Rechtssatz RS0106838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106838
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Der Umstand, daß eine längerdauernde Geschäftsbeziehung stets oder doch in der Regel ohne wirkliche Lieferungen allein durch Verrechnung von Buchungsposten aus gegenläufigen Geschäften oder allein durch Geltendmachung der Differenz als Schadenersatzanspruch abgewickelt wurde, ist ein gewichtiges Indiz für ein Differenzgeschäft. Maßgebend kann auch sein, ob die mit dem strittigen Geschäft umgesetzten Warenmengen dem wirklichen Bedarf der Vertragspartei entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106838
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB00639_9500000_004