Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändert
Steuerbare Umsätze
§ 1.
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor,
a) wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
b) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 7/1983.)
3. die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes
(Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn eine Ware aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt.
(2) Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
(3) Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Bestriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
§ 6geändertZ 9 lit b
… 19 unveränderte Absätze
Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch
1. Die Ausfuhrlieferungen (§ 7);
2. die Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber (§ 8);
3. die im § 9 aufgezählten Leistungen für ausländische Auftraggeber;
4. die Beförderungen von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr und im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr sowie die Besorgung dieser Leistungen, wobei als Besorgung einer Beförderung auch die Leistung eines Empfangsspediteurs gilt, soweit er vom Empfänger des Gegenstandes oder von einem Dritten Beträge vereinnahmt und an einen anderen als Entgelt für eine vorstehend angeführte Beförderungsleistung verausgabt;
5. die Beförderungen von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr sowie die Besorgung und Vermittlung dieser Leistungen;
6. die Umsätze der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens untereinander und an die Versicherten, die mitversicherten Familienangehörigen, die Versorgungsberechtigten oder die Hilfeempfänger oder die zum Ersatz von Fürsorgekosten Verpflichteten sowie die in der Einhebung von Umlagen oder Beiträgen für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für bundesgesetzlich errichtete Fonds bestehenden sonstigen Leistungen;
7. die Umsätze der mit der Durchführung des öffentlichen Fermeldeverkehrs befaßten Unternehmen aus dem Fernmeldeverkehr;
8.
a) die Gewährung, die Vermittlung und die Verwaltung von Krediten sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten,
b) die Umsätze von Geldforderungen und inländischen amtlichen Wertzeichen sowie die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln,
c) die Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr einschließlich Zahlungs- und Überweisungsverkehr; das Inkasso von Handelspapieren,
d) die Umsätze von Wertpapieren und die Optionsgeschäfte mit Wertpapieren, die Vermittlung dieser Umsätze, die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren (Depotgeschäft) sowie die sonstigen Leistungen im Emissionsgeschäft,
e) die Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
f) die Übernahme und die Verwaltung von Verbindlichkeiten sowie von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten,
g) die Leistungen im Rahmen des Kapitalbeteiligungsgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 11 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979) durch Unternehmen, die eine Konzession für dieses Geschäft besitzen, sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen für derartige Unternehmen;
9.
a) die Umsätze von Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955; die Steuerfreiheit gilt nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 vorgenommen worden ist,
b) die Vergütungen im Sinne des § 16 Z 4 jeder Art einschließlich der Reisekostenersäte, die an Mitglieder des Körperschaftsteuergesetzes 1966 Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden,
c) die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen, soweit für diese Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133, gezahlt wird,
… 13 unveränderte Absätze
d) die Umsätze der vom Bund im Rahmen des Glücksspielmonopols durchgeführten Glücksspiele, die Umsätze, die unter die Bestimmungen des § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 7, 9 und 10 des Gebührengesetzes 1957 fallen, die amtlich festgesetzten Vergütungen, die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung für die Mitwirkung im Rahmen der Verwaltung von Einrichtungen des Glücksspielmonopols zuerkannt werden, die vom Konzessionär (§ 20b des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962) auf Grund der vom Bundesminister für Finanzen bewilligten Spielbedingungen für die Mitwirkung im Rahmen der Ausspielungen gemäß § 20a des Glücksspielgesetzes gewährten Vergütungen sowie die vom Konzessionär geleisteten Vergütungen an die Österreichische Postsparkasse für die Mitwirkung an der Abwicklung dieser Ausspielungen, die Zuwendungen im Sinne des § 26 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes und die mit dem Betrieb von Spielbanken, denen eine Bewilligung gemäß § 21 des Glücksspielgesetzes erteilt wurde, unmittelbar verbundenen Umsätze;
10. die Umsätze der Blinden, wenn sie nicht mehr als drei sehende
