1, 243; Schnitzer⁴ römisch zwei, 682; SZ 28/168, 30/79, 32/149). Da im vorliegenden Fall aber ein Anspruch geltend gemacht wird, bei dem ein innerer Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, nämlich einer Vereinbarung über den Erwerb einer Apotheke und der diesbezüglichen Tragung des Kaufpreises gegeben ist und die daraus erwachsenen Rechtsbeziehungen zwischen den Erwerbern der Apotheke im Hinblick auf Paragraph 37, ABGB offenbar nach deutschem Recht zu beurteilen sind, hat dies auch für den Klagsanspruch zu gelten. Da aber der Beklagte, der schon in seiner Klagebeantwortung in Hinblick auf seine weiterhin bestehende Bereitschaft zur Ausfolgung des Klagsbetrages, sogar das Rechtsschutzinteresse an der Klage in Frage gestellt hatte und diesen Standpunkt in der Revision im wesentlichen aufrecht erhält, andererseits die Berechtigung der von ihm damit verknüpften Bedingung aber weder hinlänglich behauptet noch im Verfahren hervorgekommen ist, kann das Vorliegen einer Verjährung des Klagsanspruches ausser Betracht bleiben. Dies ganz abgesehen davon, dass keine Prozessbehauptungen für die Annahme vorliegen, dass die regelmässige Verjährungsfrist von 30 Jahren gemäß dem Paragraph 195, dBGB, die im allgemeinen für die Ansprüche als Bereicherung und Geschäftsführung zu gelten hat, nicht zur Anwendung zu gelangen hätte vergleiche Palandt34, 170 f.).
Der zuerkannte DM-Betrag entspricht der gegebenen echten Fremdwährungsschuld. Damit ist aber von amtswegen auf die devisenrechtliche Zulässigkeit des Klagebegehrens einzugehen (vgl. EvBl 1974/211 u.a.), weil der Kläger offenbar Devisenausländer (§ 1 Abs. 1 Z. 10 DevG), der Beklagte jetzt aber Deviseninländer (§ 1 Abs. 1 Z. 9 DevG.) ist. Dabei sind das Verpflichtungsgeschäft und die begehrte urteilsmässige Leistungsverpflichtung devisenrechtlich gesondert zu beurteilen. Es bedarf nach § 14 Abs. 1 DevG die Übernahme von Geldverpflichtungen gegen Devisenausländern, die nicht im Zusammenhang mit einer von der zuständigen Stelle genehmigten Wareneinfuhr erfolgt, der Bewilligung der österreichischen Nationalbank. Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des Devisengesetzes widersprechen, sind, nichtig (§ 22 Abs. 1 DevG). Nach den Feststellungen der Untergerichte fällt aber der den Klagsanspruch begründende Sachverhalt in einen Zeitraum, in dem keinerlei Anknüpfungspunkte für den Geltungsbereich der österreichischen Devisengesetzgebung gegeben sind.Der zuerkannte DM-Betrag entspricht der gegebenen echten Fremdwährungsschuld. Damit ist aber von amtswegen auf die devisenrechtliche Zulässigkeit des Klagebegehrens einzugehen vergleiche EvBl 1974/211 u.a.), weil der Kläger offenbar Devisenausländer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, DevG), der Beklagte jetzt aber Deviseninländer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DevG.) ist. Dabei sind das Verpflichtungsgeschäft und die begehrte urteilsmässige Leistungsverpflichtung devisenrechtlich gesondert zu beurteilen. Es bedarf nach Paragraph 14, Absatz eins, DevG die Übernahme von Geldverpflichtungen gegen Devisenausländern, die nicht im Zusammenhang mit einer von der zuständigen Stelle genehmigten Wareneinfuhr erfolgt, der Bewilligung der österreichischen Nationalbank. Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des Devisengesetzes widersprechen, sind, nichtig (Paragraph 22, Absatz eins, DevG). Nach den Feststellungen der Untergerichte fällt aber der den Klagsanspruch begründende Sachverhalt in einen Zeitraum, in dem keinerlei Anknüpfungspunkte für den Geltungsbereich der österreichischen Devisengesetzgebung gegeben sind.
