Rechtssatz RS0022348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022348
Entscheidungsdatum
09.03.2006
Rechtssatz
Für die Bank liegt bei Ausführung eines Devisentermingeschäftes oder auch eines Differenzgeschäftes im Auftrag des Kunden kein Spekulationsgeschäft vor; es spekuliert nur der Kunde. Wenn nur einer der Vertragspartner spekulieren will, ohne daß dies zum Vertragszweck erhoben wird, liegt kein Glücksvertrag, sondern ein Kaufvertrag oder Kommissionsvertrag über Waren oder Wertpapiere vor.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 1518/92
Entscheidungstext OGH 12.03.1992 6 Ob 1518/92
Veröff: ÖBA 1992,944
- 1 Ob 639/95
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95
Auch; Beisatz: Wird die Spekulation eines der Vertragspartner zum Vertragszweck erhoben, dann liegt ein Glücksvertrag und kein Kauf- oder Kommissionsvertrag über Waren oder Wertpapiere vor. (T1) Veröff: SZ 69/261
- 6 Ob 237/04b
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlen der Absicht, ein Differenzgeschäft zu schließen. (T2)
- 6 Ob 28/06w
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 28/06w
Vgl auch; Beisatz: Bei Rechtsstreitigkeiten aus Bankgeschäften ist der Differenzeinwand unzulässig, wenn zumindest eine Vertragspartei zur gewerblichen Durchführung solcher Bankgeschäfte berechtigt ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022348
Dokumentnummer
JJR_19920312_OGH0002_0060OB01518_9200000_001