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Rechtssatz RS0106838

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106838

Geschäftszahl

1Ob639/95

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine längerdauernde Geschäftsbeziehung stets oder doch in der Regel ohne wirkliche Lieferungen allein durch Verrechnung von Buchungsposten aus gegenläufigen Geschäften oder allein durch Geltendmachung der Differenz als Schadenersatzanspruch abgewickelt wurde, ist ein gewichtiges Indiz für ein Differenzgeschäft. Maßgebend kann auch sein, ob die mit dem strittigen Geschäft umgesetzten Warenmengen dem wirklichen Bedarf der Vertragspartei entsprechen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 639/95
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 639/95
    Veröff: SZ 69/261

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106838

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0010OB00639_9500000_004