Anders ist die Rechtslage in Bezug auf den urteilsmässigen Zuspruch des Klagsbetrages, da der Beklagte offenbar seit 1961 Deviseninländer ist. Für den Zahlungsverkehr mit dem Ausland ist daher die Kundmachung der österreichischen Nationalbank DE 5/71 heranzuziehen. Der Abschnitt I gilt dabei im Verhältnis zu multilateralen Mitgliedsstaaten, zu denen nach Abschnitt II Z 1 lit. a der Kundmachung der österreichischen Nationalbank DE 1/71 u.a. die Mitgliedsstaaten des Internationalen Währungsfonds und damit auch die USA gehören. Mit Abschnitt I A Z. 1 Abs. 1 der Kundmachung DE 5/71 wurde zwar Inländern die generelle Bewilligung zur Übernahme von Geldverpflichtungen, soweit sie nicht aus dem Warenverkehr oder sonstigen eigenen, nicht zum Zwecke von Kapitalübertragungen übernommenen Schuldverpflichtungen stammen, ohne Rücksicht auf den Rechtstitel nur bis zu einem Gegenwert von S 1.000,-- erteilt. Gemäß Z. 2 lit. a DE 9/71 kann das Gericht aber, wenn dem Zustandekommen des die Zahlungsverpflichtung begründenden Rechtsverhältnisses keine Vorschriften des Devisengesetzes entgegenstanden oder entgegenstehen, dem Klagebegehren eines Ausländers, welches auf Zahlung eines Inländers lautet, ohne Nachweis einer Bewilligung stattgeben. Es darf zwar die Zahlung der Urteilsschuld nur wie in der Kundmachung DE 5/71 angegeben erfolgen. Diese vorgeschriebene Zahlungsweise ist aber auf den Wortlaut des Urteils ohne Einfluss (vgl. 1 Ob 210/74-; RZ 1971, 159; Schwarzer-Csoklich, Das österr. Währungs- und Devisenrecht3, 523, Am. 7) .Anders ist die Rechtslage in Bezug auf den urteilsmässigen Zuspruch des Klagsbetrages, da der Beklagte offenbar seit 1961 Deviseninländer ist. Für den Zahlungsverkehr mit dem Ausland ist daher die Kundmachung der österreichischen Nationalbank DE 5/71 heranzuziehen. Der Abschnitt römisch eins gilt dabei im Verhältnis zu multilateralen Mitgliedsstaaten, zu denen nach Abschnitt römisch zwei Ziffer eins, Litera a, der Kundmachung der österreichischen Nationalbank DE 1/71 u.a. die Mitgliedsstaaten des Internationalen Währungsfonds und damit auch die USA gehören. Mit Abschnitt römisch eins A Ziffer eins, Absatz eins, der Kundmachung DE 5/71 wurde zwar Inländern die generelle Bewilligung zur Übernahme von Geldverpflichtungen, soweit sie nicht aus dem Warenverkehr oder sonstigen eigenen, nicht zum Zwecke von Kapitalübertragungen übernommenen Schuldverpflichtungen stammen, ohne Rücksicht auf den Rechtstitel nur bis zu einem Gegenwert von S 1.000,-- erteilt. Gemäß Ziffer 2, Litera a, DE 9/71 kann das Gericht aber, wenn dem Zustandekommen des die Zahlungsverpflichtung begründenden Rechtsverhältnisses keine Vorschriften des Devisengesetzes entgegenstanden oder entgegenstehen, dem Klagebegehren eines Ausländers, welches auf Zahlung eines Inländers lautet, ohne Nachweis einer Bewilligung stattgeben. Es darf zwar die Zahlung der Urteilsschuld nur wie in der Kundmachung DE 5/71 angegeben erfolgen. Diese vorgeschriebene Zahlungsweise ist aber auf den Wortlaut des Urteils ohne Einfluss vergleiche 1 Ob 210/74-; RZ 1971, 159; Schwarzer-Csoklich, Das österr. Währungs- und Devisenrecht3, 523, Am. 7) .
Das Unterbleiben einer Entscheidung über das Zinsenmehrbegehren ist unbekämpft geblieben.
Der unbegründenden Revision muss sohin ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der klagenden Partei für die Erstattung der Revisionsbeantwortung stützt sich auf die §§ 40 , 50 ZPO, da diese nicht gehörig, das ist fristgerecht, erstattet wurde.Die Entscheidung über die Kosten der klagenden Partei für die Erstattung der Revisionsbeantwortung stützt sich auf die Paragraphen 40, , 50 ZPO, da diese nicht gehörig, das ist fristgerecht, erstattet wurde.