Arbeitnehmer beschäftigen und die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch eine Bescheinigung über den Erhalt der Blindenbeihilfe oder durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch den Rentenbescheid oder eine Bestätigung des zuständigen Landesinvalidenamtes nachweisen. Nicht als Arbeitnehmer gelten die Ehefrau, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Umsätze von Gegenständen, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, wenn der Blinde Schuldner der Verbrauchsteuer ist;
11. die Umsätze von privaten Schulen und anderen
allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, daß eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird;
12. die Umsätze aus den von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
oder Volksbildungsvereinen veranstalteten Vorträgen, Kursen und Filmvorführungen wissenschaftlicher oder unterrichtender oder belehrender Art, wenn die Einnahmen vorwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden;
13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;
14. die Umsätze aus der Tätigkeit als Schriftsteller, Journalist
oder Komponist;
15. die Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist; dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgenordnung ausgeführt werden;
16. die Umsätze der Pflege- und Tagesmütter oder Pflegeeltern, die
regelmäßig mit der Betreuung, Erziehung, Beherbergung und Verköstigung von Pflegekindern verbunden sind, sowie die Umsätze, soweit sie in der Betreuung, Beherbergung und Verköstigung von pflegebedürftigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe bei Pflegefamilien untergebracht sind, bestehen.
§ 10geändertAbs 2 Z 5, Schlussteil, Z 7 (aufgehoben), Z 7 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 12
… 8 unveränderte Absätze
Steuersätze
§ 10.
(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§§ 4 und 5).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 10 vom Hundert für
1. die Lieferungen, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage A aufgezählten Gegenstände;
2. die Vermietung von in der Anlage A aufgezählten Gegenständen;
3.
a) die Aufzucht, das Mästen und Halten von Tieren, die in der Anlage A Z. 1 genannt sind, sowie die Anzucht von Pflanzen,
b) die Leistungen von Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Zweck die Vatertierhaltung, die Förderung der Tierzucht oder die künstliche Tierbesamung ist, soweit die Leistungen unmittelbar den Zwecken der genannten Vereinigungen dienen; die Leistungen der von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften betriebenen Besamungsanstalten, Besamungsstationen und ihrer Außenstellen;
4. die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein aus frischen Weintrauben (Unternummern 2204 21 A und 2204 29 A des Zolltarifes), der innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt wurde, soweit der Erzeuger den Wein im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes liefert oder für Eigenverbrauchszwecke entnimmt. Dies gilt nicht für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Wein, der aus erworbenen Trauben (Maische) oder erworbenem Most (Sturm) erzeugt wurde oder innerhalb der Betriebsräume, einschließlich der Gastgärten, ausgeschenkt wird (Buschenschank). Im Falle der Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes im ganzen an den Ehegatten sowie an Abkömmlinge, Stiefkinder, Wahlkinder oder deren Ehegatten oder Abkömmlinge gilt auch der Betriebsübernehmer als Erzeuger des im Rahmen der Betriebsübertragung übernommenen Weines, soweit die Steuerermäßigung auch auf die Lieferung dieses Weines durch den Betriebsübergeber anwendbar gewesen wäre;
5. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen; die Überlassung der Nutzung an Wohnungen, Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht begünstigt sind jedoch die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind, die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.
Die Begünstigung erstreckt sich auch auf die Beherbergung in
eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hiefür im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Die Begünstigung gilt überdies für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen, soweit hiefür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird, sowie für die Nutzung von Grundstücken und eingerichteten Räumlichkeiten, die einen Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 darstellt;
6. die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Nicht begünstigt sind jedoch Leistungen, die sich auf die Lieferung der nachfolgend aufgezählten Gegenstände beziehen:
… 3 unveränderte Absätze
a) Feste mineralische Brennstoffe, ausgenommen Retortenkohle (Nummern 2701, 2702 sowie aus Nummer 2703 und aus Nummer 2704 des Zolltarifes);
b) Petroleum und Heizöle (Unternummern 2710 00 C und E des Zolltarifes), sowie zum Verheizen bestimmtes Gasöl im Sinne des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966 (aus Nummer 2710 00 D des Zolltarifes);
c) Gase und elektrische Energie (Nummern 2705, 2711 und 2716 des Zolltarifes);
d) Wärme;
7. (Anm.: Aufgehoben durch Abschn. I Art. I Z 8, BGBl. Nr. 410/1988.)
