Der (vorsichtshalber) erhobene Einwand der klagenden Partei, die Revision sei verspätet eingebracht worden, ist nicht berechtigt. Selbst bei Bedachtnahme auf die Zustellung des Berufungsurteils an den vormaligen Verfahrenshelfer des Beklagten (am 10.10.1995) erwiese sich die am 7.11.1995 zur Post gegebene Revision als rechtzeitig.
Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz ist der Differenzeinwand des Beklagten, soweit er den aus den Währungsspekulationen aushaftenden Saldo betrifft, zulässig und berechtigt. Differenzgeschäfte werden in der Regel in Börsen-, Waren- und Devisentermingeschäfte gekleidet. Typisch für solche Geschäfte ist die Ausnützung von Kursschwankungen zur Erzielung von Gewinnen unter gleichzeitiger Inkaufnahme des Verlustrisikos. Der Vertrag auf Lieferung von Waren - wozu auch Devisen zählen (vgl. Engel in Staudinger, BGB12 Rz 14 zu § 764) - oder Wertpapieren wird zum Differenzgeschäft, wenn der Vertrag nicht erfüllt werden soll, sondern nur die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem höheren Kurs des Lieferungstags zu zahlen ist. Die Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen, ist aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar, wenn also keine wirkliche Lieferung erfolgt, sondern bloß eine Abrechnung der Differenz. Beim Differenzgeschäft muß die Absicht der Parteien somit von vornherein darauf abzielen, nicht den Terminkontrakt zu erfüllen, sondern nur die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem niedrigeren bzw höheren Preis am vereinbarten Stichtag auszugleichen. Ansprüche aus Differenzgeschäften sind im allgemeinen unklagbar, dennoch erhobenen Klagen steht der sogenannte Differenzeinwand entgegen. Die Behauptungs- und Beweislast für die bloße Spekulationsabsicht trägt, wer sich auf den Differenzeinwand beruft (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 57 zu §§ 1267 bis 1274 mwN). Alle Geschäfte, die unter den dem Sprachgebrauch zu entnehmenden Begriff eines Differenzgeschäfts fallen, unterwirft die Rechtsprechung ohne Rücksicht auf den im einzelnen Fall mit dem Abschluß verfolgten wirtschaftlichen Zweck den für Spiel und Wette geltenden Rechtsregeln. Wenn die Parteien demnach ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, ist es dennoch als Differenzgeschäft zu beurteilen. Der Umstand, daß eine längerdauernde Geschäftsbeziehung stets oder doch in der Regel ohne wirkliche Lieferungen allein durch Verrechnung von Buchungsposten aus gegenläufigen Geschäften oder allein durch Geltendmachung der Differenz als Schadenersatzanspruch abgewickelt wurde, ist ein gewichtiges Indiz für ein Differenzgeschäft. Maßgebend kann auch sein, ob die mit dem strittigen Geschäft umgesetzten Warenmengen dem wirklichen Bedarf der Vertragspartei entsprechen (SZ 56/77; ZfRV 1983, 206; ZfRV 1983, 210; EvBl 1957/190; SZ 20/103). Verträge sind nicht nur nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Parteien, sondern auch danach zu beurteilen, welchen Vertragswillen die Parteien durch ihr Verhalten erkennbar geäußert haben: Maßgebend ist dabei der objektive Erklärungswert. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt läßt keinen Zweifel daran offen, daß die Parteien nicht die Absicht hatten, die formal eingegangenen Verpflichtungen der klagenden Partei zur Übergabe und des Beklagten zur Übernahme der jeweils ausbedungenen Fremdwährungen zu erfüllen. Vielmehr ging ihr übereinstimmender Wille dahin, ihre Verpflichtungen durch Rückkäufe bzw Rückverkäufe wechselseitig wieder aufzuheben und nur die sich dabei ergebenden Preisdifferenzen abzurechnen und auszugleichen („wash out“). Die Absicht der Parteien war von vornherein nicht auf effektive Erfüllung - in