Änderungen zwischen den Fassungen
§ 18neu
§ 18.
(1) Die Bundeskammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundeskanzler. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu erteilen, wenn den vorstehend angeführten Gesichtspunkten Rechnung getragen wurde.
(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.
(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen und Tarife der Honorarordnung einzuhalten.
(4) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die nach dem Berufssitz des Tierarztes zuständige Landeskammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.
§ 39neu
§ 39.
(1) Die Organe der Tierärztekammern werden mit Ausnahme der Präsidenten der Tierärztekammer und der Vizepräsidenten der Bundeskammer nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle Kammermitglieder, soweit sie nicht vom Wahlrecht nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 194, ausgeschlossen sind.
(3) Die Wahlberechtigten sind von der Wahlkommission auf Grund der Eintragungen in die Tierärzteliste zu erfassen und in Wählerverzeichnisse aufzunehmen.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission entzogen wurde. Gewählte Organe, die während ihrer Funktionsperiode das Wahlrecht verlieren, weil sie auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes dauernd verzichtet haben (§ 7 Abs. 1 Z 1), bleiben für den Rest der Funktionsperiode im Amt. Eine Wahl darf ohne triftige Gründe nicht abgelehnt werden. Das Nähere ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.
(5) Die Wahlperiode beträgt vier Jahre. Bei etwaigen Nach- oder Ergänzungswahlen endet die Mandatsdauer ebenfalls mit der Wahlperiode.
§ 40neu
§ 40.
(1) Die Vorstandsmitglieder der Landeskammer werden von den am Tage der Wahlausschreibung Wahlberechtigten durch allgemeine geheime und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes berufen. Das Wahlrecht ist mittels amtlichen Stimmzettels durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts mittels eingeschriebenen Briefes auszuüben. Die Wahlkuverts dürfen von der Wahlkommission erst am Wahltag gemeinsam mit den abgegebenen amtlichen Stimmzetteln geöffnet und ausgezählt werden.
(2) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.
(3) In jedem Bundesland wird zur Durchführung und Leitung der Wahl eine Wahlkommission bestellt. Die Mitglieder der Wahlkommission werden über Vorschlag des abtretenden Vorstandes von der Landesregierung ernannt.
(4) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder besteht Wahlpflicht. Wegen schuldhafter Verletzung der Wahlpflicht hat der Präsident eine Geldstrafe nach den Bestimmungen des § 49 zu verhängen.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder der Landeskammern hat innerhalb der letzten drei Monate der Mandatsdauer stattzufinden.
(6) Die gemäß Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte nach den Bestimmungen des Abs. 7 den Präsidenten sowie nach dem Verhältniswahlrecht die Vizepräsiden.
(7) Bei der Wahl des Präsidenten ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden auf jene zwei Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Hat die erste Abstimmung Stimmengleichheit ergeben, so entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Stimmen, die bei der engeren Wahl für andere Personen abgegeben werden, sind ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Das durch die Wahl zum Präsidenten freigewordene Mandat eines Vorstandsmitgliedes erhält der Ersatzmann im zugehörigen Wahlvorschlag.
§ 59neu
§ 59.
(1) Disziplinarstrafen sind:
1. Der schriftliche Verweis,
2. Geldstrafen bis zur Höhe des Dreißigfachen der Bundeskammerumlage für freiberufliche Mitglieder,
3. Das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.
(2) Neben einer Geldstrafe kann auch die Wählbarkeit zur Tierärztekammer zeitlich oder dauernd entzogen werden. Bei einem das Ansehen der Tierärzteschaft besonders schädigenden Verhalten kann im Disziplinarerkenntnis auf Veröffentlichung dieses Erkenntnisses in der Österreichischen Tierärztezeitung erkannt werden.
(3) Tierärzten gegenüber, die Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, erstreckt sich das Verbot der Ausübung des tierärztlichen Berufes nicht auf die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Zusammenhang mit den Dienstpflichten des Tierarztes. Hiedurch wird die Verantwortlichkeit des Tierarztes gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.
(4) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 und 3 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn der Beschuldigte bisher keine andere Disziplinarstrafe als einen schriftlichen Verweis erhalten hat oder eine Disziplinarstrafe bereits getilgt ist.
(5) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in eine bei der Bundeskammer zu führende Vormerkung einzutragen. Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 3 sowie die Entziehung des Wahlrechts sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen.
(6) Die Disziplinarkommission hat die Tilgung einer Disziplinarstrafe zu verfügen, wenn die Verhängung der Strafe fünf Jahre zurückliegt und der Bestrafte innerhalb dieser Zeit keines neuerlichen Disziplinarvergehens schuldig erkannt worden ist.