8. die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
… 4 unveränderte Absätze
9. die Umsätze der Kranken- und Pflegeanstalten, der Alters-,
Blinden- und Siechenheime sowie jener Anstalten, die eine Bewilligung als Kuranstalt oder Kureinrichtung nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften über natürliche Heilvorkommen und Kurorte besitzen, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Kranken- oder Kurbehandlung oder unmittelbar mit der Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen;
10. die Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-,
Fortbildungs- und Erholungsheime an Personen, die das 27. Lebensjahr nicht vollendet haben, soweit diese Leistungen in deren Betreuung, Beherbergung, Verköstigung und den hiebei üblichen Nebenleistungen bestehen;
11. die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze;
12. die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Z 15 fallen. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Z 6 oder in der Anlage B aufgezählt sind, sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden, für die steuerpflichtige Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, von Gegenständen, die in der Z 6 oder in der Anlage B aufgezählt sind, für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie für eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme;
13.
… 20 unveränderte Absätze
a) die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer,
b) die Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre. Das gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen derartiger Musik- und Gesangsaufführungen durch andere Unternehmer;
14. die Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Museums,
eines botanischen oder eines zoologischen Gartens sowie eines Naturparks verbunden sind;
15. die Leistungen der Rundfunkunternehmen, soweit hiefür Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelte entrichtet werden, sowie die sonstigen Leistungen von Kabelfernsehunternehmen, soweit sie in der zeitgleichen, vollständigen und unveränderten Verbreitung von in- und ausländischen Rundfunk- und Fernsehrundfunksendungen, die der Allgemeinheit mit Hilfe von Leitungen gegen ein fortlaufend zu entrichtendes Entgelt wahrnehmbar gemacht werden, bestehen;
16. die Filmvorführungen;
17. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die
sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
18. die Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit
als Schausteller;
19. die Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln aller Art, soweit nicht § 6 Z. 5 anzuwenden ist. Das gleiche gilt sinngemäß für die Einräumung oder Übertragung des Rechtes auf Inanspruchnahme von Leistungen, die in einer Personenbeförderung bestehen;
20. die im eigenen Namen und für fremde Rechnung erbrachten
Leistungen der Reise- und Theaterkartenbüros sowie der Fremdenverkehrsvereine und Fremdenverkehrsverbände, soweit sie in der Besorgung von Leistungen bestehen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder gemäß § 6 Z 15 steuerfrei sind;
21. die Aufgaben von Mietrechten sowie die Stillegung von
Betrieben, soweit hiefür Entgelte von öffentlichen Kassen oder von bundesgesetzlich errichteten Fonds gezahlt werden;
22. die mit dem Betrieb von Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen Umsätze.
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 16 vom Hundert für die in einem Zollausschlußgebiet (§ 1 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955) bewirkten Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 durch Unternehmer, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Zollausschlußgebiet haben. Dies gilt nicht für Umsätze, auf welche die Bestimmungen des Abs. 2 anzuwenden sind.
(4) Die Steuer erhöht sich - ausgenommen für die Umsätze nach Abs. 3 - auf 32 vom Hundert für die Lieferungen, die Vermietung, den Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage B aufgezählten Gegenstände. Dies gilt nicht für
1. die Lieferungen, die Vermietung und den Eigenverbrauch von gebrauchten Kraftfahrzeugen, die vor dem 1. Jänner 1978 erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen worden sind, oder für die Lieferungen von Kraftfahrzeugen, wenn bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmung des § 4 Abs. 3 dritter Satz in Anspruch genommen werden kann;
2. die kurzfristige, jedoch nicht länger als 21 Tage dauernde Vermietung von Booten, Kraftfahrzeugen und Wohnwagenanhängern.