einem solchen Fall läge ein Differenzgeschäft nicht vor (1 Ob 580/84) - gerichtet. Darauf deuten auch der Umfang und die Häufigkeit der festgestellten Spekulationsgeschäfte sowie die (relativ) geringfügige Deckung hin. Das Erstgericht hat festgestellt, daß es den Streitteilen von vornherein nur um Zinsen- und Kursspekulationen und nicht etwa um die effektive Überlassung der Fremdwährungsbeträge zu deren anderweitigen Verfügung gegangen sei. Dazu hätte der Beklagte auch gar nicht über die nötigen Mittel verfügt und hätte er auch keine ausreichende Sicherheit leisten können. Daraus schloß das Erstgericht zurecht, daß die Absicht der Vertragspartner auf das Unterbleiben des tatsächlichen Austausches der Fremdwährungen und auf die Abrechnung der Differenzen zwischen den Preisen aus den einzelnen Kontrakten und Gegenkontrakten bzw den Tageskursen am Erfüllungstag gerichtet war (vgl dazu ZfRV 1983, 210, und GlU 15.141). Die gesamte Sachlage drängt daher zur Annahme, daß die von den Parteien geschlossenen Kassageschäfte lediglich deren wahre, allein auf die Abrechnung der Differenzen gerichtete Absicht bemänteln sollten (AC 1878, 1764; Palandt, BGB54 § 764 Rz 5 und 6). Beim verdeckten Differenzgeschäft lautet die Vereinbarung zwar nicht direkt auf eine bloße Ausgleichung der Kursdifferenz zwischen zwei Stichzeitpunkten, doch wird ein entsprechendes Ergebnis dadurch erzielt, daß zunächst ein Termingeschäft abgeschlossen wird, das aber nicht tatsächlich erfüllt werden soll. Dazu wird später ein glattstellendes Gegengeschäft zum selben Termin getätigt. Ein Spiel oder eine Wette im Sinne des § 1271 ABGB liegt in diesen Fällen allerdings nur dann vor, wenn der Wille des einen Teils, eine effektive Lieferung auszuschließen, dem Partner bekannt war oder bekannt sein mußte. Fehlt es daran, so macht auch die Spekulationsabsicht beider das Geschäft nicht zu einem unklagbaren Glücksgeschäft. Die Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen, muß bereits bei Vertragsabschluß vorliegen. Als Anhaltspunkte für ein solches Täuschungsmanöver dienen etwa die regelmäßige Abwicklung auf Differenzbasis in einer längerdauernden Geschäftsbeziehung, das auffallende Mißverhältnis zwischen dem Vermögen eines Vertragschließenden und seinem geschäftlichen Engagement, die Geringfügigkeit der gegebenen Deckung oder die regelmäßige Prolongation (Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 7/30; Wolff in Klang2 V 997; Ehrenzweig, System2 II/1, 621; Stubenrauch, Kommentar zum ABGB Bd II8 583 ff; Pisko, Lehrbuch des österreichischen Handelsrechts, 239 f; Engel aaO Rz 4 bis 6 und 16 f zu § 764; Pecher in MünchK2 Rz 3 ff zu § 764 BGB; Seibert in RGRK12 Rz 2 ff zu § 764 BGB). Auch unter dem Deckmantel von Kassageschäften, die an sich nur eine kurze Lieferfrist lassen und deshalb nicht als Termingeschäft gelten, können sich Differenzgeschäfte verbergen, wenn die Beteiligten in Wahrheit nicht Lieferung wollen, sondern es ihnen - wie hier - nur darum geht, wechselseitig durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften Differenzgewinne zu erzielen (Pecher aaO Rz 20; Seibert aaO Rz 5; Engel aaO Rz 22). Nur bei solchen Differenzgeschäften, die den Bedürfnissen eines gesunden Geschäftsverkehrs dienen (zB bei den „Hedgegeschäften“, die wirtschaftliche Absicherungsmaßnahmen darstellen), bleibt die erfolgreiche Erhebung des Differenzeinwands nach Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland verwehrt (BGHZ 58/1; Seibert aaO Rz 6; Pecher aaO Rz 4)).Entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz ist der Differenzeinwand des Beklagten, soweit er den aus den Währungsspekulationen aushaftenden Saldo betrifft, zulässig und berechtigt. Differenzgeschäfte