Änderungen zwischen den Fassungen
§ 12neu
Wohnbauforschung
§ 12.
(1) Die Rückflüsse aus den bis 31. Dezember 1987 vergebenen Förderungen oder Forschungsaufträgen verbleiben dem Bund.
(2) Die Wohnbauforschungsmittel können auf Grund von Förderungsansuchen oder von Forschungsaufträgen an natürliche und juristische Personen vergeben und auch für Zwecke der Dokumentation und Information für den Bereich des Wohnungsbaues sowie gemäß Abs. 5 und 6 verwendet werden.
(3) Die Wohnbauforschungsmittel sind nach einem Forschungsprogramm zu vergeben, das vom Bundesminister für Bauten und Technik zu erstellen und nach Sachgebieten zu gliedern ist. Bei der Vergabe sind Forschungsschwerpunkte, Förderungswürdigkeit und Praxisnähe der betreffenden Forschungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Wohnbauforschungsmittel können gegen Nachweis der Kosten oder pauschaliert vergeben werden.
(4) Der Förderungsempfänger hat die Ergebnisse des Forschungsvorhabens zu veröffentlichen, es sei denn, das Bundesministerium für Bauten und Technik behält sich die Auswertung der Forschungsergebnisse vor.
(5) Zur fachlichen Beurteilung der Förderungsansuchen können Sachverständige herangezogen werden.
(6) Zur wissenschaftlichen Betreuung von Forschungsvorhaben können Projektbegleiter bestellt werden.
§ 61neu
IX. HAUPTSTÜCK
Vollziehung
§ 61.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 53 Abs. 1 und 2;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 373/1988)
3. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich des § 12 Abs. 2 bis 6, des § 13 Abs. 1 erster bis vierter sowie sechster Satz, soweit er sich auf § 24 dritter Satz bezieht, Abs. 2 und 3, der §§ 14 und 15 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 letzter Satz, des § 46 Abs. 1 Z 4 letzter Satz, des § 52 Abs. 2 erster Satz und des § 60 Abs. 5 und 6;
4. der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und des § 60 Abs. 7;
5. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des § 5, des § 13 Abs. 1 fünfter Satz, sechster Satz, soweit er sich auf § 24 zweiter Satz bezieht, sowie siebenter und achter Satz, des § 24 erster und zweiter Satz, des § 28, des § 42, des § 46 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 4 letzter Satz, des § 48, des § 49 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4 erster und letzter Satz, des § 56, des § 58 und des § 60 Abs. 4 und 8 zweiter Satz;
6. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 53 Abs. 3 bis 5 und 7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen einschließlich der Erlassung von Verordnungen gemäß den §§ 3, 4, 23, 29, 30, 31, 35, 36, 45, 49 und 54 die Landesregierungen.
(2) Die Vollziehung des § 57 richtet sich nach Art. IV Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.