Rechtssatz RS0022377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022377
Entscheidungsdatum
24.11.2015
Rechtssatz
Unter Differenzgeschäften sind nur solche Geschäfte zu verstehen, die nach der Absicht der Parteien oder nach der beim Geschäftsabschluss dem anderen Teil bekannten Absicht einer Partei nicht durch Lieferung oder Bezahlung von Waren oder Wertpapieren, sondern nur durch Zahlung der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Kurs des Erfüllungstages abgewickelt werden sollen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 42/57
Entscheidungstext OGH 27.02.1957 3 Ob 42/57
Veröff: EvBl 1957/190 S 265
- 3 Ob 30/83
Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 30/83
Beisatz: Demgegenüber wird beim Termingeschäft grundsätzlich durch Lieferung und Zahlung erfüllt, wobei auch beim Termingeschäft die erwartete Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem künftigen Preis den Beweggrund des Geschäftes bilden kann; beim Differenzgeschäft bildet sie schlechthin den Gegenstand des Geschäftes. Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft - und zwar ein verdecktes - vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T1) Veröff: EvBl 1983/142 S 519 = SZ 56/77
- 1 Ob 580/84
Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 580/84
Auch
- 1 Ob 639/95
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95
Auch; Beis wie T1 nur: Wenn die Parteien ihr Differenzgeschäft in die äußere Form eines an sich zu erfüllenden Warentermingeschäftes kleiden, liegt natürlich trotzdem ein Differenzgeschäft - und zwar ein verdecktes - vor. Die Absicht, ein Differenzgeschäft abzuschließen, ergibt sich immer aus den Umständen des Einzelfalles. (T2) Veröff: SZ 69/261
- 6 Ob 237/04b
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b
Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen. (T3)
- 6 Ob 28/06w
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 28/06w
Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. (T4)
- 7 Ob 191/14k
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 191/14k
Ähnlich; Beisatz: Differenzgeschäfte sind solche, bei denen schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht vorgelegen haben muss, nur die Differenz abzuschöpfen. (T5); Veröff: SZ 2014/119
- 7 Ob 210/14d
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
Vgl; Veröff: SZ 2015/17
- 7 Ob 111/15x
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 111/15x
- 1 Ob 163/15z
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 163/15z
Vgl auch; Beisatz: Ein zur Finanzierung eines "realen geschäftlichen Vorgangs" (hier: Ankauf einer Liegenschaft) aufgenommener endfälliger Fremdwährungskredit ist kein einem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft. Ein Finanzinstrument nach § 1 Z 6 WAG 2007 liegt nicht vor. Eine Überprüfung der Eignung von Anlageberatungs‑ und Portfolioverwaltungsdienstleistungen nach § 44 WAG musste demnach nicht stattfinden. (T6); Veröff: SZ 2015/128
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0022377
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19570227_OGH0002_0030OB00042_5700000_001