werden in der Regel in Börsen-, Waren- und Devisentermingeschäfte gekleidet. Typisch für solche Geschäfte ist die Ausnützung von Kursschwankungen zur Erzielung von Gewinnen unter gleichzeitiger Inkaufnahme des Verlustrisikos. Der Vertrag auf Lieferung von Waren - wozu auch Devisen zählen vergleiche Engel in Staudinger, BGB12 Rz 14 zu Paragraph 764,) - oder Wertpapieren wird zum Differenzgeschäft, wenn der Vertrag nicht erfüllt werden soll, sondern nur die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem höheren Kurs des Lieferungstags zu zahlen ist. Die Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen, ist aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar, wenn also keine wirkliche Lieferung erfolgt, sondern bloß eine Abrechnung der Differenz. Beim Differenzgeschäft muß die Absicht der Parteien somit von vornherein darauf abzielen, nicht den Terminkontrakt zu erfüllen, sondern nur die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem niedrigeren bzw höheren Preis am vereinbarten Stichtag auszugleichen. Ansprüche aus Differenzgeschäften sind im allgemeinen unklagbar, dennoch erhobenen Klagen steht der sogenannte Differenzeinwand entgegen. Die Behauptungs- und Beweislast für die bloße Spekulationsabsicht trägt, wer sich auf den Differenzeinwand beruft (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 57 zu Paragraphen 1267 bis 1274 mwN). Alle Geschäfte, die unter den dem Sprachgebrauch zu entnehmenden Begriff eines Differenzgeschäfts fallen, unterwirft die Rechtsprechung ohne Rücksicht auf den im einzelnen Fall mit dem Abschluß verfolgten wirtschaftlichen Zweck den für Spiel und Wette geltenden Rechtsregeln. Wenn die Parteien demnach ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, ist es dennoch als Differenzgeschäft zu beurteilen. Der Umstand, daß eine längerdauernde Geschäftsbeziehung stets oder doch in der Regel ohne wirkliche Lieferungen allein durch Verrechnung von Buchungsposten aus gegenläufigen Geschäften oder allein durch Geltendmachung der Differenz als Schadenersatzanspruch abgewickelt wurde, ist ein gewichtiges Indiz für ein Differenzgeschäft. Maßgebend kann auch sein, ob die mit dem strittigen Geschäft umgesetzten Warenmengen dem wirklichen Bedarf der Vertragspartei entsprechen (SZ 56/77; ZfRV 1983, 206; ZfRV 1983, 210; EvBl 1957/190; SZ 20/103). Verträge sind nicht nur nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Parteien, sondern auch danach zu beurteilen, welchen Vertragswillen die Parteien durch ihr Verhalten erkennbar geäußert haben: Maßgebend ist dabei der objektive Erklärungswert. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt läßt keinen Zweifel daran offen, daß die Parteien nicht die Absicht hatten, die formal eingegangenen Verpflichtungen der klagenden Partei zur Übergabe und des Beklagten zur Übernahme der jeweils ausbedungenen Fremdwährungen zu erfüllen. Vielmehr ging ihr übereinstimmender Wille dahin, ihre Verpflichtungen durch Rückkäufe bzw Rückverkäufe wechselseitig wieder aufzuheben und nur die sich dabei ergebenden Preisdifferenzen abzurechnen und auszugleichen („wash out“). Die Absicht der Parteien war von vornherein nicht auf effektive Erfüllung - in einem solchen Fall läge ein Differenzgeschäft nicht vor (1 Ob 580/84) - gerichtet. Darauf deuten auch der Umfang und die Häufigkeit der festgestellten Spekulationsgeschäfte sowie die (relativ) geringfügige Deckung hin. Das Erstgericht hat festgestellt, daß es den Streitteilen von vornherein nur um Zinsen- und Kursspekulationen und nicht etwa um die effektive Überlassung der Fremdwährungsbeträge zu deren anderweitigen Verfügung gegangen sei. Dazu hätte der Beklagte auch gar nicht über die nötigen Mittel verfügt und