Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gegenstand der Revisionsausführungen ist ausschließlich die Auslegung der Z 3.5.3. der Kundmachung DE 2/90 der Österreichischen Nationalbank, somit die Lösung der Frage, ob der dort von der generellen Bewilligung ausgenommenen Übernahme von Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern im Zusammenhang mit dem Abschluß von Warentermingeschäften (auch Optionen) mit Ausländern auch die hier zu beurteilenden An- und Verkäufe von German Bund Future-Kontrakte zu unterstellen sind. Zu den Fragen der Novation und der Abhängigkeit der neuen Verbindlichkeit vom Bestand der alten Schuld (vgl hiezu ZfRV 1979, 200; MietSlg 42.295; Ertl in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1377) kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Gegenstand der Revisionsausführungen ist ausschließlich die Auslegung der Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 3, der Kundmachung DE 2/90 der Österreichischen Nationalbank, somit die Lösung der Frage, ob der dort von der generellen Bewilligung ausgenommenen Übernahme von Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern im Zusammenhang mit dem Abschluß von Warentermingeschäften (auch Optionen) mit Ausländern auch die hier zu beurteilenden An- und Verkäufe von German Bund Future-Kontrakte zu unterstellen sind. Zu den Fragen der Novation und der Abhängigkeit der neuen Verbindlichkeit vom Bestand der alten Schuld vergleiche hiezu ZfRV 1979, 200; MietSlg 42.295; Ertl in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1377,) kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Dagegen ist auf die Bestimmung des § 1271 letzter Satz ABGB, nach der Verbindlichkeiten aus Wette und Spiel gerichtlich nicht gefordert werden können, einzugehen. Das Berufungsgericht vertritt dazu ebenso wie das Erstgericht unter Berufung auf GlU 262 und Binder (in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 1271) die Ansicht, auf die Unklagbarkeit der Schuld sei nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Diese Auffassung wird jedoch - worauf auch Binder eigens hinweist - von Wolff (in Klang2 V 990) und Krejci (in Rummel, ABGB2 Rz 77 zu §§ 1267 bis 1274) nicht geteilt. Diesen Autoren folgend hat der Oberste Gerichtshof in JBl 1998, 60 ausgesprochen, daß die Unklagbarkeit von Spiel- und Wettschulden von Amts wegen wahrzunehmen sei.Dagegen ist auf die Bestimmung des Paragraph 1271, letzter Satz ABGB, nach der Verbindlichkeiten aus Wette und Spiel gerichtlich nicht gefordert werden können, einzugehen. Das Berufungsgericht vertritt dazu ebenso wie das Erstgericht unter Berufung auf GlU 262 und Binder (in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1271,) die Ansicht, auf die Unklagbarkeit der Schuld sei nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Diese Auffassung wird jedoch - worauf auch Binder eigens hinweist - von Wolff (in Klang2 römisch fünf 990) und Krejci (in Rummel, ABGB2 Rz 77 zu Paragraphen 1267 bis 1274) nicht geteilt. Diesen Autoren folgend hat der Oberste Gerichtshof in JBl 1998, 60 ausgesprochen, daß die Unklagbarkeit von Spiel- und Wettschulden von Amts wegen wahrzunehmen sei.
Zu dieser Frage muß hier aus den nachstehend angeführten Erwägungen nicht abschließend Stellung genommen werden. Es ist aber doch anzumerken, daß die allgemein als Belegstelle für die Wahrnehmung der Unklagbarkeit nur auf Einrede zitierte Entscheidung GlU 262 diese Aussage nicht trifft, sondern lediglich die Zurückweisung der Klage ausschließt, weil "nur die in § 2 CPO bezeichneten, bei Gericht angebrachten Gesuche sogleich zurückgewiesen werden können". § 2 der "Provisorischen Civil-Prozeß-Ordnung für Ungarn, Croatien, Slavonien, die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat" (vgl GlU, Bd I, 540) ordnete die sofortige amtswegige Zurückweisung von Gesuchen aber nur wegen Vorliegens der dort genannten Prozeßhindernisse (Unzulässsigkeit des Rechtswegs, Unzuständigkeit, vorgeschriebenes vorausgehendes Verfahren, zB Strafprozeß, mangelnde Vertretung bzw Formmängel nach Verbesserungsversuch) an.Zu dieser Frage muß hier aus den nachstehend angeführten Erwägungen nicht abschließend Stellung genommen werden. Es ist aber doch anzumerken, daß die allgemein als Belegstelle für die Wahrnehmung der Unklagbarkeit nur auf Einrede zitierte Entscheidung GlU 262 diese Aussage nicht trifft, sondern lediglich die Zurückweisung der Klage ausschließt, weil "nur die in Paragraph 2, CPO bezeichneten, bei Gericht angebrachten Gesuche sogleich zurückgewiesen werden können". Paragraph 2, der "Provisorischen Civil-Prozeß-Ordnung für Ungarn, Croatien, Slavonien, die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat" vergleiche GlU, Bd römisch eins, 540) ordnete die sofortige amtswegige Zurückweisung von Gesuchen aber nur wegen Vorliegens der dort genannten Prozeßhindernisse (Unzulässsigkeit des Rechtswegs, Unzuständigkeit, vorgeschriebenes vorausgehendes Verfahren, zB Strafprozeß, mangelnde Vertretung bzw Formmängel nach Verbesserungsversuch) an.
