Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 6aneu
Artikel 6a
Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden.
Art. 10neu
Artikel 10
Überweisung von Erträgen
(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, den es auf ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielt hat, in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen. Die Überweisungen haben unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu erfolgen.
(2) Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so sind diese Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmen.
Art. 10aneu
Artikel 10a
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei erhält das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.
(2) Ferner erhält das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Art. 15aneu
Artikel 15a
Sicherheit der Zivilluftfahrt
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden Parteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, ein fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne die Allgemeingültigkeit ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragschließenden Parteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), unterzeichnet in Tokio am 14. September 1963, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), unterzeichnet in Den Haag am 16. Dezember 1970, und des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***), unterzeichnet in Montreal am 23. September 1971.
(2) Die Vertragschließenden Parteien gewähren einander auf Ersuchen jedwede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen und jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragschließenden Parteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über Internationale Zivilluftfahrt festgehaltenen Sicherheitsbestimmungen für die Zivilluftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragschließenden Parteien anwendbar sind; sie werden dafür Sorge tragen, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
(4) Die Vertragschließenden Parteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die in Absatz 3 genannten Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt zu befolgen, welche von der anderen Vertragschließenden Partei für die Einreise, die Ausreise und den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet verlangt werden.
(5) Die Vertragschließenden Parteien haben dafür Sorge zu tragen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen wirksam angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte vor dem Einsteigen in das Luftfahrzeug oder dem Beladen des Luftfahrzeuges einer Kontrolle zu unterziehen. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich ferner, jedes Ersuchen der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, zur Abwehr einer spezifischen Bedrohung entsprechende Sonderschutzmaßnahmen zu ergreifen.
(6) Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen diese, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so unterstützen die Vertragschließenden Parteien einander durch Erleichterung des Informationsflusses und andere geeignete Maßnahmen zur raschen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
(7) Sollten sich für eine Vertragschließende Partei mit den in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt Schwierigkeiten ergeben, so können die Luftfahrtbehörden jeder der beiden Vertragschließenden Parteien unverzügliche Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei verlangen.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974