hätte er auch keine ausreichende Sicherheit leisten können. Daraus schloß das Erstgericht zurecht, daß die Absicht der Vertragspartner auf das Unterbleiben des tatsächlichen Austausches der Fremdwährungen und auf die Abrechnung der Differenzen zwischen den Preisen aus den einzelnen Kontrakten und Gegenkontrakten bzw den Tageskursen am Erfüllungstag gerichtet war vergleiche dazu ZfRV 1983, 210, und GlU 15.141). Die gesamte Sachlage drängt daher zur Annahme, daß die von den Parteien geschlossenen Kassageschäfte lediglich deren wahre, allein auf die Abrechnung der Differenzen gerichtete Absicht bemänteln sollten (AC 1878, 1764; Palandt, BGB54 Paragraph 764, Rz 5 und 6). Beim verdeckten Differenzgeschäft lautet die Vereinbarung zwar nicht direkt auf eine bloße Ausgleichung der Kursdifferenz zwischen zwei Stichzeitpunkten, doch wird ein entsprechendes Ergebnis dadurch erzielt, daß zunächst ein Termingeschäft abgeschlossen wird, das aber nicht tatsächlich erfüllt werden soll. Dazu wird später ein glattstellendes Gegengeschäft zum selben Termin getätigt. Ein Spiel oder eine Wette im Sinne des Paragraph 1271, ABGB liegt in diesen Fällen allerdings nur dann vor, wenn der Wille des einen Teils, eine effektive Lieferung auszuschließen, dem Partner bekannt war oder bekannt sein mußte. Fehlt es daran, so macht auch die Spekulationsabsicht beider das Geschäft nicht zu einem unklagbaren Glücksgeschäft. Die Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen, muß bereits bei Vertragsabschluß vorliegen. Als Anhaltspunkte für ein solches Täuschungsmanöver dienen etwa die regelmäßige Abwicklung auf Differenzbasis in einer längerdauernden Geschäftsbeziehung, das auffallende Mißverhältnis zwischen dem Vermögen eines Vertragschließenden und seinem geschäftlichen Engagement, die Geringfügigkeit der gegebenen Deckung oder die regelmäßige Prolongation (Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 7/30; Wolff in Klang2 V 997; Ehrenzweig, System2 II/1, 621; Stubenrauch, Kommentar zum ABGB Bd II8 583 ff; Pisko, Lehrbuch des österreichischen Handelsrechts, 239 f; Engel aaO Rz 4 bis 6 und 16 f zu Paragraph 764,; Pecher in MünchK2 Rz 3 ff zu Paragraph 764, BGB; Seibert in RGRK12 Rz 2 ff zu Paragraph 764, BGB). Auch unter dem Deckmantel von Kassageschäften, die an sich nur eine kurze Lieferfrist lassen und deshalb nicht als Termingeschäft gelten, können sich Differenzgeschäfte verbergen, wenn die Beteiligten in Wahrheit nicht Lieferung wollen, sondern es ihnen - wie hier - nur darum geht, wechselseitig durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften Differenzgewinne zu erzielen (Pecher aaO Rz 20; Seibert aaO Rz 5; Engel aaO Rz 22). Nur bei solchen Differenzgeschäften, die den Bedürfnissen eines gesunden Geschäftsverkehrs dienen (zB bei den „Hedgegeschäften“, die wirtschaftliche Absicherungsmaßnahmen darstellen), bleibt die erfolgreiche Erhebung des Differenzeinwands nach Lehre und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland verwehrt (BGHZ 58/1; Seibert aaO Rz 6; Pecher aaO Rz 4)).
Es trifft zwar zu, daß für eine Bank bei der Ausführung eines Devisentermingeschäfts oder auch eines Differenzgeschäfts im Auftrag des Kunden jedenfalls kein Spekulationsgeschäft vorliegt, weil nur der Kunde spekuliert, wird aber die Spekulation eines der Vertragspartner zum Vertragszweck erhoben, dann liegt ein Glücksvertrag und kein Kauf- oder Kommissionsvertrag über Waren oder Wertpapiere vor (so auch ÖBA 1992/353; ferner Krejci aaO). Nach den erstinstanzlichen Feststellungen war es - wie schon dargelegt - Vertragszweck, dem Beklagten die Spekulation auf die Änderung der Währungskurse zu ermöglichen, sodaß der Differenzeinwand dem Beklagten zuzubilligen ist.