Wie im einzelnen noch darzustellen sein wird, sind die hier zu beurteilenden Finanzterminkontrakte Differenzgeschäfte, weil der dem anderen Teil erkennbare Verrtagszweck nicht in der Lieferung von Waren oder Wertpapieren besteht, sondern darin, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Kurs des Liefertags zu erlangen bzw zu bezahlen (Koch, Der Differenzeinwand nach dem neuen Börsengesetz, ÖBA 1990, 24 mwN; Hammerer, Der Differenzeinwand bei Spekulationsgeschäften ÖBA 1997, 415, 416 mwN). Derartige Differenzgeschäfte sind grundsätzlich als Spiel oder Wette im Sinne des § 1271 ABGB zu qualifizieren (Art XXIX Abs 1 EGEO; EvBl 1983/142). Ansprüche aus Differenzgeschäften sind jedoch dann klagbar, wenn sie unter die Bestimmung des § 28 des Börsegesetzes 1989 (BörseG) fallen (Krejci aaO Rz 69). Nach dessen Abs 2 ist, wenn an einer anerkannten in- oder ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und dafür Kurse veröffentlicht werden, der Einwand von Spiel und Wette bei Rechtsstreitigkeiten aus diesen Geschäften von wem auch immer unzulässig.Wie im einzelnen noch darzustellen sein wird, sind die hier zu beurteilenden Finanzterminkontrakte Differenzgeschäfte, weil der dem anderen Teil erkennbare Verrtagszweck nicht in der Lieferung von Waren oder Wertpapieren besteht, sondern darin, die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Kurs des Liefertags zu erlangen bzw zu bezahlen (Koch, Der Differenzeinwand nach dem neuen Börsengesetz, ÖBA 1990, 24 mwN; Hammerer, Der Differenzeinwand bei Spekulationsgeschäften ÖBA 1997, 415, 416 mwN). Derartige Differenzgeschäfte sind grundsätzlich als Spiel oder Wette im Sinne des Paragraph 1271, ABGB zu qualifizieren (Artikel römisch 29 , Absatz eins, EGEO; EvBl 1983/142). Ansprüche aus Differenzgeschäften sind jedoch dann klagbar, wenn sie unter die Bestimmung des Paragraph 28, des Börsegesetzes 1989 (BörseG) fallen (Krejci aaO Rz 69). Nach dessen Absatz 2, ist, wenn an einer anerkannten in- oder ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und dafür Kurse veröffentlicht werden, der Einwand von Spiel und Wette bei Rechtsstreitigkeiten aus diesen Geschäften von wem auch immer unzulässig.
Das Börsegesetz 1989 ist seinem Abschnitt IV zufolge am 1. 12. 1989 in Kraft getreten. Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Durch die Gesetzesänderung werden Tatbestände nicht erfaßt, die vor dem Inkraftreten des neuen Gesetzes verwirklicht wurden. Soweit es sich um Dauertatbestände handelt, ist der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm herüberreichende Abschnitt des Dauertatbestands nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen (SZ 69/186; SZ 69/241 mwH). Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann - entgegen dem Berufungsgericht - nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe die in § 28 BörseG genannten Geschäfte unabhängig vom Abschlußdatum immer dann dem Differenzeinwand entziehen wollen, wenn nur der Rechtsstreit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängig war. Vielmehr stellt diese Bestimmung ausschließlich auf die Qualität des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Geschäfts ab (vgl Göth ÖTOP-Indexoptionsgeschäfte aus der Sicht des § 33 TP 17 GebG; zugleich ein Beitrag zur zivilrechtlichen Natur des Differenzgeschäftes, ÖBA 1992, 701, 708 f), so daß auch nur dessen Abschluß für die Anwendbarkeit des Gesetzes von Bedeutung sein kann.Das Börsegesetz 1989 ist seinem Abschnitt römisch vier zufolge am 1. 12. 1989 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Durch die Gesetzesänderung werden Tatbestände nicht erfaßt, die vor dem Inkraftreten des neuen Gesetzes verwirklicht wurden. Soweit es sich um Dauertatbestände handelt, ist der in den Zeitraum der Herrschaft der neuen Rechtsnorm herüberreichende Abschnitt des Dauertatbestands nach den Vorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas anderes anordnen (SZ 69/186; SZ 69/241 mwH). Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung kann - entgegen dem Berufungsgericht - nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe die in Paragraph 28, BörseG genannten Geschäfte unabhängig vom Abschlußdatum immer dann dem Differenzeinwand entziehen wollen, wenn nur der Rechtsstreit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängig war. Vielmehr stellt diese Bestimmung ausschließlich auf die Qualität des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Geschäfts ab vergleiche Göth ÖTOP-Indexoptionsgeschäfte aus der Sicht des Paragraph 33, TP 17 GebG; zugleich ein Beitrag zur zivilrechtlichen Natur des Differenzgeschäftes, ÖBA 1992, 701, 708 f), so daß auch nur dessen Abschluß für die Anwendbarkeit des Gesetzes von Bedeutung sein kann.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die mehrfach beschriebenen Spekulationsgeschäfte des Beklagten zwar vom 13. 4. 1989 bis 19. 2. 1990 Gewinne erbracht, jedoch - teilweise überschneidend - vom 14. 9. 1989 bis 11. 5. 1990 auch namhafte Verluste verursacht. Inwieweit für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 14. 9. 1989 bis 30. 11. 1989 Verluste durch die vorhergehenden Gewinne oder Einschüsse zur Gänze abgedeckt waren, ist nicht festgestellt, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob die Verträge im Sinne des § 1271 zweiter Halbsatz ABGB schon wegen wirklicher Entrichtung oder Hinterlegung des Preises verbindlich sind.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben die mehrfach beschriebenen Spekulationsgeschäfte des Beklagten zwar vom 13. 4. 1989 bis 19. 2. 1990 Gewinne erbracht, jedoch - teilweise überschneidend - vom 14. 9. 1989 bis 11. 5. 1990 auch namhafte Verluste verursacht. Inwieweit für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 14. 9. 1989 bis 30. 11. 1989 Verluste durch die vorhergehenden Gewinne oder Einschüsse zur Gänze abgedeckt waren, ist nicht festgestellt, weshalb auch nicht beurteilt werden kann, ob die Verträge im Sinne des Paragraph 1271, zweiter Halbsatz ABGB schon wegen wirklicher Entrichtung oder Hinterlegung des Preises verbindlich sind.
Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil ungeachtet der tatsächlichen Zahlung oder Hinterlegung des Preises für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Börsegesetzes 1989 von der Wirksamkeit der der Kreditgewährung zugrundeliegenden Geschäfte auszugehen ist:
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 69/261 auf die Lehre (Seibert in RGRK12 Rz 6 zu § 764 BGB; Pecher in MünchKomm2 Rz 4 zu § 764 BGB) und Rechtsprechung (BGHZ 58/1) in der Bundesrepublik Deutschland verwiesen, wonach bei solchen Differenzgeschäften, die den Bedürfnissen eines gesunden Geschäftsverkehrs dienen (zB bei den "Hedge-Geschäften", die wirtschaftliche Absicherungsmaßnahmen darstellen), die erfolgreiche Erhebung des Differenzeinwands verwehrt bleibt (vgl dazu auch Göth aaO 708). Wegen des völlig anders gelagerten Sachverhalts hatte der erkennende Senat die von ihm als beachtlich bezeichneten Argumente im Schrifttum dort nicht abschließend zu beurteilen. Nunmehr ist es aber doch erforderlich, auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen, weil die vom Beklagten abgeschlossenen Geschäfte im Ergebnis der Absicherung Dritter gegen das Risiko von Zinsschwankungen dienten, stellt sich doch gerade der Terminkontrakt als besonders effizientes Instrument der Risikoabsicherung dar (Uhlir, Financial Futures im Brennpunkt, ÖBA 1992, 342). In Anbetracht der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung, die die neuen Finanzinstrumente in kurzer Zeit erlangt haben (vgl RV zum Börsegesetz 1989, 17.GP BlgNR 1049, 30 f), erscheint die durch EvBl 1983/142 eingeleitete Rechtsprechung, nach der alle Geschäfte, die unter den dem Sprachgebrauch zu entnehmenden Begriff eines Differenzgeschäfts fallen, den für Spiel und Wette geltenden Rechtsregeln unterliegen, überholt und kann