§ 12geändertAbs 2 Z 2 lit a, Schlussteil (entfallen), lit c
… 6 unveränderte Absätze
Vorsteuerabzug
§ 12.
(1) Der Unternehmer, der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat, kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;
2. die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind. Werden die eingeführten Gegenstände bereits im Ausland an einen inländischen Abnehmer geliefert (§ 3 Abs. 8), so gelten sie als für den inländischen Abnehmer - im Falle mehrerer inländischer Abnehmer (z. B. beim Reihengeschäft), für den letzten inländischen Abnehmer - eingeführt.
(2) Lieferungen oder sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie überwiegend für Zwecke des Unternehmens erfolgen. Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß auch für die Einfuhr von Gegenständen gelten:
1. Lieferungen oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
2. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen,
a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 4 5 des Einkommensteuergesetzes 1972 1988 oder der §§ § 8 Abs. 1 2 und 16 § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
b) (Anm.: Aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 222/1983.) oder
c) die in Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge sowie, Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
3. Läßt ein Absender einen Gegenstand durch einen Frachtführer
… 20 unveränderte Absätze
oder Verfrachter unfrei zu einem Dritten befördern oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur unfrei besorgen, so gilt für den Vorsteuerabzug die Beförderung oder deren Besorgung als für das Unternehmen des Empfängers der Sendung ausgeführt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung erteilt wird.
(3) Vom Vorsteuerabzug sind ausgeschlossen:
1. Die Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet;
2. die Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt;
3. die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden.
Der Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die Umsätze nach § 6 Z. 1 bis 6 steuerfrei sind oder steuerfrei wären.
(4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen.
(5) An Stelle einer Aufteilung nach Abs. 4 kann der Unternehmer
1. die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen, oder
2. nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind.
Einfuhren sind nicht Umsätze im Sinne dieser Vorschrift.
(6) Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5 vom Hundert, mindestens aber um 1.000 S, oder um mehr als 10.000 S höher ist als die Vorsteuer, welche sich auf Grund der Aufteilung nach Abs. 4 ergibt.
(7) Bei Anwendung der Abs. 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein selbständiges Unternehmen behandelt wird. Die Bewilligung kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten Steuervorteiles im Sinne des Abs. 6 mit Auflagen verbunden werden.
(8) Die Träger der Sozialversicherung und ihre Verbände, die Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, und die Träger des öffentlichen Fürsorgewesens sind zum Vorsteuerabzug auch dann berechtigt, wenn die Rechnung für eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistung, die dem Versicherten oder Hilfeempfänger auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnte, auf den Namen des Versicherten oder des Hilfeempfängers lautet. Die in einer solchen Rechnung ausgewiesene Vorsteuer ist insoweit abziehbar, als sie auf den dem Rechnungsempfänger gewährten Kostenersatz entfällt.
(9) Bei Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 6, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt.
(10) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist für jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen an den Unternehmer ausgeführt worden sind. Bei Grundstücken im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun Kalenderjahren. Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Veräußerung ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraumes spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Veräußerung erfolgte.
(11) Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt oder erworben hat und der nicht als Anlagevermögen verwendet oder genutzt wurde, oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
(12) Die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören.
(13) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen an den Ehegatten, an Abkömmlinge, Stiefkinder oder deren Abkömmlinge veräußert (Geschäftsveräußerung gemäß § 4 Abs. 7), so sind die Bestimmungen der Abs. 10 und 11 nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen (der Betrieb) vom Erwerber fortgeführt wird. Das gleiche gilt für eine Geschäftsveräußerung im ganzen an eine Personengesellschaft, der außer dem Veräußerer nur Personen angehören, die im vorangehenden Satz genannt sind.