Diese Auffassung wird auch im österreichischen Schrifttum nicht in Zweifel gezogen. Göth (ÖBA 1992, 701, 708) kritisiert den Standpunkt der Rechtsprechung (SZ 56/77), daß alle Geschäfte, die unter den dem Sprachgebrauch zu entnehmenden Begriff eines Differenzgeschäftes fallen, den für Spiel und Wette geltenden Rechtsregeln unterliegen, lediglich insoweit, daß dort auf den mit dem Abschluß des Geschäfts verfolgten wirtschaftlichen Zweck (insbesondere Sicherungszweck) nicht Bedacht genommen wird. Oppitz (ÖBA 1991, 782, 788 ff) will es als maßgeblich ansehen, ob derjenige, dem gegenüber der Differenzeinwand erhoben wird, die fehlende wirtschaftliche Berechtigung kannte oder kennen mußte. Insoweit sei der Anwendungsbereich des Differenzeinwands aus wirtschaftsaufsichtsrechtlichem Blickwinkel teleologisch soweit zu reduzieren, daß die planmäßige Abwicklung einer Gruppe von Bankgeschäften nicht von vornherein gefährdet erscheine. Koch (ÖBA 1990, 24, 27 f) vertritt die Ansicht, § 28 Abs 2 BörseG solle für alle außerbörslichen Geschäfte, auf die österreichisches Recht Anwendung finde, gelten, sofern dem außerbörslichen Geschäft entsprechende, inhaltlich idente Kontrakte auch an einer anerkannten in- und ausländischen Wertpapierbörse gehandelt und dafür Kurse veröffentlicht werden. Die von diesen Autoren geforderte Einschränkung des Differenzeinwands entbehrt im vorliegenden Fall der von ihnen unterstellten Voraussetzungen; vor allem fehlen entsprechende Behauptungen. Auch Kubiczek (ÖBA 1994, 461, 463 ff) verweist wieder nur darauf, die österreichische Rechtsprechung zur Klagbarkeit von Ansprüchen aus Differenzgeschäften sei insoweit unbefriedigend, als sie auf eine undifferenzierte Klaglosstellung sämtlicher Geschäfte dieser Art ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Hintergründe hinauslaufe. Wirtschaftlich berechtigte Geschäfte seien vom Anwendungsbereich des Differenzeinwands nach herrschender deutscher Ansicht ausgenommen (vgl hiezu auch Avancini aaO). Eine wirtschaftliche Rechtfertigung der hier getätigten Geschäfte liegt aber nicht vor, war die Absicht der Parteien doch bloß darauf gerichtet, dem Beklagten Kursgewinne zu ermöglichen, also zu spekulieren, ohne daß ein rechtfertigender wirtschaftlicher Hintergrund auch nur behauptet worden wäre. Es handelt sich demnach jedenfalls um ein nach den Bestimmungen des ABGB verpöntes Differenzgeschäft (Avancini aaO Rz 7/30 und 31). Die beachtlichen Argumente im Schrifttum, im Anschluß an die herrschende deutsche Auffassung wirtschaftlich gerechtfertigte Geschäfte dem Differenzeinwand zu entrücken, bedürfen deshalb keiner abschließenden Beurteilung.Diese Auffassung wird auch im österreichischen Schrifttum nicht in Zweifel gezogen. Göth (ÖBA 1992, 701, 708) kritisiert den Standpunkt der Rechtsprechung (SZ 56/77), daß alle Geschäfte, die unter den dem Sprachgebrauch zu entnehmenden Begriff eines Differenzgeschäftes fallen, den für Spiel und Wette geltenden Rechtsregeln unterliegen, lediglich insoweit, daß dort auf den mit dem Abschluß des Geschäfts verfolgten wirtschaftlichen Zweck (insbesondere Sicherungszweck) nicht Bedacht genommen wird. Oppitz (ÖBA 1991, 782, 788 ff) will es als maßgeblich ansehen, ob derjenige, dem gegenüber der Differenzeinwand erhoben wird, die fehlende wirtschaftliche Berechtigung kannte oder kennen mußte. Insoweit sei der Anwendungsbereich des Differenzeinwands aus wirtschaftsaufsichtsrechtlichem Blickwinkel teleologisch soweit zu reduzieren, daß die planmäßige Abwicklung einer Gruppe von Bankgeschäften nicht von vornherein gefährdet erscheine. Koch (ÖBA 1990, 24, 27 f) vertritt die Ansicht, Paragraph 28, Absatz 2, BörseG solle für alle außerbörslichen Geschäfte, auf die österreichisches Recht Anwendung finde, gelten, sofern dem außerbörslichen Geschäft entsprechende, inhaltlich idente Kontrakte auch an einer anerkannten in- und ausländischen Wertpapierbörse gehandelt