daher vom erkennenden Senat zumindest für den knapp vor dem Inkrafttreten des Börsegesetzes 1989 liegenden Zeitraum und für die in seinem § 28 Abs 2 genannten Kontrakte nicht aufrechterhalten werden. Der Schutzzweck der Bestimmungen der §§ 1270 ff ABGB ist dahin einzuschränken, daß nur Geschäften ohne wirtschaftliche Berechtigung, die somit als "Wette" oder "Spiel" ausschließlich zum Zweck der Kursspekulation geschlossen werden, die gerichtliche Durchsetzbarkeit verwehrt bleiben soll (vgl Göth aaO 707; Oppitz, Der Differenzeinwand bei Swapverträgen, ÖBA 1991, 782, 788 f). Daß unter diesem Gesichtspunkt nicht nur jener Teil des Geschäfts privilegiert sein kann, der unmittelbar dem wirtschaftlich gerechtfertigten Sicherungszweck dient (wie dies Gegenstand der Entscheidung BGHZ 58,1 war), ergibt sich aus der engen Verbindung des Absicherungs- mit demSpekulationsgechäft: Während der "Hedger" das Risiko künftiger Preisschwankungen durch Abkopplung vom Effektivgeschäft auf andere Marktteilnehmer abwälzt und dadurch vermeidet, übernimmt der "Trader" dieses Risiko mit der Erwartung Gewinne zu erzielen. Die Existenz der Trader ist aber Voraussetzung dafür, daß der Risikotransfer reibungslos erfolgen kann. Sie bilden die Marktgegenseite zu jenen, die hedgen, und gewährleisten durch ihr hohes Transaktionsvolumen die erforderliche Liquidität. (Uhlir aaO 344). Die erwünschte Absicherung gegen Zins- oder Kursschwankungen erfordert daher nicht nur das Vorhandensein von Hedgern, sondern zwingend auch die Existenz von Tradern, weil nur deren Nachfrage die von den Hedgern erwünschte Absicherung herbeiführen kann. Für beide Gruppen von Marktteilnehmern ist daher der wirtschaftliche Hintergrund ihres Geschäfts die von weiten Wirtschaftskreisen gewünschte, aber auch von der Rechtsordnung nicht verpönte Absicherung von Veranlagungen. Demgemäß hat daher auch das Börsegesetz 1989 in seinem § 28 Abs 2 eine Unterscheidung nicht getroffen, sondern Optionen und Finanzterminkontrakte unterschiedslos von dem "von wem auch immer" erhobenen Einwand, es liege Spiel oder Wette vor, ausgenommen. Auch jenem Teil des von der Klägerin gewährten Kredits, der möglicherweise zur Abdeckung von Verlusten verwendet wurde, die vor dem Inkrafttreten des Börsegesetzes 1989 entstanden, kann daher die Klagbarkeit nicht versagt werden.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 69/261 auf die Lehre (Seibert in RGRK12 Rz 6 zu Paragraph 764, BGB; Pecher in MünchKomm2 Rz 4 zu Paragraph 764, BGB) und Rechtsprechung (BGHZ 58/1) in der Bundesrepublik Deutschland verwiesen, wonach bei solchen Differenzgeschäften, die den Bedürfnissen eines gesunden Geschäftsverkehrs dienen (zB bei den "Hedge-Geschäften", die wirtschaftliche Absicherungsmaßnahmen darstellen), die erfolgreiche Erhebung des Differenzeinwands verwehrt bleibt vergleiche dazu auch Göth aaO 708). Wegen des völlig anders gelagerten Sachverhalts hatte der erkennende Senat die von ihm als beachtlich bezeichneten Argumente im Schrifttum dort nicht abschließend zu beurteilen. Nunmehr ist es aber doch erforderlich, auch zu dieser Frage Stellung zu nehmen, weil die vom Beklagten abgeschlossenen Geschäfte im Ergebnis der Absicherung Dritter gegen das Risiko von Zinsschwankungen dienten, stellt sich doch gerade der Terminkontrakt als besonders effizientes Instrument der Risikoabsicherung dar (Uhlir, Financial Futures im Brennpunkt, ÖBA 1992, 342). In Anbetracht der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung, die die neuen Finanzinstrumente in kurzer Zeit erlangt haben vergleiche Regierungsvorlage zum Börsegesetz 1989, 17.Gesetzgebungsperiode BlgNR 1049, 30 f), erscheint die durch EvBl 1983/142 eingeleitete Rechtsprechung, nach der alle Geschäfte, die unter den dem Sprachgebrauch zu entnehmenden Begriff eines Differenzgeschäfts fallen, den für Spiel und Wette geltenden Rechtsregeln unterliegen, überholt und kann daher vom erkennenden Senat zumindest für den