(14) Liefert ein Unternehmer nach § 6 Z 9 lit. a steuerfrei ein Grundstück und ist aus diesem Grunde ein Vorsteuerabzug nach Abs. 3 ausgeschlossen oder eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 bis 12 vorzunehmen, so ist er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen oder auf Grund der Berichtigung geschuldeten Betrag - soweit er auf die Lieferung des Grundstückes entfällt - gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (Abs. 1 Z 1). Weist der Unternehmer für die Grundstückslieferung in der Rechnung einen Betrag aus, der nicht nach Abs. 3 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder nach Abs. 10 bis 12 nicht geschuldet wird, so ist dieser Betrag wie eine nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.
§ 13geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3
§ 13.
(1) Nimmt ein Unternehmer für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung und der Aufwendungen für Unterkunft die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträge als Betriebsausgaben in Anspruch, so kann er die abziehbare Vorsteuer mit 10 vom Hundert aus diesen Beträgen errechnen. Für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise kann der Unternehmer - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 12 - die auf die Mehraufwendungen für Verpflegung entfallende abziehbare Vorsteuer nur aus den nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnen. Bei Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die abziehbare Vorsteuer entweder aus den für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnet oder in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Aus den Pauschbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 herauszurechnen.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß einer Dienstreise im Inland für die Mehraufwendungen für Verpflegung und sowie die Aufwendungen für Unterkunft nicht mehr als jene Beträge Nächtigung (einschließlich Frühstück) erstattet oder soweit der Unternehmer diese Aufwendungen unmittelbar selbst trägt. Sowohl im Falle der Erstattung der Mehraufwendungen für Verpflegung an den Arbeitnehmer als auch im Falle der unmittelbaren Verrechnung der Aufwendungen für die Verpflegung an den Unternehmer kann die abziehbare Vorsteuer nur aus den Tagesgeldern, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, ermittelt werden. Bei den Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die abziehbare Vorsteuer entweder aus den Nächtigungsgeldern, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, errechnet oder in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Werden für Nächtigung (einschließlich Frühstück) die tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen, so können die Rechnungen auch auf den Namen der Person lauten, von der die Reise ausgeführt worden ist.
(3) Werden die tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft nachgewiesen, so ist nur jener Vorsteuerbetrag abziehbar, der auf die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften um die Haushaltsersparnis gekürzten Aufwendungen entfällt. Sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar, so sind für die Berechnung des Vorsteuerbetrages die Aufwendungen für Verpflegung um 20 vom Hundert zu kürzen. Die Rechnungen können auch auf den Namen der Person lauten, von der die Reise ausgeführt worden ist. Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen oder deren Arbeitnehmer im Inland nicht unter den Steuerabzug vom Arbeitslohn fallen, können aus Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge abziehen, die in einer Rechnung (§ 11) an sie gesondert ausgewiesen werden. Im Falle der Mehraufwendungen für Verpflegung darf ein Vorsteuerbetrag jedoch höchstens von den nach Abs. 1 und 2 als Tagesgeld festgesetzten Pauschbeträgen ermittelt werden.
(4) Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten Vorsteuerbeträge können nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluß gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen Beleges für Zwecke des Vorsteuerabzuges entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den für die Erhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen hervorgehen.
§ 17geändertAbs 1; Abs 4
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
§ 17.
(1) Unternehmer, deren sonstige Leistungen nach die eine Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 22 Z. 7 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, sowie Wirtschaftstreuhandgesellschaften (§§ 2 und 59 Abs. 8 dem ermäßigten Steuersatz unterliegen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, haben die Steuer für die mit dieser Tätigkeit diesen Tätigkeiten zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen (Istbesteuerung). Das gleiche gilt bei Unternehmen, welche Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerke betreiben, und bei Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, für alle Umsätze, die mit dem Betrieb von solchen Werken oder Anstalten regelmäßig verbunden sind, wobei mit der Rechnungslegung das Entgelt als vereinnahmt und die Lieferungen und sonstigen Leistungen als ausgeführt anzusehen sind; Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen im Sinne des § 11, wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z. 3 und 4 geforderten Angaben nicht enthalten.
