Rechtstracker.at

§ 1 UStG 1972

Fassungen
30.07.1988 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 130.07.198831.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
§ 111.01.198329.07.1988 § → § BGBl. Nr. 7/1983
§ 130.12.197710.01.1983 § → § BGBl. Nr. 645/1977
§ 131.12.197529.12.1977 § → § BGBl. Nr. 636/1975
§ 101.01.197330.12.1975 BGBl. Nr. 223/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Tritt vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Text

Steuerbare Umsätze

Paragraph eins, (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

  1. Ziffer eins
    Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
  2. Ziffer 2
    der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor,
    1. Litera a
      wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
    2. Litera b
      Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1983,.)
  3. Ziffer 3
    die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes
(Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn eine Ware aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt.
  1. Absatz 2,Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
  2. Absatz 3,Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Bestriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.

Anmerkung

410/1988 wollte Abs. 1 Z 2 lit. b novellieren (Änderung von
Zitierungen); diese Bestimmung wurde jedoch zuvor durch den VfGH,
BGBl. Nr. 7/1983 aufgehoben.

Schlagworte

Definition, Import, Steuergegenstand

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12050119

Alte Dokumentnummer

N3198811867A