Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 lit. b: Ab 1. 1. 1976Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer 2, lit. b: Ab 1. 1. 1976
(BGBl. Nr. 636/1975 Art. VIII Abs. 1) Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1975, Artikel römisch acht, Absatz eins,)
Text
Steuerbare Umsätze
§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:Paragraph eins, (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:
Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
der Eigenverbrauch. Eigenverbrauch liegt vor,
wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände, die seinem Unternehmen dienen, für Zwecke verwendet oder verwenden läßt, die außerhalb des Unternehmens liegen,
soweit ein Unternehmer im Inland Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die mit seiner gewerlichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und nach § 20 des Einkommensteuergesetzes 1972 oder nach § 16 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 erster Satz nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen;soweit ein Unternehmer im Inland Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die mit seiner gewerlichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und nach Paragraph 20, des Einkommensteuergesetzes 1972 oder nach Paragraph 16, des Körperschaftsteuergesetzes 1966 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen;
die Einfuhr von Waren im Sinne des Zollgesetzes
(Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn eine Ware aus dem Zollausland in das Zollgebiet gelangt.
(2)Absatz 2,Inland ist das Bundesgebiet. Ausland ist das Gebiet, das hienach nicht Inland ist.
(3)Absatz 3,Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer österreichischer Staatsbürger ist, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat, im Inland eine Bestriebsstätte unterhält, die Rechnung ausstellt oder die Zahlung empfängt.
Schlagworte
Definition, Import, Steuergegenstand
Dokumentnummer
NOR12046156
Alte Dokumentnummer
N3197513512R