§ 63neu
§ 63.
(1) Die Fonds werden als zweckgebundene Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von einem fünfköpfigen Ausschuß (Kuratorium) verwaltet. Die Kuratoriumsmitglieder müssen Fondsmitglieder sein. Das Kuratorium wird von der Hauptversammlung der Bundeskammer bestellt. Seine Funktionsperiode dauert vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Geschäftsführer sowie die sonst erforderlichen Angestellten der Fonds werden über Vorschlag des Kuratoriums vom Präsidenten der Bundeskammer bestellt; ebenso kann eine Kündigung nur nach hergestelltem Einvernehmen mit dem Kuratorium seitens des Präsidenten erfolgen. Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, so entscheidet der Präsident endgültig.
(3) Der vom Kuratorium zu veranschlagende Personalaufwand sowie der sonstige Verwaltungsaufwand der Fonds ist aus den Mitteln der Fonds zu tragen.
(4) Der Präsident der Bundeskammer und der Kammeramtsdirektor können an den Beratungen des Kuratoriums teilnehmen.
(5) Das Kuratorium entscheidet über die Fondszugehörigkeit, über die Stundung der Beiträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, über den Anspruch auf Fondsleistungen und über den Ausschluß von Kammermitgliedern aus einem der Fonds.
(6) Gegen Entscheidungen des Kuratoriums steht die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer offen.
§ 64neu
§ 64.
(1) Die Fonds werden finanziert durch:
1. Beiträge der Mitglieder,
2. außerordentliche Zuwendungen,
3. nicht in Anspruch genommene Fondsleistungen,
4. Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Für die Dauer der Zugehörigkeit zu einem der Fonds besteht, soweit durch dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, für Mitglieder die Pflicht zur Leistung der jeweils für diesen Fonds festgelegten Beiträge.
(3) Hat ein Mitglied Anspruch auf Leistungen aus einem Fonds und ist es mit seinen Beiträgen in Verzug, so sind die ausständigen Beiträge gegen die Leistung aufzurechnen.
(4) Bezieher einer Leistung aus einem der Fonds, mit Ausnahme der Hinterbliebenen, müssen Kammermitglieder sein.
(5) Näheres bezüglich Fälligkeit und Stundung, die Form und den Zeitpunkt der Einhebung und der Abrechnung der Beiträge zu den Fonds sowie über allfällige Ratenzahlungen von Beitragsschulden bestimmt die Satzung; überdies können in der Satzung Verzugszinsen bis zu 10 vH der geschuldeten Beiträge und ein Verwaltungskostenpauschale, das sich an den tatsächlichen Kosten der Einbringung zu orientieren hat, vorgesehen werden.
(6) Wird der Antrag auf Leistungsgewährung innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände gestellt, so gebühren die Leistungen mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten, sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. In begründeten Fällen kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen.
§ 64aneu
§ 64a.
(1) Die Höhe der Beiträge zum Versorgungsfonds beträgt im Jahre 1987 für Fondsmitglieder ab dem Monat, in dem sie das 35. Lebensjahr vollenden, 1 750 S und bis zu diesem Zeitpunkt 1 200 S pro Monat. Diese Beiträge erhöhen sich ab dem 1. Jänner 1989 auf 1 960 S bzw. 1 300 S. Die Beitragsätze sind in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer jedenfalls alle drei Jahre auf Grund versicherungsmathematischer Rechnungsgrundlagen neu derart festzusetzen, daß die Gebarung des Fonds voraussichtlich ausgeglichen sein wird.
(2) Fondsmitglieder, die aus dem Versorgungsfonds Leistungen empfangen, sind für diesen Zeitraum von der Zahlung der Beiträge befreit.
(3) Fondsmitglieder müssen zur Erlangung der vollen Altersunterstützung entweder mindestens 360 Einzahlungsmonate aufweisen oder jene Beiträge nachzahlen, welche für die Zeitspanne ihres frühestmöglichen und ihres tatsächlichen Eintrittes Geltung hatten. Die Nachzahlung ist um 5 vH für jedes Nachzahlungsjahr zu erhöhen. Als frühestmöglicher Eintrittszeitpunkt gilt, sofern bis dahin für den Betroffenen keine Beitragspflicht bestand, der der Erreichung des 35. Lebensjahres folgende Monatserste. Erfolgt der Eintritt nach Erreichung des 55. Lebensjahres, so ist eine Nachzahlung von Fondsbeiträgen nicht mehr zulässig.
§ 64bneu
§ 64b.