knapp vor dem Inkrafttreten des Börsegesetzes 1989 liegenden Zeitraum und für die in seinem Paragraph 28, Absatz 2, genannten Kontrakte nicht aufrechterhalten werden. Der Schutzzweck der Bestimmungen der Paragraphen 1270, ff ABGB ist dahin einzuschränken, daß nur Geschäften ohne wirtschaftliche Berechtigung, die somit als "Wette" oder "Spiel" ausschließlich zum Zweck der Kursspekulation geschlossen werden, die gerichtliche Durchsetzbarkeit verwehrt bleiben soll vergleiche Göth aaO 707; Oppitz, Der Differenzeinwand bei Swapverträgen, ÖBA 1991, 782, 788 f). Daß unter diesem Gesichtspunkt nicht nur jener Teil des Geschäfts privilegiert sein kann, der unmittelbar dem wirtschaftlich gerechtfertigten Sicherungszweck dient (wie dies Gegenstand der Entscheidung BGHZ 58,1 war), ergibt sich aus der engen Verbindung des Absicherungs- mit demSpekulationsgechäft: Während der "Hedger" das Risiko künftiger Preisschwankungen durch Abkopplung vom Effektivgeschäft auf andere Marktteilnehmer abwälzt und dadurch vermeidet, übernimmt der "Trader" dieses Risiko mit der Erwartung Gewinne zu erzielen. Die Existenz der Trader ist aber Voraussetzung dafür, daß der Risikotransfer reibungslos erfolgen kann. Sie bilden die Marktgegenseite zu jenen, die hedgen, und gewährleisten durch ihr hohes Transaktionsvolumen die erforderliche Liquidität. (Uhlir aaO 344). Die erwünschte Absicherung gegen Zins- oder Kursschwankungen erfordert daher nicht nur das Vorhandensein von Hedgern, sondern zwingend auch die Existenz von Tradern, weil nur deren Nachfrage die von den Hedgern erwünschte Absicherung herbeiführen kann. Für beide Gruppen von Marktteilnehmern ist daher der wirtschaftliche Hintergrund ihres Geschäfts die von weiten Wirtschaftskreisen gewünschte, aber auch von der Rechtsordnung nicht verpönte Absicherung von Veranlagungen. Demgemäß hat daher auch das Börsegesetz 1989 in seinem Paragraph 28, Absatz 2, eine Unterscheidung nicht getroffen, sondern Optionen und Finanzterminkontrakte unterschiedslos von dem "von wem auch immer" erhobenen Einwand, es liege Spiel oder Wette vor, ausgenommen. Auch jenem Teil des von der Klägerin gewährten Kredits, der möglicherweise zur Abdeckung von Verlusten verwendet wurde, die vor dem Inkrafttreten des Börsegesetzes 1989 entstanden, kann daher die Klagbarkeit nicht versagt werden.
Im Rechtsmittelverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Österreichische Nationalbank mit Bescheid vom 1. 4. 1994 sämtliche von der Klägerin für den Beklagten in der Zeit vom 3. 4. 1989 bis 31. 12. 1989 mit German Bund Future-Kontrakten durchgeführten Geschäfte nachträglich genehmigt hat (vgl hiezu EvBl 1991/78). Fraglich ist lediglich, ob für den daran anschließenden Zeitraum eine Bewilligung nicht mehr erforderlich war, weil die Vorgänge von der generellen Bewilligung aufgrund der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 2/90, die mit 1.1.1990 in Kraft getreten ist (Kundmachung DE 1/90), umfaßt waren. Diese Vorfrage der devisenrechtlichen Zulässigkeit des dem Klagebegehren zugrundeliegenden Geschäfts ist vom Gericht selbständig zu prüfen (EvBl 1976/101; ZfRV 1983, 210).Im Rechtsmittelverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Österreichische Nationalbank mit Bescheid vom 1. 4. 1994 sämtliche von der Klägerin für den Beklagten in der Zeit vom 3. 4. 1989 bis 31. 12. 1989 mit German Bund Future-Kontrakten durchgeführten Geschäfte nachträglich genehmigt hat vergleiche hiezu EvBl 1991/78). Fraglich ist lediglich, ob für den daran anschließenden Zeitraum eine Bewilligung nicht mehr erforderlich war, weil die Vorgänge von der generellen Bewilligung aufgrund der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 2/90, die mit 1.1.1990 in Kraft getreten ist (Kundmachung DE 1/90), umfaßt waren. Diese Vorfrage der devisenrechtlichen Zulässigkeit des dem Klagebegehren zugrundeliegenden Geschäfts ist vom Gericht selbständig zu prüfen (EvBl 1976/101; ZfRV 1983, 210).
