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Rechtssatz RS0106842

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106842

Geschäftszahl

1Ob639/95; 6Ob237/04b

Entscheidungsdatum

21.04.2005

Rechtssatz

Auch unter dem Deckmantel von Kassageschäften, die an sich nur eine kurze Lieferfrist lassen und deshalb nicht als Termingeschäft gelten, können sich Differenzgeschäfte verbergen, wenn die Beteiligten in Wahrheit nicht Lieferung wollen, sondern es ihnen - wie hier - nur darum geht, wechselseitig durch Gutschriften aus gleichartigen Geschäften Differenzgewinne zu erzielen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 639/95
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95
    Veröff: SZ 69/261
  • 6 Ob 237/04b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b
    Auch; Beisatz: Ein Differenzgeschäft liegt vor, wenn der Vertrag nicht erfüllt werden soll, sondern nur die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis für Waren, Devisen oder Wertpapiere und dem höheren Kurs des Lieferungstags zu zahlen ist, wenn also keine wirkliche Lieferung erfolgen soll, sondern bloß eine Abrechnung der Differenz. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106842

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB00639_9500000_008