Rechtssatz RS0110642
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110642
Entscheidungsdatum
25.08.1998
Rechtssatz
1. Der Schutzzweck der Bestimmungen der §§ 1270 ff ABGB ist dahin einzuschränken, daß nur Geschäften ohne wirtschaftliche Bedeutung, die als "Wette" und "Spiel" ausschließlich zum Zwecke der Kursspekulation geschlossen werden, die gerichtliche Durchsetzbarkeit verwehrt werden soll.1. Der Schutzzweck der Bestimmungen der Paragraphen 1270, ff ABGB ist dahin einzuschränken, daß nur Geschäften ohne wirtschaftliche Bedeutung, die als "Wette" und "Spiel" ausschließlich zum Zwecke der Kursspekulation geschlossen werden, die gerichtliche Durchsetzbarkeit verwehrt werden soll.
2. Die in § 28 Abs 2 BörseG 1989 genannten Finanzterminkontrakte (in casu: German Bund Future-Kontrakte) fallen dabei auch dann nicht unter die Bestimmung des § 1271 letzter Satz ABGB, wenn sie vor Inkrafttreten des BörseG 1989 abgeschlossen wurden.2. Die in Paragraph 28, Absatz 2, BörseG 1989 genannten Finanzterminkontrakte (in casu: German Bund Future-Kontrakte) fallen dabei auch dann nicht unter die Bestimmung des Paragraph 1271, letzter Satz ABGB, wenn sie vor Inkrafttreten des BörseG 1989 abgeschlossen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110642
Dokumentnummer
JJR_19980825_OGH0002_0010OB00081_98P0000_001