Gemäß Z 1. der Kundmachung DE 2/90 erteilte die Österreichische Nationalbank die generelle Bewilligung zur Durchführung sämtlicher Geschäfte, die durch die Vorschriften des Devisengesetzes erfaßt sind. Diese generelle Bewilligung erging mit der Auflage, daß die in den Kundmachungen enthaltenen Meldeverpflichtungen eingehalten werden, weiters unter der Bedingung, daß unbare Zahlungen durch Inländer an Ausländer oder durch Ausländer an Inländer unter Einschaltung einer hiezu autorisierten inländischen Bank (Devisenhändler oder Wechselstube) vorgenommen werden. Die Ziffern 2 bis 5 der Verordnung enthalten Beschränkungen der in Z 1 angeordneten generellen Bewilligung, wobei die Z 3.4. ausländische Wertpapiere und österreichische Auslandstitel behandelt, die Z 3.5. Kreditgeschäfte und sonstige Geldverpflichtungen.Gemäß Ziffer eins, der Kundmachung DE 2/90 erteilte die Österreichische Nationalbank die generelle Bewilligung zur Durchführung sämtlicher Geschäfte, die durch die Vorschriften des Devisengesetzes erfaßt sind. Diese generelle Bewilligung erging mit der Auflage, daß die in den Kundmachungen enthaltenen Meldeverpflichtungen eingehalten werden, weiters unter der Bedingung, daß unbare Zahlungen durch Inländer an Ausländer oder durch Ausländer an Inländer unter Einschaltung einer hiezu autorisierten inländischen Bank (Devisenhändler oder Wechselstube) vorgenommen werden. Die Ziffern 2 bis 5 der Verordnung enthalten Beschränkungen der in Ziffer eins, angeordneten generellen Bewilligung, wobei die Ziffer 3 Punkt 4, ausländische Wertpapiere und österreichische Auslandstitel behandelt, die Ziffer 3 Punkt 5, Kreditgeschäfte und sonstige Geldverpflichtungen.
Der Revisionswerber bezweifelt nicht mehr die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die German Bund Future-Kontrakte seien keine ausländischen Wertpapiere im Sinn des § 7 DevG und der Z 3.4. der Kundmachung DE 2/90. Es reicht daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO aus, auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen und hervorzuheben, daß Wertpapiere im devisenrechtlichen Sinn Urkunden sind, die unmittelbar aus sich heraus ein Recht verkörpern und der Veranlagung dienen (Schwarz/List, Das österreichische Devisenrecht2, 36). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden keine Rechte verbriefende Urkunden ausgestellt, sondern lediglich der Erwerb und Verkauf der Kontrakte zwischen dem Broker und der Klägerin durch "Customer-Confirmations" bestätigt. Gerade im Finanztermingeschäft wird aus steuerlichen Gründen die Ausstellung von Urkunden weitestgehend vermieden (vgl Göth, aaO 714) und werden die Handelsdaten zwischen der Clearingstelle und den teilnehmenden Banken über Datenleitungen ausgetauscht und auf den Bildschirmen der Computersysteme abgebildet (Göth, BMF nimmt zu verkehrssteuerlichen Fragen Stellung, Differenzgeschäfte unterliegen nicht der Börsenumsatzsteuer, SWK 1993, A 449, 451 f).Der Revisionswerber bezweifelt nicht mehr die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die German Bund Future-Kontrakte seien keine ausländischen Wertpapiere im Sinn des Paragraph 7, DevG und der Ziffer 3 Punkt 4, der Kundmachung DE 2/90. Es reicht daher gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO aus, auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen und hervorzuheben, daß Wertpapiere im devisenrechtlichen Sinn Urkunden sind, die unmittelbar aus sich heraus ein Recht verkörpern und der Veranlagung dienen (Schwarz/List, Das österreichische Devisenrecht2, 36). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden keine Rechte verbriefende Urkunden ausgestellt, sondern lediglich der Erwerb und Verkauf der Kontrakte zwischen dem Broker und der Klägerin durch "Customer-Confirmations" bestätigt. Gerade im Finanztermingeschäft wird aus steuerlichen Gründen die Ausstellung von Urkunden weitestgehend vermieden vergleiche Göth, aaO 714) und werden die Handelsdaten zwischen der Clearingstelle und den teilnehmenden Banken über Datenleitungen ausgetauscht und auf den Bildschirmen der Computersysteme abgebildet (Göth, BMF nimmt zu verkehrssteuerlichen Fragen Stellung, Differenzgeschäfte unterliegen nicht der Börsenumsatzsteuer, SWK 1993, A 449, 451 f).