und dafür Kurse veröffentlicht werden. Die von diesen Autoren geforderte Einschränkung des Differenzeinwands entbehrt im vorliegenden Fall der von ihnen unterstellten Voraussetzungen; vor allem fehlen entsprechende Behauptungen. Auch Kubiczek (ÖBA 1994, 461, 463 ff) verweist wieder nur darauf, die österreichische Rechtsprechung zur Klagbarkeit von Ansprüchen aus Differenzgeschäften sei insoweit unbefriedigend, als sie auf eine undifferenzierte Klaglosstellung sämtlicher Geschäfte dieser Art ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Hintergründe hinauslaufe. Wirtschaftlich berechtigte Geschäfte seien vom Anwendungsbereich des Differenzeinwands nach herrschender deutscher Ansicht ausgenommen vergleiche hiezu auch Avancini aaO). Eine wirtschaftliche Rechtfertigung der hier getätigten Geschäfte liegt aber nicht vor, war die Absicht der Parteien doch bloß darauf gerichtet, dem Beklagten Kursgewinne zu ermöglichen, also zu spekulieren, ohne daß ein rechtfertigender wirtschaftlicher Hintergrund auch nur behauptet worden wäre. Es handelt sich demnach jedenfalls um ein nach den Bestimmungen des ABGB verpöntes Differenzgeschäft (Avancini aaO Rz 7/30 und 31). Die beachtlichen Argumente im Schrifttum, im Anschluß an die herrschende deutsche Auffassung wirtschaftlich gerechtfertigte Geschäfte dem Differenzeinwand zu entrücken, bedürfen deshalb keiner abschließenden Beurteilung.
Das Differenzgeschäft ist nicht klagbar. Daran ändert auch eine allfällige Anerkennung nichts (Wolff aaO 999; Pisko aaO 241; Avancini aaO Rz 7/31; Krejci aaO Rz 71).
Auf die Fragen, ob die Devisengeschäfte allenfalls nichtig seien bzw ob die klagende Bank auch für die Erteilung eines falschen Rats oder einer falschen Auskunft haftete, muß daher nicht weiter eingegangen werden, wenn sich bereits der Differenzeinwand im Umfang der auf die Spekulationsgeschäfte entfallenden Klagsteilbeträge als berechtigt erweist. Dieses Klageteilbegehren ist in Abänderung mit Teilurteil abzuweisen.
Was den Betrag betrifft, den die klagende Partei aus der Überziehung des Geschäftskontokorrentkredits geltend macht, ist auszuführen:
Die klagende Partei behauptete, berechtigt zu sein, den Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen aufzukündigen (S 11 des Schriftsatzes vom 17.1.1994 = AS 47). Dem widersprach der Beklagte (S 49 des Schriftsatzes vom 18.2.1994 = AS 119). Die Streitteile hielten ihre Auffassung über die Berechtigung der klagenden Partei zur Aufkündigung der Geschäftsbeziehung (= Fälligstellung des Kredits) auch in ihren Rechtsmittelschriftsätzen aufrecht (S 10 f der Berufung der klagenden Partei = AS 300 f bzw S 10 f der Berufungsbeantwortung des Beklagten = AS 330 f). Tatsachenfeststellungen, aus denen sich ableiten ließe, ob die klagende Partei berechtigt war, den Geschäftskontokredit fälligzustellen, liegen nicht vor. Das Erstgericht hat im Zuge der rechtlichen Beurteilung lediglich ausgeführt, daß kein Anlaß für die Fälligstellung des weit innerhalb des Kreditrahmens befindlichen und durch eine Lebensversicherung ausreichend abgesicherten Negativsaldos auf dem Geschäftskonto bestanden habe, berücksichtige man, daß die Beträge aus den Differenzgeschäften von der klagenden Partei nicht gefordert werden könnten (S 18 des Ersturteils = AS 289). Es werden daher zu dieser Frage ausreichende Feststellungen nachzuholen sein; für den Fall der Berechtigung der klagenden Partei zur Fälligstellung wird noch darauf Bedacht zu nehmen sein, daß der Kontokorrentkreditsaldo von den Streitteilen unterschiedlich hoch beziffert wird: von der klagenden Partei mit S 1,209.157,22 (siehe S 4 der Berufung = AS 294), vom Beklagten mit S 1,108.389,06 (S 2 f bzw 16 der Berufungsbeantwortung = AS 322 f bzw 336).
In diesem Umfang (Klageteilbegehren von S 1,209.157,22 sA) bedarf es noch einer Verfahrensergänzung in erster Instanz.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, und 2 ZPO.