Rechtssatz RS0106836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106836
Entscheidungsdatum
02.07.2020
Rechtssatz
Das Differenzgeschäft ist nicht klagbar. Daran ändert auch eine allfällige Anerkennung nichts.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 639/95
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95
Veröff: SZ 69/261
- 1 Ob 81/98p
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 81/98p
Vgl aber; Beisatz: Der Schutzzweck der Bestimmungen der §§ 1270 ff ABGB ist dahin einzuschränken, daß nur Geschäften ohne wirtschaftliche Bedeutung, die als "Wette" und "Spiel" ausschließlich zum Zwecke dier Kursspekulation geschlossen werden, die gerichtliche Durchsetzbarkeit verwehrt werden soll. Die in § 28 Abs 2 BörseG 1989 genannten Finanzterminkontrakte (in casu: German Bund Future-Kontrakte) fallen dabei auch dann nicht unter die Bestimmung des § 1271 letzter Satz ABGB, wenn sie vor Inkrafttreten des BörseG 1989 abgeschlossen wurde. (T1) Veröff: SZ 71/138
- 6 Ob 237/04b
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b
Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen. (T2)
- 6 Ob 28/06w
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 28/06w
Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. (T3)
- 4 Ob 80/20y
Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 80/20y
Vgl; Beisatz: Hier: Rohstofftermingeschäfte ("Forwards" bzw "Futures"). (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106836
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2020
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB00639_9500000_002