Es bleibt damit die Frage zu prüfen, ob die gehandelten Terminkontrakte unter die Bestimmung des § 14 Abs 1 dritter Fall DevG (Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern) zu subsumieren sind. Dieser Fall ist zwar durch die generelle Bewilligung der Z 1 der Kundmachung DE 2/90 erfaßt, jedoch nur insoweit, als er nicht in Z 3.5.3. der Kundmachung von der generellen Bewilligung insoweit ausgenommen wird, als die Übernahme von Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern im Zusammenhang mit dem Abschluß von Warentermingeschäften (auch Optionen) mit Ausländern erfolgt. Der Revisionswerber führt dazu aus, daß auch die German Bund Future-Kontrakte zumindest im Wege einer am Sinn des Gesetzes orientierten Auslegung unter diese Ausnahmebestimmung einzuordnen seien. Dazu ist zu erwägen:Es bleibt damit die Frage zu prüfen, ob die gehandelten Terminkontrakte unter die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, dritter Fall DevG (Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern) zu subsumieren sind. Dieser Fall ist zwar durch die generelle Bewilligung der Ziffer eins, der Kundmachung DE 2/90 erfaßt, jedoch nur insoweit, als er nicht in Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 3, der Kundmachung von der generellen Bewilligung insoweit ausgenommen wird, als die Übernahme von Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern im Zusammenhang mit dem Abschluß von Warentermingeschäften (auch Optionen) mit Ausländern erfolgt. Der Revisionswerber führt dazu aus, daß auch die German Bund Future-Kontrakte zumindest im Wege einer am Sinn des Gesetzes orientierten Auslegung unter diese Ausnahmebestimmung einzuordnen seien. Dazu ist zu erwägen:
Gegenstand der an der Börse abgewickelten Termingeschäfte sind Vereinbarungen (Kontrakte), deren Ausgestaltung standardisiert ist und die zentral an einer Börse gehandelt werden. Termingeschäfte unterteilen sich in einseitig und beiderseitig verpflichtende Geschäfte, in Options und Futures, Optionen und Terminkontrakte. Die Option ist eine Vereinbarung zwischen zwei Kontraktpartnern, die für den Käufer das Recht, nicht aber die Verpflichtung umfaßt, eine bestimmte Menge eines Basiswerts zu einem fixierten Preis innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu kaufen oder zu verkaufen. Ein Future ist eine für beide Vertragsparteien verbindliche Vereinbarung, zu einem festgelegten zukünftigen Zeitpunkt einen bestimmten Basiswert zu einem vereinbarten Preis zu kaufen bzw zu verkaufen. Beide Arten - Option und Future - werden wiederum in Waren- und Finanztermingeschäfte unterschieden. Finanzterminkontrakte (Financial Futures) können weiter in Währungs-, Index- und Zinsterminkontrakte (Currency Futures, Index Futures, Interest Rate Futures) unterschieden werden (Hammerer aaO 415, 419). Als besonders effizientes Instrument der "Risikoallokation" bieten sich Terminkontraktmärkte an. Herausragendes Merkmal von Financial Futures ist dabei die Abkopplung vom Effektivgeschäft, wobei, wie bereits dargestellt, je nach den Zielsetzungen der Marktteilnehmer zwischen Hedging und Trading unterschieden wird (Uhlir aaO 343 f). Die Abwicklung der Terminkontrakte erfolgt über das "Clearing-House" einer Terminbörse, hier der London International Financial Futures Exchange (Liffe).
Mit Bund (Bond) Futures wird das häufig unterschätzte Risiko einer verzinslichen Veranlagung handelbar gemacht. Vor allem genutzt werden diese Kontrakte, um eine Zinsmeinung rasch und effizient in gewinnbringende Strategien umzusetzen. Basiswert der Bund (Bond)-Future-Kontrakte ist eine idealtypische Bundesanleihe. Wird ein Terminkontrakt nicht vor dem Ende der Laufzeit glattgestellt und kommt es somit zur effektiven Lieferung einer Anleihe, so hat grundsätzlich der Verkäufer das Wahlrecht unter den tatsächlich lieferbaren Anleihen (Steinbach/Wainig, Der Bond-Future der ÖTOP, Produktspezifikation und grundlegende Anwendung, ÖBA 1993, 468, 469). Stellt der Markteilnehmer den Kontrakt vor Ende der Laufzeit glatt, so kommt es zur Löschung der Position aus den EDV-Systemen, zum Wegfall der gegenseitigen Verpflichtungen und zum Differenzausgleich. Eine Besonderheit der modernen Terminbörsen besteht darin, daß die sich jeweils ergebenden, in Geld bewerteten Kursdifferenzen täglich beglichen werden. Nur wenn bis zum letzten Handelstag nicht glattgestellt wird, werden tatsächlich Bundesanleihen geliefert. Internationale Erfahrungen haben allerdings ergeben, daß es regelmäßig nur in 3 bis 5 % der Fälle zu einer Lieferung von Anleihen kommt. Die übrigen Kontrakte werden vor Ablauf der Kontraktlaufzeit glattgestellt (Göth, aaO SWK 1993, A 449).