(2) Das Finanzamt hat auf Antrag zu gestatten, daß ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 1,5 Millionen Schilling betragen hat, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers beschränkt werden.
(3) Die Bewilligung zur Istbesteuerung nach Abs. 2 erlischt, wenn der Gesamtumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren 1,5 Millionen Schilling überstiegen hat, mit Ablauf dieses Zeitraumes.
(4) Der Übergang Bei einem Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den Solleinnahmen (Sollbesteuerung) zu der Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) ist nur unter der Auflage zu gestatten, daß hat der Unternehmer die für spätere Umsätze bereits vereinnahmten Entgelte zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt versteuert als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Bei dem Übergang von der Istbesteuerung zu der Sollbesteuerung hat der Unternehmer bereits früher bewirkte Umsätze, für die ein Entgelt noch nicht vereinnahmt wurde, zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt zu versteuern. Der Wechsel in der Besteuerungart ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig. als Umsatz für den ersten Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang zu versteuern. Der Wechsel in der Besteuerungsart ist nur zum Beginn eines Veranlagungszeitraumes zuzulassen.
(5) Hängt die Anwendung einer Besteuerungsvorschrift vom Gesamtumsatz ab, so ist bei der Sollbesteuerung von den steuerbaren Lieferungen und sonstigen Leistungen und dem Eigenverbrauch, bei der Istbesteuerung von den vereinnahmten Entgelten und dem Eigenverbrauch auszugehen. Außer Betracht bleiben die steuerfreien Umsätze mit Ausnahme der nach § 6 Z. 1 bis 6 befreiten Umsätze sowie die Geschäftsveräußerungen nach § 4 Abs. 7. Ist die Besteuerung von der Summe der Umsätze eines Kalenderjahres abhängig und ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein Kalenderjahr, so ist der tatsächliche Umsatz in einen Jahresumsatz umzurechen.
(6) Bei der Istbesteuerung treten an die Stelle der Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen die vereinnahmten Entgelte.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Geschäftsveräußerung im ganzen (§ 4 Abs. 7) keine Anwendung.
Anl. 1geändertZ 30, Z 30 lit a (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu), Z 40a (neu)
… 47 unveränderte Absätze
Anlage A
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(zu § 10 Abs. 2)
Verzeichnis der dem Steuersatz 10 vom Hundert unterliegenden
Gegenstände
1. Lebende Tiere der Nummern 0101 bis 0105 des Zolltarifes.
2. Bienen und ausgebildete Blindenführhunde (Unternummer 0106 00 A des Zolltarifes).
3. Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall (Kapitel 2 des Zolltarifes).
4. Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere; Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere (Kapitel 3 des Zolltarifes, ausgenommen Unternummer 0301 10).
5. Milch und Molkereierzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 des Zolltarifes).
6. Federn, wie sie als Polsterungs- oder Füllmaterial verwendet werden, roh, auch geschlissen; Daunen, roh, auch geschlissen (Unternummern 0505 10 A 1, 0505 10 B und 0505 10 C 1 des Zolltarifes).
7. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nummer 1212 (Nummer 0601 des Zolltarifes).
8. Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel (Nummer 0602 des Zolltarifes).
9. Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch (Unternummer 0603 10 des Zolltarifes).
10. Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blumen, Blüten oder Knospen davon sowie Gräser, Moose und Flechten, wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet werden, frisch (Unternummern 0604 10 A und 0604 91 des Zolltarifes).
11. Gemüse und getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder zerkleinert (Nummern 0701 bis 0713 des Zolltarifes).