(1) Fondsmitglieder, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, haben mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfonds; Fondsmitglieder, die weiterhin den Beruf ausüben, haben diesen Anspruch mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Für weibliche Mitglieder gelten als Altersgrenze das 60. und das 65. Lebensjahr.
(2) Weiblichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 55. Lebensjahres und männlichen Fondsmitgliedern, welchen nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pension gewährt wird, haben Anspruch auf eine vorzeitige Altersunterstützung aus dem Versorgungsfonds. Diese Altersunterstützung beträgt 50 vH der jeweiligen Altersunterstützung, welche nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres gebühren würde. Eine Erhöhung dieses Hundertsatzes nach Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres erfolgt nicht.
(3) Wird nach Zuerkennung einer Altersunterstützung nach Abs. 1 oder Abs. 2 wieder eine tierärztliche Tätigkeit aufgenommen, dann besteht für die Dauer dieser Tätigkeit bis zur Vollendung des 65. bzw. 68. Lebensjahres kein Anspruch auf Altersunterstützung.
(4) Die Altersunterstützung nach Abs. 1 beträgt im Jahre 1987 3 750 S vierzehnmal im Jahr. Ab dem 1. Jänner 1989 erhöht sich der Betrag auf 4 000 S. Der 13. Monatsbetrag ist im Juni und der 14. Monatsbetrag im November auszuzahlen.
(5) Die Höhe der Altersunterstützung ist in der Folge von der Hauptversammlung der Bundeskammer spätestens alle drei Jahre entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt jeweils verlautbarten Verbraucherpreisindex und gerundet auf volle 100 S neu festzusetzen.
(6) Hat ein Mitglied weniger als 360 Monatsbeiträge geleistet, so vermindert sich der Anspruch gegenüber dem Versorgungsfonds entsprechend; das Ergebnis ist auf volle Schilling aufzurunden.
§ 64cneu
§ 64c.
(1) Ist ein Fondsmitglied wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd außerstande, den tierärztlichen Beruf auszuüben, so ist ihm eine Unterstützung im Ausmaß der Altersunterstützung, die dem Fondsmitglied gebühren würde, wenn es beim Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit bereits das 65. Lebensjahr vollendet hätte, zu gewähren.
(2) Die dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel am Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit insbesondere weil der Unterstützungswerber tatsächlich weiter tätig ist, so ist ein Gutachten durch einen vom Kuratorium namhaft gemachten Arzt zu erstellen; die Kosten dieses Gutachtens hat der Versorgungsfonds zu tragen.
(3) Eine ärztliche Untersuchung entfällt, wenn bereits Berufsunfähigkeit nach dem ASVG oder dauernde Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder Dienstunfähigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festgestellt wurde.
(4) Zur Unterstützung bei dauernder Erwerbsunfähigkeit können Kinderzulagen bis zur Höhe von insgesamt 50 vH der dem Fondsmitglied gebührenden Unterstützung gewährt werden. § 64d Abs. 5 ist dem Sinne nach anzuwenden.
§ 64dneu
§ 64d.
(1) Witwen- bzw. Witwerunterstützung gebührt dem überlebenden Ehegatten eines Fondsmitgliedes, es sei denn, daß die Ehe erst nach Erreichung des 65. Lebensjahres des (der) Verstorbenen geschlossen wurde.
(2) Der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerunterstützung erlischt, wenn sich die Witwe oder der Witwer wieder verehelicht.
(3) Minderjährigen Vollwaisen werden Waisenunterstützungen gewährt, wenn und so lange sie nicht in der Lage sind, sich selbst zu erhalten. Nach erlangter Volljährigkeit kann die Waisenunterstützung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiter gewährt werden, wenn sich die Waise in Berufsausbildung befindet oder infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig ist.
(4) Das Ausmaß der Hinterbliebenenunterstützung beträgt:
1. Für die Witwe bzw. den Witwer 60 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen,
2. für Vollwaisen 30 vH der Altersunterstützung des bzw. der Verstorbenen.
(5) Witwen und Witwer, die eine Hinterbliebenenunterstützung beziehen, erhalten für jedes in ihrem Haushalt lebende minderjährige Kind eine Kinderzulage im Ausmaß von 15 vH der Altersunterstützung. Der zweite Satz des Abs. 3 ist dem Sinne nach anzuwenden.
(6) Die Witwen- und Witwerunterstützung und die Kinderzulagen dürfen zusammen die Höhe der Altersunterstützung (§ 64b) nicht übersteigen. Sind mehr als drei unversorgte minderjährige Kinder vorhanden, so kann das Kuratorium über Antrag des überlebenden Ehegatten den Gesamtbetrag der Hinterbliebenenunterstützung bis zum anderthalbfachen der Altersunterstützung erhöhen.
