Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Kollegiengeldabgeltung
§ 1.
(1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung, wenn
a) für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und
b) an diesen Lehrveranstaltungen wenigstens drei Studierende durchgehend teilgenommen haben, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelte.
(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die Abhaltung einer Lehrveranstaltung in der Dauer einer Semester-Wochenstunde beträgt ein Sechstel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.
(3) Die Kollegiengeldabgeltung für eine Person darf im Semester zwei Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen.
(4) Der § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die nach Abs. 1 bis 3 gebührende Kollegiengeldabgeltung anzuwenden.
§ 1aneu