Daß durch den Abschluß derartiger Terminkontrakte an einer englischen Terminbörse Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern im Sinne der bereits dargestellten devisenrechtlichen Bestimmungen übernommen werden, kann nicht zweifelhaft sein. Der Revisionswerber ist jedoch nicht im Recht, wenn er die Übernahme derartiger Geldverpflichtungen jenen gleichsetzen will, die im Sinne der Ausnahmebestimmung Z 3.5.3. der Kundmachung DE 2/90 im Zusammenhang mit dem Abschluß von Warentermingeschäften (Optionen) mit Ausländern vorgenommen werden. Vorweg ist klarzustellen, daß Kontrakte über die Zinsentwicklung synthetischer Werte, wie dies Bund-Futures sind, keine Waren zum Geschäftsgegenstand haben (Norbert Engel in Staudinger BGB13 Rz 14 zu § 764). Abgesehen davon kann der Österreichischen Nationalbank nicht unterstellt werden, Ende des Jahres 1989 die dargestellten unterschiedlichen Ausformungen des Termingeschäfts nicht gekannt zu haben, zumal der Bundesgesetzgeber im Börsengesetz 1989 zum selben Zeitpunkt in § 28 Abs 2 BörsenG Optionen und Finanzterminkontrakte einer gesonderten Regelung zuführte und in der Regierungsvorlage ausdrücklich "options and futures" als neue Finanzmarktinstrumente, die in den letzten Jahren immer größere Bedeutung erlangt haben, genannt sind (aaO 30). In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, daß § 28 Abs 2 BörsenG ausdrücklich auf Wertpapierbörsen Bezug nimmt, an denen gemäß § 1 Abs 2 BörseG Wertpapiere, ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle, Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt werden. Demgegenüber ist gemäß § 1 Abs 3 BörseG der allgemeinen Warenbörse der Handel mit dazu geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den Wertpapierbörsen oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zugewiesen sind, vorbehalten. Es ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber bei der Bestimmung des § 28 Abs 2 BörseG nur Optionen und Finanzterminkontrakte auf solche Verkehrsgegenstände im Auge hatte, die zum Handel an der Wertpapierbörse in Frage kommen (Koch, Der Differenzeinwand nach dem neuen Börsegesetz, ÖBA 1990, 24). In diesem Sinn ist also zwischen den Bestimmungen des Börsegesetzes 1989 einerseits und der Ausnahmebestimmung Z 3.5.3. der Kundmachung DE 2/90 durchaus ein Gleichklang in den Liberalisierungsbestrebungen für Finanztermingeschäfte zu erkennen. Die Einschränkung der Ausnahme von der generellen Bewilligung auf Übernahme von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Warentermingeschäften mit Ausländern ist daher systemkonform und somit der vom Revisionswerber gewünschten Auslegung nicht zugänglich.Daß durch den Abschluß derartiger Terminkontrakte an einer englischen Terminbörse Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern im Sinne der bereits dargestellten devisenrechtlichen Bestimmungen übernommen werden, kann nicht zweifelhaft sein. Der Revisionswerber ist jedoch nicht im Recht, wenn er die Übernahme derartiger Geldverpflichtungen jenen gleichsetzen will, die im Sinne der Ausnahmebestimmung Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 3, der Kundmachung DE 2/90 im Zusammenhang mit dem Abschluß von Warentermingeschäften (Optionen) mit Ausländern vorgenommen werden. Vorweg ist klarzustellen, daß Kontrakte über die Zinsentwicklung synthetischer Werte, wie dies Bund-Futures sind, keine Waren zum Geschäftsgegenstand haben (Norbert Engel in Staudinger BGB13 Rz 14 zu Paragraph 764,). Abgesehen davon kann der Österreichischen Nationalbank nicht unterstellt werden, Ende des Jahres 1989 die dargestellten unterschiedlichen Ausformungen des Termingeschäfts nicht gekannt zu haben, zumal der Bundesgesetzgeber im Börsengesetz 1989 zum selben Zeitpunkt in Paragraph 28, Absatz 2, BörsenG Optionen und Finanzterminkontrakte einer gesonderten Regelung zuführte und in der Regierungsvorlage ausdrücklich "options and futures" als neue Finanzmarktinstrumente, die in den letzten Jahren immer größere Bedeutung erlangt haben, genannt sind (aaO 30). In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, daß Paragraph 28, Absatz 2, BörsenG ausdrücklich auf Wertpapierbörsen Bezug nimmt, an denen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BörseG Wertpapiere, ausländische Zahlungsmittel, Münzen und Edelmetalle, Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt werden. Demgegenüber ist gemäß Paragraph eins, Absatz 3, BörseG der allgemeinen Warenbörse der Handel mit dazu geeigneten Waren, die nicht ausdrücklich den Wertpapierbörsen oder den landwirtschaftlichen Produktenbörsen zugewiesen sind, vorbehalten. Es ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, BörseG nur Optionen und Finanzterminkontrakte auf solche Verkehrsgegenstände im Auge hatte, die zum Handel an der Wertpapierbörse in Frage kommen (Koch, Der Differenzeinwand nach dem neuen Börsegesetz, ÖBA 1990, 24). In diesem Sinn ist also zwischen den Bestimmungen des Börsegesetzes 1989 einerseits und der Ausnahmebestimmung Ziffer 3 Punkt 5 Punkt 3, der Kundmachung DE 2/90 durchaus ein Gleichklang in den Liberalisierungsbestrebungen für Finanztermingeschäfte zu erkennen. Die Einschränkung der Ausnahme von der generellen Bewilligung auf Übernahme von Geldverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Abschluß von Warentermingeschäften mit Ausländern ist daher systemkonform und somit der vom Revisionswerber gewünschten Auslegung nicht zugänglich.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 50, 41, ZPO.