(7) Wenn das Fondsmitglied noch keine Altersunterstützung bezogen hat, erfolgt die Berechnung der Hinterbliebenenunterstützung von jener Altersunterstützung, die ihm gebührt hätte, wenn es im Zeitpunkt des Todes das 65. Lebensjahr bereits vollendet hätte.
§ 64eneu
§ 64e.
(1) Bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wird dem Fondsmitglied, das die Nichtausübung der Fleischuntersuchung für den entsprechenden Zeitraum durch Bestätigung der zuständigen Gemeinde nachgewiesen hat, eine Unterstützung jedenfalls im Ausmaß der vollen Altersunterstützung, jedoch höchstens zwölfmal im Jahr, gewährt. Diese Unterstützung gebührt auch weiblichen Fondsmitgliedern für jeweils zwei Monate vor und nach einer Entbindung.
(2) Vorübergehend erwerbsunfähig ist ein Fondsmitglied, wenn es wegen seines körperlichen oder geistigen Zustandes vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. § 64c Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß weibliche Fondsmitglieder bei der Inanspruchnahme der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen einer Entbindung den voraussichtlichen Geburtstermin durch eine ärztliche Bestätigung und die Geburt durch Vorlage einer Geburtsurkunde nachzuweisen haben.
(3) Die Gewährung der Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit ist jeweils nur für einen mindestens 30 Tage, im Falle eines von einem Träger der Sozialversicherung bewilligten Kur- oder Erholungsaufenthaltes 28 Tage, umfassenden Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit zulässig. Weniger als 30 Tage bzw. 28 Tage der Erwerbsunfähigkeit bleiben unberücksichtigt.
(4) Ist der Anspruch auf eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wegen Ablaufs der Höchstdauer von zwölfmal 30 Tagen weggefallen, so kann ein neuer Anspruch auf Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit erst wieder entstehen, wenn das Fondsmitglied in der Zwischenzeit mindestens zwölf Fondsbeiträge geleistet hat. Innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten wird eine Unterstützung wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit höchstens im Ausmaß von zwölfmal 30 Tagen bzw. zwölfmal 28 Tagen gewährt, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, die die Erwerbsunfähigkeit zuerst verursacht hat, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.
(5) Das Kuratorium kann in Härtefällen Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Abs. 4 bewilligen.
§ 64hneu
§ 64h.
(1) Die Höhe der Beiträge zum Notstandsfonds beträgt im Jahre 1987 250 S. Die Beiträge sind von der Hauptversammlung der Bundeskammer jedenfalls alle drei Jahre neu derart festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der Erfahrungen der letzten drei Jahre und der voraussichtlich auf den Fonds zukommenden Belastungen sowie auf ein allenfalls beim Fonds angesammeltes Vermögen die zu erwartenden Leistungen erbracht werden können.
(2) Beginnt oder endet die Fondsmitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der gesamte Jahresbeitrag zu entrichten; für diesen Zeitraum können Anträge auf Leistungen aus dem Notstandsfonds gestellt werden.
§ 64ineu
§ 64i.
(1) Fondsmitgliedern und deren Hinterbliebenen können unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse Unterstützungen nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.
(2) Antrage auf Gewährung einer Unterstützung aus dem Notstandsfonds sind über die zuständige Landeskammer einzubringen. Diese hat die Anträge dem Kuratorium binnen sechs Monaten zur Entscheidung mit einer ausführlichen Stellungnahme über die Gründe für und gegen die Gewährung einer Leistung aus dem Notstandsfonds vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, so kann der Antrag unmittelbar beim Kuratorium gestellt werden.
§ 65neu
§ 66neu
§ 66.
(1) Die Vorschreibung der Fondsbeiträge erfolgt in Form von vollstreckbaren Rückstandsausweisen, dem einzelnen ist auf seinen Antrag die Leistungspflicht mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Zu Unrecht eingezahlte Beiträge und Umlagen werden nicht zurückerstattet, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit ihrer Leistung zurückgefordert werden.
(3) Ansprüche auf Fondsleistungen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Wenn triftige Gründe vorliegen, kann das Kuratorium Ausnahmen bewilligen. Im übrigen gelten für die Verjährung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(4) Zu Unrecht erbrachte Fondsleistungen können nur innerhalb von zwei Jahren zurückgefordert werden.
(5) Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an die Fonds; bezahlte Beiträge sind nicht rückzuerstatten.
§ 67neu
§ 67.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht § 64 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. § 66 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 68neu
III. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen
1. eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder
2. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Tierarzt" führt, oder
3. gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder
4. dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.