12. Topinambur, frisch oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets (Unternummer 0714 90 A des Zolltarifes).
13. Genießbare Früchte (Nummern 0801 bis 0813 des Zolltarifes).
14. Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Kapitel 9 des Zolltarifes).
15. Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifes).
16. Müllereierzeugnisse (Nummern 1101 bis 1104 des Zolltarifes).
17. Mehl, Grieß und Flocken aus Kartoffeln (Nummer 1105 des Zolltarifes).
18. Mehl und Grieß aus getrockneten Hülsenfrüchten der Nummer 0713; Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des Kapitels 8 (Unternummern 1106 10 und 1106 30 des Zolltarifes).
19. Weizenstärke, Maisstärke und Kartoffelstärke (Unternummern 1108 11, 1108 12 und 1108 13 des Zolltarifes).
20. Waren des Kapitels 12 des Zolltarifes, und zwar
a) Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie Mehl und Grieß daraus (Nummern 1201 bis 1208 des Zolltarifes),
b) Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur Aussaat verwendet werden (Nummer 1209 des Zolltarifes),
c) Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, pulverisiert oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin) (Nummer 1210 des Zolltarifes),
d) Minzen, Salbei, Kamillenblüten, Lindenblüten, Holunderblüten und anderer Haustee (Unternummer 1211 90 B des Zolltarifes),
e) Johannisbrot, Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere pflanzliche Waren (einschließlich nicht geröstete Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum), die hauptsächlich für die menschliche Ernährung verwendet werden, anderweitig weder genannt noch inbegriffen (Unternummern 1212 10, 1212 30, 1212 91 und 1212 99 des Zolltarifes),
f) Getreidestroh und Getreidespreu, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepreßt oder in Form von Pellets (Nummer 1213 des Zolltarifes),
g) Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches pflanzliches Futter, auch in Form von Pellets (Nummer 1214 des Zolltarifes).
21. Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Unternummer 1302 20 des Zolltarifes).
22. Waren des Kapitels 15 des Zolltarifes, und zwar
a) Schweineschmalz und Fette von Geflügel (Unternummern 1501 00 C 1 und 1501 00 C 3 des Zolltarifes),
b) Premier jus und Speisetalg (Unternummer 1502 00 A des Zolltarifes),
c) Oleomargarin (Unternummer 1503 00 A des Zolltarifes),
d) genießbare pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert (Unternummern 1507 10 B, 1507 90 B, 1508 10 B, 1508 90 B, 1509 10 B, 1509 90 B, 1510 00 B, 1511 10 B, 1511 90 B, 1512 11 B, 1512 19 B, 1512 21 B, 1512 29 B, 1513 11 B, 1513 19 B, 1513 21 B, 1513 29 B, 1514 10 B, 1514 90 B, 1515 19 B 2, 1515 21 B, 1515 29 B, 1515 30 B 2, 1515 40 B 2, 1515 50 B, 1515 90 A 2, 1515 90 A 3 b und 1515 90 B 2 des Zolltarifes),
e) genießbare tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet (Unternummern 1516 10 B 2, 1516 20 B 3, 1516 20 B 4 b und 1516 20 C 2 des Zolltarifes),
f) Margarine; genießbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie deren Fraktionen der Nummer 1516 (Unternummern 1517 10, 1517 90 A, 1517 90 B 1 und 1517 90 B 3 des Zolltarifes),
g) Bienenwachs im natürlichen Zustand (Unternummer 1521 90 A des Zolltarifes).
23. Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren (Kapitel 16 des Zolltarifes).
24. Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen Fructose (Lävulose) und Malzzucker (Maltose), chemisch rein (Kapitel 17 des Zolltarifes, ausgenommen Unternummern 1702 50 und 1702 90 B 1).
25. Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen (Nummern 1805 und 1806 des Zolltarifes).
26. Zubereitungen von Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren (Kapitel 19 des Zolltarifes).
27. Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte (Nummern 2001 bis 2008 des Zolltarifes).
28. Verschiedene eßbare Zubereitungen (Kapitel 21 des Zolltarifes).
29. Wasser (Unternummer 2201 90 C des Zolltarifes).
30. Milch und Molkereierzeugnisse der Nummern 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder Kakao (Unternummer 2202 90 A 1 des Zolltarifes).
a) Milch und Molkereierzeugnisse der Nummern 0401, 0402 und 0404, mit Zusatz von Früchten oder Kakao
(Unternummer 2202 90 A 1 des Zolltarifes),
b) Kaffee-, Kaffee-Ersatz-, Mate- oder Tee-Getränke (auch Früchtetees, Kräutertees oder Tees aus anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen) (aus Unternummern 2202 90 B 1 und 2202 90 B 2 des Zolltarifes).
31. Speiseessig und Speiseessigersatz aus Essigsäure (Nummer 2209 des Zolltarifes).
… 8 unveränderte Absätze
32. Rückstände und Abfälle der Nahrungsmittelindustrie; Futterzubereitungen (Kapitel 23 des Zolltarifes).
33. Tabak, roh oder unverarbeitet (Unternummern 2401 10 und 2401 20 des Zolltarifes).
34. Speisesalz (aus Nummer 2501 des Zolltarifes).
35. Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate sowie Dinatriumcarbonat (Soda) (Unternummern 2836 10 und 2836 20 des Zolltarifes).
36. Essigsäure (Unternummer 2915 21 des Zolltarifes).
37. Saccharin und dessen Salze (Unternummer 2925 11 des Zolltarifes).
38. Tierische und pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, nicht chemisch behandelt (Unternummer 3101 00 A 2 des Zolltarifes).
39. Gelatine (Unternummer 3503 00 A des Zolltarifes).
40. Zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten (Unternummer 3507 90 A des Zolltarifes).
40a. Süßungsmittel (aus Unternummer 3823 90 B des Zolltarifes).
41. Rohe, ganze Häute und Felle, frisch, gesalzen oder getrocknet (Unternummern 4101 10 A, 4101 21, 4101 30 A, 4101 40 A, 4102 10 A, 4102 29 A, 4103 10 A, 4103 20 A und 4103 90 A des Zolltarifes).
… 12 unveränderte Absätze
42. Holz, und zwar
a) Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern, Prügeln, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert (Nummer 4401 des Zolltarifes),
b) Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder grob zwei- oder vierseitig zugerichtet, ausgenommen tropische Hölzer (Unternummern 4403 10 A, 4403 10 B 2, 4403 20 A, 4403 20 B 2, 4403 91 B, 4403 92 und 4403 99 B des Zolltarifes),
c) Stecken aus Holz, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz, zugespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt (Unternummern 4404 10 A und 4404 20 A des Zolltarifes).
43. Waren des Kapitels 49 des Zolltarifes, und zwar
a) Bücher, Broschüren und ähnliche Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen (Nummer 4901 des Zolltarifes),
b) Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische Druckschriften, auch illustriert, auch mit Werbung (Nummer 4902 des Zolltarifes),
c) Bilderbücher, Zeichenbücher oder Malbücher für Kinder (Nummer 4903 des Zolltarifes),
d) Musikalien (Noten) gedruckt oder handgeschrieben, auch gebunden, auch illustriert (Nummer 4904 des Zolltarifes),
e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt (Nummer 4905 des Zolltarifes).
44. Kunstgegenstände (Unternummer 9701 10, Nummern 9702 und 9703 des Zolltarifes).
45. Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem, botanischem, mineralogischem, anatomischem, archäologischem, paläontologischem oder numismatischem Wert; Sammlungen und Sammlungsstücke von historischem oder ethnographischem Wert, die zur Aufnahme in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung bestimmt sind (aus Nummer 9705 des Zolltarifes).
Art. 2 (ÜR)geändert
Art. 3 (ÜR)geändert